Rechtsprechung · FG Berlin-Brandenburg
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2026 – 4 K 2195/22
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:FGBEBB:2026:0609.4K2195.22.00
- Normenkette
- § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG, § 20 Abs 8 EStG, § 8 Abs 1 EStG
Leitsatz
1. Die Entscheidung des Steuerpflichtigen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen vorzeitigen Ausübungsbetrag an den ehemaligen Arbeitgeber zu zahlen, um den Verfall von virtuellen Optionsrechten zu verhindern, begründet ein Sonderrechtsverhältnis und ersetzt die bisherige Fundierung des Zahlungsanspruchs im Arbeitsverhältnis vollständig.
2. Der um die Anschaffungskosten geminderte Veräußerungserlös aus diesen Optionsrechten ist nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG, sondern den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG zuzurechnen.
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 16. Februar 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2022 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers um … € gemindert und die Einkünfte aus Kapitalvermögen um diesen Betrag erhöht werden.
Der Einkommensteuerbescheid 2019 vom 24. September 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2022 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers um … € gemindert und die Einkünfte aus Kapitalvermögen um diesen Betrag erhöht werden.
Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute.
Der Kläger war seit dem … bei der C… GmbH als leitender Arbeitnehmer („…") beschäftigt. Die C… GmbH unterhielt für Führungskräfte und andere ausgewählte Arbeitnehmer ein virtuelles Optionsprogramm, an dem der Kläger teilnahm. Die C… GmbH räumte dem Kläger im Rahmen des sog. …-Programms am ... das Recht ein, … virtuelle Optionen zu beziehen. Der Kläger nahm das Angebot am … an. Im … wurden die dem Kläger eingeräumten Optionen – ohne Änderung in der Sache – um den Faktor … erhöht, sodass der Kläger nunmehr … Optionen hielt. Im … wurden dem Kläger im Rahmen des …-Programms weitere … Optionen eingeräumt.
Den dem Kläger eingeräumten Optionen lagen Optionsbedingungen zugrunde, aus denen sich zunächst ergab, dass den Optionsberechtigten im Gegensatz zu einem echten Optionsprogramm nicht das Recht zur Übernahme von Geschäftsanteilen eingeräumt wurde. Vielmehr erhielten die Optionsberechtigten einen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages in bar bzw. die Gewähr einer Sachleistung. Wie bei einem echten Optionsprogramm sollten die Berechtigten an der künftigen Wertsteigerung der C… GmbH teilhaben. Ein Erlös für die Optionsberechtigen war an den Verkauf der Gesellschaftsanteile (Share-Deal-Exit), den Verkauf der wesentlichen Vermögensgegenstände der C… GmbH (Asset-Deal-Exit) oder die Börsennotierung der C… GmbH (Initial Public Offering [IPO]-Exit) geknüpft (sog. Ausübungsereignis gemäß … der Optionsbedingungen). Die Höhe des Zahlungsanspruchs orientierte sich gem. … der Optionsbedingungen am Exit-Erlös (Verkaufspreis der Gesellschaftsanteile oder der Vermögensgegenstände oder Emissionserlös bei einem Börsengang). Die Optionsberechtigten mussten in … der Optionsbedingungen definierte Ansparfristen („Vesting“) beachten, die ratierlich (pro rata temporis) erfüllt wurden und insgesamt maximal vier Jahre betrugen.
… der Optionsbedingungen definierte die Verfallsbedingungen. Noch nicht angesparte Optionen sollten mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallen, unabhängig davon, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis endet. Bereits angesparte Optionen sollten stets entfallen, wenn das Arbeits- oder Dienstverhältnis von der C… GmbH aus wichtigem Grund beendet wird. Anderenfalls sollten die Optionen nur entfallen, wenn nicht der Optionsberechtigte innerhalb von … Tagen den in … der Optionsbedingungen näher definierten sog. vorzeitigen Ausübungsbetrag („Early Exercise Payment“) an die C… GmbH zahlte (… der Optionsbedingungen). Der vorzeitige Ausübungsbetrag orientierte sich dabei an dem in … der Optionsbedingungen definierten sog. Basispreis, der für … zunächst … € und nach der Änderung der Optionsbedingungen … € und für … … € pro Option betrug. Der vorzeitige Ausübungsbetrag war an die Optionsberechtigten zurückzuzahlen, wenn das Ausübungsereignis nicht innerhalb von … Jahren seit der Zuteilung der Optionen stattfindet (… der Optionsbedingungen).
Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Optionsbedingungen des …-Programms, Stand …, geändert im … und im …, sowie des …-Programms, Stand ….
Ausweislich einer Übersicht der C… GmbH vom … hielt der Kläger … Optionen mit einer am … beginnenden Ansparfrist und … Optionen mit einer am … beginnenden Ansparfrist. In dem Schreiben wurde auch dargestellt, dass der Wert der Optionen in Abhängigkeit von der zukünftigen Unternehmensbewertung der C… GmbH, die sich auf Werte zwischen …. € und ca. … € belaufen könnte, zwischen … € und … € pro Option betragen könnte.
Am … schlossen der Kläger und die C… GmbH eine Aufhebungsvereinbarung und beendeten das Anstellungsverhältnis des Klägers einvernehmlich zum … .
Der Kläger zahlte am … einen vorzeitigen Ausübungsbetrag gem. … der Optionsbedingungen i.H.v. … € an die C… GmbH, um den Verfall seiner Optionen zu verhindern. Der Ausübungsbetrag bezog sich auf …-Optionen zu einem Basispreis von … € und …-Optionen zu einem Basispreis von … €.
… . Der Kläger erzielte aus den Optionen im Jahr 2018 einen Veräußerungserlös in Höhe von … € und im Jahr 2019 in Höhe von … € (im Folgenden als Auszahlungsbetrag oder Veräußerungserlös bezeichnet).
Die C… GmbH erfasste in der Lohnsteuerbescheinigung 2018 des Klägers den Veräußerungserlös in Höhe von … € als ermäßigt besteuerten Arbeitslohn. In ihrer Einkommensteuer-Erklärung für 2018 minderten die Kläger den Veräußerungserlös um den vorzeitigen Ausübungsantrag in Höhe von … €, den sie als Anschaffungskosten behandelten, und erklärten den verbleibenden Saldo in Höhe von … € nicht als Einkünfte gem. § 19 EStG, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Auch für den Veranlagungszeitraum 2019 bescheinigte die C… GmbH den Veräußerungserlös in Höhe von … € als Arbeitslohn, während die Kläger die – in diesem Veranlagungszeitraum allerdings ungeminderte – Zahlung wie im Jahr 2018 als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärten.
Der Kläger erläuterte dazu, alle Rechte aus dem Optionsprogramm wären bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen. Er habe daher von der in … des Optionsvertrages vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, innerhalb von … Wochen nach Ausscheiden aus dem Unternehmen für das Recht auf Übertragung von virtuellen Optionen den „vorzeitigen Ausübungsbetrag" an die C… GmbH zu zahlen, um den Verfall der Optionen zu verhindern. Er habe sich entschieden, nach seinem Ausscheiden aus der C… GmbH in die weitere Entwicklung dieses Unternehmens zu investieren und habe am … einen Betrag von … € (Basispreis * Anteile) für … virtuelle Optionen in die C… GmbH eingezahlt. Damit habe er nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Kapitalforderung gegenüber der C… GmbH erworben, deren Ertrag sich an der Höhe eines möglichen Verkaufes der Gesellschaftsanteile bemesse. Er habe auch davon ausgehen müssen, dass kein Exit stattfinde oder ein entsprechender Anteil daraus zu keinem nennenswerten Ertrag führen werde. Eine Rückzahlung dieses Betrages von der C… GmbH an ihn, den Kläger, sei für den Fall vereinbart worden, dass innerhalb von … Jahren ab Zuteilungstag kein Exit bei der C… GmbH stattfinde. Sein investierter Betrag habe vollständig dem Kreditausfallrisiko unterlegen, da kein Insolvenzschutz gewährt worden sei. Die Rechte, die sich aus den Optionen ergeben, seien mit Ausnahme von Vererbung weder veräußerbar noch anderweitig übertragbar gewesen. Das eingezahlte Kapital sei bei der C… GmbH als Fremdkapital passiviert worden. Die Veräußerungserlöse seien Erträge aus den nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworbenen Kapitalforderungen.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 16. Februar 2021 die Einkommensteuer 2018 auf … € fest. Abweichend von der Steuererklärung und in Anlehnung an die von der C… GmbH übermittelten Daten erhöhte der Beklagte den Bruttoarbeitslohn des Klägers um den (vollständigen) Veräußerungserlös i.H.v. … € und unterwarf diesen der ermäßigten Besteuerung gem. § 34 Abs. 1 EStG. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen setzte der Beklagte mit 0,- € an.
Der Beklagte begründete dies damit, dass der Kläger keine „echten“, sondern virtuelle Optionen erworben habe, bei dem nur ein schuldrechtliches Verhältnis der Gesellschaft gegenüber dem Arbeitnehmer bestehe. Die Qualifizierung als Arbeitslohn sei durch die Gesellschaft folgerichtig umgesetzt worden.
Gegen den Bescheid vom 16. Februar 2021 legten die Kläger fristgerecht am 3. März 2021 Einspruch ein. Sie machten geltend, der Kläger habe sich ohne jegliche Absichten auf ein bestehendes oder zukünftiges Arbeitsverhältnis oder eine berufliche Verbindung zur C… GmbH entschieden, durch Zahlung eines Ausübungsbetrages von … € eine Kapitalanlage als eine eigenständige Erwerbsgrundlage mit dem Risiko des Totalverlustes zu tätigen. Es habe weder zeitlich noch sachlich ein Veranlassungszusammenhang zwischen der geleisteten Kapitalanlage und einem bestehenden Arbeitsverhältnis bestanden. Es liege insoweit eine Sonderrechtsbeziehung vor, die neben das Arbeitsverhältnis trete und zur Zuordnung zu den Einkünften gem. § 20 EStG führe. Zudem seien die Einkünfte um die Anschaffungskosten von … € zu mindern.
Auch für 2019 wich der Beklagte – wiederum den Lohnsteuerbescheinigungen der C… GmbH folgend – von der Steuererklärung der Kläger ab und erfasste im Einkommensteuerbescheid 2019 vom 24. September 2021 den Veräußerungserlös i.H.v. … € nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern als nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG. Auch dagegen legten die Kläger am 5. Oktober 2021 Einspruch ein.
Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 hatte teilweise Erfolg; denn der Beklagte berücksichtigte mit geändertem Bescheid vom 6. Dezember 2022 die Anschaffungskosten der virtuellen Aktienoptionen i.H.v. … € als weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Im Übrigen wies der Beklagte die Einsprüche mit einer zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2022 als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte der Beklagte aus, Vorteile würden für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst seien. Kein Arbeitslohn liege vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt werde. Solche Rechtsbeziehungen zeigten ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten. Als derartige Zuwendungen auf Grund von Sonderrechtsbeziehungen komme auch die Veräußerung von Sachen oder Rechten – z.B. auch einer kapitalmäßigen Beteiligung am Arbeitgeber oder an einem anderen Unternehmen – in Betracht. Der Arbeitnehmer nutze in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkunftserzielung; die daraus erzielten Erträge seien daher keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze seien die vom Kläger in den Jahren 2018 und 2019 für seine virtuellen Optionen vereinnahmten Zahlungen durch das Arbeitsverhältnis veranlasste geldwerte Vorteile und somit als Arbeitslohn gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen. Die Auffassung der Kläger, es handele sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen infolge einer Sonderrechtsbeziehung, werde nicht geteilt. Von Anfang an habe für den Kläger keine Garantie bestanden, dass ein Wert aus den Optionen entstehen werde. Durch die Zuteilung der virtuellen Optionen sei ausdrücklich keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der C… GmbH begründet worden. Auch durch die Zahlung des frühzeitigen Ausübungsbetrages in Höhe von … € sei der Kläger nicht gesellschaftsrechtlich an der C… GmbH beteiligt gewesen. Er habe keine (neuen) Geschäftsanteile erworben, die eine sog. Sonderrechtsbeziehung zwischen ihm und der Arbeitgebergesellschaft hätten begründen können. Die Zahlung des Klägers sei nicht unabhängig und losgelöst vom virtuellen Optionsprogramm des Arbeitgebers erfolgt, sondern ausschließlich nach den maßgeblichen Optionsbedingungen des virtuellen Optionsprogramms für Mitarbeiter der C… GmbH. Auch der Argumentation des Klägers, es sei ein Erwerb der Optionen zum Marktpreis erfolgt, könne nicht gefolgt werden. Der Kläger habe nach den Optionsbedingungen die Möglichkeit gehabt, für seine bis dahin angesparten Optionen lediglich einen Basispreis von … € (für angesparte Optionen nach …) bzw. … € (für angesparte Optionen nach …) zu zahlen. Der Basispreis dürfte jedoch deutlich unter dem tatsächlichen Marktwert der Optionen gelegen haben; denn dieser Vorteil habe nur bestimmten Mitarbeitern der C… GmbH zugestanden. Nach der Mitteilung des Arbeitgebers an den Kläger vom … habe der Marktwert der einzelnen Optionen im … bei ca. … € je Option, im … bei ca. … € je Option und im … bei ca. … € je Option gelegen. Nach den vorliegenden Unterlagen habe der Kläger die Optionen verbilligt erworben.
Im Hinblick auf die Optionsbedingungen im virtuellen Optionsprogramm der C… GmbH sei dem Kläger bekannt gewesen, dass für ihn keine Garantie bestanden habe, dass überhaupt ein Wert aus den Optionen entstehen werde. Spätestens … Jahre nach dem Zuteilungstag wären alle angesparten und nicht angesparten Optionen verfallen. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger den gezahlten Basispreis von der C… GmbH zurückerhalten. Der Kläger habe mit der Zahlung keine (eigene) wirtschaftliche Verfügungsmacht über die virtuellen Optionen erworben. Gegen eine Sonderrechtsbeziehung spreche auch, dass die Umstände, die letztendlich zu den Auszahlungen an den Kläger in den Jahren 2018 und 2019 führten, in allen Punkten in den Optionsbedingungen im virtuellen Optionsprogramm für Mitarbeiter der C… GmbH geregelt gewesen seien. Sowohl der Kläger als auch die C… GmbH hätten ausschließlich nach Maßgabe dieser Optionsbedingungen des Mitarbeiterprogramms gehandelt, ohne auch nur punktuell davon abzuweichen.
Mit ihrer am 21. Dezember 2022 bei Gericht eingegangenen Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Qualifikation der Veräußerungserlöse als (begünstigte) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG.
Sie bringen zur Begründung vor, der Erwerb und die Veräußerung der Optionen stellten eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehung dar, sodass sie den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen seien. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 1. Dezember 2020 zum Az. VIII R 40/18 sei auf den Streitfall übertragbar. Für die Abgrenzung sei u.a. entscheidend, dass kein (arbeits-)vertraglicher Anspruch auf die Beteiligung bestehe, der Erwerb sowie die Veräußerung zum Marktwert erfolgten, ein volles Verlustrisiko beim Arbeitnehmer liege und keine besonderen Umstände aus dem Arbeitsverhältnis erkennbar seien, die Einfluss auf Veräußerbarkeit oder Wertentwicklung der Beteiligung nehmen würden. Hier sei die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistete Kapitalanlage gerade nicht vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gewesen. Der Kläger habe die Investitionsentscheidung ausschließlich in der Absicht getroffen, einen Ertrag aus dem eingesetzten Kapital zu erzielen.
Der Beklagte verlange zu Unrecht, dass es zusätzlich zum Optionsvertrag besondere Vereinbarungen oder weitere Verträge geben müsse, um eine Sonderrechtsbeziehung zu begründen. Der Kläger sei mit seiner Investitionsentscheidung bewusst Risiken eingegangen. Es habe die Möglichkeit bestanden, nach … Jahren keinerlei Ertrag zu erzielen, sofern lediglich der vorzeitige Ausübungsbetrag zurückgezahlt werde. Im Falle einer Insolvenz oder eines niedrigen Liquidationserlöses der C… GmbH könnte die geleistete Zahlung verloren gehen.
Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass eine Sonderrechtsbeziehung eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung voraussetze. Bei den hingegebenen Geldmitteln handele es sich um ein erfolgsabhängiges partiarisches Darlehen, welches bei Start-up Unternehmen keine unübliche Finanzierungsform sei. Gem. § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG sei die Veräußerung / Aufgabe einer Kapitalanlage den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Die C… GmbH habe den vorzeitigen Ausübungsbetrag dem Betriebsvermögen zugeführt und als Fremdkapital bilanziert.
Der Beklagte gehe auch zu Unrecht davon aus, dass der Kläger die Optionen verbilligt erworben habe. Der Beklagte berufe sich auf die Musterberechnung der C… GmbH vom … über fiktive Exit-Erlöse. Dies seien fiktive Zahlen gewesen, die mit der tatsächlichen Bewertung der C… GmbH zu dieser Zeit in keiner Weise etwas zu tun gehabt hätten. Bei dem von der Beklagten herangezogenen Wert von … € handele es sich um die im Schreiben der C… GmbH klar dargestellte Bewertung in Höhe von … €, die das … Unternehmen E… mit dem Investment der F… Bank im … erzielt habe. Typische Start-Up-Unternehmen wie die C… GmbH seien großen Wertschwankungen ausgesetzt. Inwiefern der angesetzte Basispreis von … € im Zeitpunkt des jeweiligen Ereignisses angemessen sei, habe nicht beurteilt werden können. Auch wenn eine Marktüblichkeit / Angemessenheit des zu zahlenden Basispreises für die Optionen durch einen Vergleich mit den Kaufpreisen für tatsächliche Geschäftsanteile aus den Investitionsrunden abgeleitet werden sollte, besteht die Schwierigkeit eine Vergleichbarkeit der Optionen und der Geschäftsanteile herzustellen. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Geschäftsanteilen und den Optionen liegt neben einer wirtschaftlichen Ertragsdifferenz auch in einer Vielzahl rechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Benachteiligungen der Optionsrechte, z.B. keine Liquidationspräferenzen, keine Mitbestimmungsrechte, kein Verwässerungsschutz, keine Anteile an Gewinnausschüttungen u.v.m. Diese Rechte könnten wertmäßig nicht ermittelt werden. Für die Angemessenheit spreche der Umstand, dass der jeweilige Basispreis von den Parteien festgelegt worden sei, die zu den Zeitpunkten der Finanzierungsrunden im … und … den „Marktpreis“ der neuen Geschäftsanteile der C… GmbH bestimmt hätten; denn die Festlegung der jeweiligen Basispreise sei durch Beiratsbeschluss der Gesellschafter erfolgt, die sich an den Finanzierungsrunden beteiligt haben. Es sei davon auszugehen, dass diese Gesellschafter nicht beabsichtigt hätten, ausscheidenden Mitarbeitern einen besonderen Vorteil zu gewähren. Stattdessen könnte unter Kalkulation einer gewissen Mitarbeiterfluktuation die Grundlage für eine stetige Fremdkapitalfinanzierung mit festgelegten Konditionen gelegt und somit ein Gegenwert für die Gesellschaft erzielt worden sein.
Die Kläger beantragen,
1.
den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 16. Februar 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2022 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers um … € gemindert und die Einkünfte aus Kapitalvermögen um diesen Betrag erhöht werden,
2.
den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 24. September 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2022 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers um … € gemindert und die Einkünfte aus Kapitalvermögen um diesen Betrag erhöht werden sowie
3.
die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung.
Gründe
I. Die Klage ist begründet. Die Einkommensteuerbescheide für 2018 und 2019 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat zu Unrecht die Veräußerungserlöse als begünstigte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG behandelt. Tatsächlich handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG, die nicht dem individuellen und progressiven Einkommensteuer-Tarif unterliegen, sondern der Abgeltungsteuer von 25 %.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, Urteile vom 1. Dezember 2020 – VIII R 40/18, BFHE 271, 493, BStBl II 2024, 384; vom 21. Oktober 2025 – VIII R 13/23, BStBl II 2026, 215, jeweils m.w.N.; vgl. auch Lammers in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 19 EStG Anm. 73 ff.), der der Senat folgt, ist bei der Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG von folgenden Grundsätzen auszugehen:
§ 20 Abs. 8 EStG enthält eine begrenzte Kollisionsregelung, wonach Einkünfte aus Kapitalvermögen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, wenn sie zu diesen Einkünften gehören. Für die Abgrenzung von Kapitaleinkünften zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist diejenige Einkunftsart maßgebend, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt.
Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Dem Arbeitnehmer entstandene Vorteile sind durch eigenständige, vom Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten.
Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Für den Charakter einer Beteiligung als eigenständige und vom Arbeitsverhältnis unabhängige Erwerbsgrundlage spricht es insbesondere, wenn der Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung und einen anteiligen Veräußerungserlös als Gegenleistung für die nichtselbständige Tätigkeit vorsieht, die Beteiligung vom Arbeitnehmer zum Marktpreis (und nicht etwa verbilligt) erworben und veräußert wird und der Arbeitnehmer das volle Verlustrisiko trägt sowie keine besonderen Umstände aus dem Arbeitsverhältnis erkennbar sind, die Einfluss auf die Veräußerbarkeit und Wertentwicklung der Beteiligung nehmen. Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung führt auch nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war.
Die Veranlassung einer Zahlung durch ein gesellschaftsrechtliches Sonderrechtsverhältnis, die zu einer Zuwendung außerhalb des Einkünfteerzielungstatbestands in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führt, setzt grundsätzlich voraus, dass dieses Rechtsverhältnis wirksam begründet worden ist, die Bedingungen des Sonderrechtsverhältnisses ernsthaft vereinbart sowie durchgeführt worden sind und das Sonderrechtsverhältnis im Hinblick auf seine Ausgestaltung einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweist. Gegen eine Sonderrechtsbeziehung kann sprechen, wenn der Steuerpflichtige bei der Veräußerung seiner Beteiligung einen marktunüblichen Überpreis erzielt (vgl. BFH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – VI R 1/21, BFHE 283, 339, BStBl II 2024, 387, Rz 35).
2. Nach diesen Grundsätzen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der – um die Anschaffungskosten geminderte – Veräußerungserlös in den Streitjahren nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG, sondern den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG zuzurechnen ist. Dabei sind für den Senat insbesondere die folgenden Gesichtspunkte maßgeblich:
a) Dem Beklagten ist einzuräumen, dass die Ansprüche des Klägers aus dem virtuellen Beteiligungsprogramm zunächst für die Beschäftigung des Klägers bei der C… GmbH eingeräumt worden sind. Sie waren also durch das individuelle Dienstverhältnis des Klägers veranlasst. Da dem Kläger keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung eingeräumt worden ist, sondern eine virtuelle Optionsmöglichkeit, die den Kläger hinsichtlich der zukünftigen Wertentwicklung einem Gesellschafter gleichstellen sollte, geht der Senat weiter davon aus, dass der geldwerte Vorteil nicht schon in der Einräumung der Optionen gelegen hat (die außerhalb der Streitjahre stattgefunden hat), sondern dem Kläger erst mit der Auszahlung nach Eintritt des Ausübungsereignisses gemäß … der Optionsbedingungen zugeflossen ist.
Diese Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis des Klägers zur C… GmbH wurde jedoch mit der am … geschlossenen Aufhebungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der C… GmbH beendet. Denn damit endete das Anstellungsverhältnis des Klägers einvernehmlich zum … . Die Verfallbestimmungen in … der Optionsbedingungen sehen für diesen Fall vor, dass noch nicht angesparte Optionen entfallen (…). Auch angesparte Optionen sollten … der Optionsbedingungen entfallen, wenn nicht der Optionsberechtigte innerhalb von … Tagen den in … der Optionsbedingungen näher definierten sog. vorzeitigen Ausübungsbetrag („Early Exercise Payment“) an die C… GmbH zahlte. Hätte der Kläger den Betrag von … € nicht an die C… GmbH gezahlt, wären seine Optionen ersatzlos entfallen.
Der Kläger war vertraglich nicht verpflichtet, den vorzeitigen Ausübungsbetrag an die C… GmbH zu zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Es war vielmehr die freie Entscheidung des Klägers, ob er bereit ist, die Zahlung zu leisten, um im Gegenzug die Chance zu behalten, im Fall eines zukünftigen, aber ungewissen Ausübungsereignisses gem. … der Optionsbedingungen einen Zahlungsanspruch gegen die C… GmbH zu erlangen. Die Entscheidung, am … – also nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – den vorzeitigen Ausübungsbetrag an die C… GmbH zu zahlen, begründet ein Sonderrechtsverhältnis im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des BFH und ersetzt die bisherige Fundierung des Zahlungsanspruchs im Arbeitsverhältnis vollständig. Der Kläger hat damit Risikokapital in die C… GmbH gegeben in der – am Ende bestätigten – Hoffnung bzw. Erwartung, dass sich diese Zahlung lohnen würde. Der Senat schließt sich der Auffassung des Klägers an, dass es sich steuerlich um ein partiarisches Darlehen i.S.v. § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG handelt. Einen steuerlich relevanten Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit sieht der Senat nicht mehr.
Dieses Ergebnis wird durch eine Kontrollüberlegung bestätigt: Wenn die Erwartung des Klägers nicht erfüllt worden wäre und er den vorzeitigen Ausübungsbetrag – z.B. aufgrund der Insolvenz der C… GmbH – endgültig verloren hätte, dann müsste – die Richtigkeit der Auffassung des Beklagten unterstellt – die Zahlung zu negativen Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit bzw. zu Werbungskosten bei diesen Einkünften führen. Das würde den Senat aber nicht überzeugen, weil es aufgrund der vorherigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am Zusammenhang mit den Einkünften gem. § 19 EStG fehlen würde. Damit beruht der in den Streitjahren vom Kläger vereinnahmte Veräußerungserlös auf einer eigenständigen, vom Arbeitsverhältnis unabhängigen Sonderrechtsbeziehung, die auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnte. Es handelt sich um eine spekulative Geldanlage.
Relevant ist für den Senat auch, dass zum einen die vom Kläger an die C… GmbH zu leistende Zahlung in Gestalt des sog. vorzeitigen Ausübungsbetrags („Early Exercise Payment“) in Relation zu seinem bisherigen Einkommen bei der C… GmbH nicht nur geringfügig war, sondern eine substanzielle Investition darstellte; denn der Kläger hat nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, denen die Beklagtenvertreterin auch nicht entgegen getreten ist, im Jahr vor seinem Ausscheiden aus der C… GmbH ca. … € brutto verdient. Es ist daher plausibel anzunehmen, dass der von ihm gezahlte vorzeitige Ausübungsbetrag mehr als die Hälfte eines Jahresnettogehalts ausmacht.
Zudem sind entgegen der Behauptung des Beklagten auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die C… GmbH dem Kläger die Optionsrechte aufgrund des Arbeitsverhältnisses günstiger überlassen hätte, weil ein zu niedriger vorzeitiger Ausübungsbetrag vereinbart worden ist. Diese vom Beklagten auch nicht näher substantiierte Behauptung ist für den Senat unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht lebensnah. Es gab für die C… GmbH keine Veranlassung, Arbeitnehmern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Vorteil zu gewähren. Es liegt vielmehr nahe, dass die C… GmbH die Höhe des vorzeitigen Ausübungsbetrags danach bemessen hat, dass ihr einerseits in einem möglichst hohen Umfang Fremdkapital zugeführt wird, dass andererseits dieser Vorgang aus Sicht des perspektivisch ehemaligen Angestellten, dem Fremdkapitalgeber, aber noch wirtschaftlich attraktiv ist, weil das eingesetzte Kapital in einem vernünftigen Verhältnis zum zu erwartenden Ertrag stand. Insbesondere kann die Auffassung des Beklagten nicht auf die Mitteilung der C… GmbH vom … (Anlage 14 der Klageschrift) gestützt werden. In diesem Schreiben werden dem Kläger die ihm zugeteilten Optionen sowie der Beginn der Ansparfristen mitgeteilt. Außerdem wird dargestellt, wie sich die Optionen entwickeln können, wenn die C… GmbH bestimmte Bewertungen erreicht. Dabei werden verschiedene Szenarien dargestellt, bei denen die Unternehmensbewertung der C… GmbH zwischen …. € und … € liegen. Der Wert der Optionen des Klägers läge dann zwischen ca. … € und ca. … €. Es handelt sich dabei aber ersichtlich um die Darstellung potentieller Entwicklungen, was schon aus der enormen Bandbreite der Werte deutlich wird, die dem Umstand geschuldet ist, dass der Wert eines Startups ohne „Markttest“ nicht zuverlässig ermittelt werden kann. Die C… GmbH weist daher in dem Schreiben zu Recht darauf hin, dass keine Garantie besteht, dass überhaupt ein Wert aus den Optionen entsteht. Damit stellt sich die typische Entscheidungssituation eines spekulativen Anlegers dar; denn die zu erwartenden Erträge können zwischen 0,- € und einem sehr hohen Betrag liegen, erst bei ex-post-Betrachtung scheint der Gewinn sicher.
Auch der Umstand, dass der vorzeitige Ausübungsbetrag an die Optionsberechtigten zurückzuzahlen war, wenn das Ausübungsereignis nicht innerhalb von … Jahren seit der Zuteilung der Optionen stattfindet (… der Optionsbedingungen), spricht nicht gegen die Annahme eines Sonderrechtsverhältnisses, sondern definiert nur dessen Bedingungen. Letztlich reduziert dieser Umstand das Risiko des Klägers als Kreditgeber, da er im Normalfall nicht mit einem vollständigen Verlust seiner Investition rechnen muss. Die Kläger weisen aber zu Recht darauf hin, dass der Rückzahlungsanspruch gegen eine Insolvenz der C… GmbH nicht gesichert war. Ein sicherheitsorientierter Anleger hätte das partiarische Darlehen daher nicht gewährt. Zudem war auch keine Verzinsung des Betrags vorgesehen, sodass allein die Inflation über einen Zeitraum von … Jahren zu einem deutlichen geminderten Barwert des Anspruchs führt. Unter Zugrundelegung des Zinssatzes von 5,5 % gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG ergibt sich ein Barwert von 44,8 %, sodass in Höhe der Differenz (55,2 %) auch ohne Insolvenz der C… GmbH ein Verlustrisiko des Klägers verbleibt, das im Hinblick auf das Nominalwertprinzip steuerlich sogar irrelevant wäre. Ein Verlust i.H.v. ca. 50 % des Kapitals träte auch dann ein, wenn der Abzinsung ein Zeitraum von lediglich … Jahren zugrunde gelegt wird, weil bei Zahlung des vorzeitigen Auszahlungsbetrags schon ein Teil der Zeit seit der Gewährung der Optionen verstrichen ist. Es ergibt sich dann ein verbleibender Barwert i.H.v. 55,5 %.
b) Die vom Beklagten geltend gemachten weiteren Gegenargumente können den Senat ebenfalls nicht überzeugen.
aa) Es kommt für die Frage, ob ein das Arbeitsverhältnis überlagerndes Sonderrechtsverhältnis vorliegt, nicht darauf an, ob eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, eine echte Option oder – wie vorliegend – nur virtuelle Optionen eingeräumt werden. Eine solche Differenzierung würden den oben dargelegten Abgrenzungskriterien der Rechtsprechung nicht gerecht und wird – soweit ersichtlich – vom BFH auch nicht gefordert. Der Rechtsprechung des BFH lässt sich vielmehr entnehmen, dass es nicht darauf ankommt, welche Art von Kapitaleinkünften vorliegen, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 EStG vorliegen. So hat der BFH ein den § 19 EStG verdrängendes Sonderrechtsverhältnis auch bei einer stillen Gesellschaft (BFH, Urteil vom 21. Oktober 2025 – VIII R 13/23) oder bei Genussrechten (BFH, Urteil vom 21. Oktober 2025 – VIII R 14/23) angenommen.
bb) Es spricht entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht gegen, sondern im Hinblick auf die vom Kläger zu leistende Zahlung für eine Sonderrechtsbeziehung, dass der Wert aus den Optionen nicht garantiert war. Es ist wiederum maßgebend, dass der Kläger in der Erwartung einer positiven Wertentwicklung privates Vermögen investiert hat, ohne eine garantierte Wertentwicklung zugesagt zu bekommen.
cc) Dass der Kläger durch Zahlung des vorzeitigen Ausübungsbetrags an dem Optionsprogramm letztlich nur teilnehmen konnte, weil er zuvor Mitarbeiter der C… GmbH gewesen war, ist ebenfalls nicht entscheidend (s.o.), da er anschließend eine eigenständige Investitionsentscheidung getroffen hat.
3. Es liegt schließlich auch kein Fall von § 17 EStG vor. Da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.
III. Der Senat hat die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die steuerliche Behandlung von virtuellen Optionsprogrammen grundsätzliche Bedeutung hat und im Detail nicht höchstrichterlich geklärt ist.
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