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Rechtsprechung · FG Baden-Württemberg

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 15.08.2019 – 6 K 1414/18

Zur Anwendbarkeit und teleologischen Reduktion von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG - Keine Hinzurechnung von (fingierten) nicht abziehbaren Betriebsausgaben bei steuerfreier Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch eine gemeinnützige Stiftung
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGBW:2019:0815.6K1414.18.00
Normenkette
§ 8b Abs. 2 KStG 2002 vom 07.12.2006, § 8b Abs. 3 S. 1 KStG 2002 vom 20.12.2007, § 8b Abs. 4 KStG 2002 vom 09.12.2004, § 8b Abs. 5 KStG 2002 vom 22.12.2003, § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG 2002 ... mehr

Orientierungssatz

1. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ist nicht anzuwenden, wenn eine gemeinnützige Stiftung einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft steuerfrei veräußert. Dem in voller Höhe steuerfreien Veräußerungsgewinn werden keine (fingierten) nicht abziehbaren Betriebsausgaben hinzugerechnet (Rn.32)

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2. Dass § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG auf den vorgenannten Fall steuerfrei veräußerter, einbringungsgeborener Anteile nicht angewandt werden soll, kann aus § 8b Abs. 4 KStG in der am 12.12.2006 anwendbaren Fassung geschlossen werden (Rn.34)

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3. Im Übrigen wäre § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG im Hinblick auf die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Stiftung teleologisch zu reduzieren. Zweck von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ist es, zu verhindern, dass § 8b Abs. 5 KStG durch Thesaurierungen und anschließende Veräußerungen umgangen wird (vgl. Literatur). Gelangt § 8b Abs. 5 KStG von vornherein nicht zur Anwendung, weil obwohl der Veräußerungsgewinn als in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden gilt die Erträge aus der Kapitalbeteiligung der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind und nicht der Besteuerung unterliegen, kann es zu keiner Umgehung des § 8b Abs. 5 KStG kommen; dann bedarf es auch des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nicht (Rn.35)

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4. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 44/19)

Tenor

1. Der Körperschaftsteuerbescheid vom 03. Juni 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2018 wird dahin abgeändert, dass die Körperschaftsteuer für 2012 auf 0 € festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Streitig ist, ob § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG anzuwenden ist, wenn eine gemeinnützige Stiftung einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert.

Randnummer 2

Die Klägerin ist eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der Körperschaftsteuer befreite Stiftung.

Randnummer 3

Sie wurde 19.. gegründet und als Stiftungsgrundstock mit 99 % einbringungsgeborener Anteile an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet, deren Einbringung zum Buchwert erfolgte.

Randnummer 4

Mit Vertrag vom 20. Januar 2012 veräußerte die Klägerin diese Anteile.

Randnummer 5

Im Prüfungsbericht vom 18. März 2016 (Tz. 14) ermittelte die Außenprüfung einen Veräußerungsgewinn in Höhe von XXX €, wobei (zwischen den Beteiligten unstreitig) auf die quotal steuerverstrickten einbringungsgeborenen Anteile ein Betrag von XXX € entfällt.

Randnummer 6

Daraufhin erließ der Beklagte unter dem Datum 03. Juni 2016 einen Körperschaftsteuerbescheid, in dem 5 % x XXX € = XXX € als nichtabziehbare Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 3 KStG behandelt wurden.

Randnummer 7

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Die Fiktion des § 21 Abs. 3 Nr. 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) a.F. beziehe sich nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur auf den Veräußerungsgewinn und nicht auch auf andere Einkommensbestandteile wie die Einkommenshinzurechnung nach § 8b Abs. 3 KStG. Dieser werde von der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG umfasst.

Randnummer 8

Der Einspruch wurde in der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2018 als unbegründet zurückgewiesen. § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 2002 weise die sachliche Besteuerung des Veräußerungsgewinns einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu. Ein Zusammenhang mit den durch die persönliche Steuerfreistellung steuerbefreiten Teilen der Stiftung werde dadurch gerade gelöst. Danach seien sämtliche mit dem Vorgang der Veräußerung einhergehenden steuerlichen Folgen in diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu ziehen; dazu gehöre § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG.

Randnummer 9

Dagegen richtet sich die Klage. Die Fiktion in § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 2002 umfasse nur den Veräußerungsgewinn aus einbringungsgeborenen Anteilen als solchen. In dieser Vorschrift sei von 5 % nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG nicht die Rede.

Randnummer 10

Der Streitfall sei mit dem Sachverhalt im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Mai 2017 I R 37/15, BStBl II 2018, 144 vergleichbar. Da die Klägerin kein Betriebsvermögen und damit auch keine Betriebsausgaben habe, sondern in Ansehung der veräußerten Anteile nur Vermögen, das dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen sei, könne sie auch keine nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben haben.

Randnummer 11

Zudem ergebe der Ansatz von 5 % nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben als steuerpflichtiges Einkommen bei der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen auch nach Ablauf von 7 Jahren bei einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaft einen Verstoß gegen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Sie würden nach Ablauf der 7-Jahresfrist gleichbehandelt werden wie gewerblich tätige Kapitalgesellschaften. Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten, müsse eine unterschiedliche steuerliche Behandlung greifen. Dieser Verstoß gegen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sei durch eine teleologische Auslegung in der Weise zu beseitigen, dass bei einer steuerbefreiten Körperschaft nach Ablauf von 7 Jahren bei der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen der Ansatz von 5 % für nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 3 KStG zu unterbleiben habe.

Randnummer 12

Die Klägerin beantragt,

den Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom 03. Juni 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2018 ersatzlos aufzuheben und die Körperschafsteuer 2012 auf 0,00 € festzusetzen.

Randnummer 13

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 14

Gem. § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 2002 habe die Klägerin durch die Vorgänge des Anteilsverkaufs kraft Gesetzes einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet, für den eine Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG ausgeschlossen sei. Im Rahmen dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes sei der Veräußerungsvorgang wie bei jeder anderen vollumfänglich steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zu beurteilen, weshalb nicht nur der Teil des § 8b KStG anzuwenden sei, der letztendlich zur Steuerfreistellung des Veräußerungsgewinns führe, sondern alle für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geltenden Regelungen, so auch § 8b Abs. 3 KStG.

Randnummer 15

Das BFH-Urteil vom 31. Mai 2017 I R 37/15, BStBl II 2018, 144 sei auf den Streitfall nicht übertragbar, da der deutsche Fiskus auf die Klägerin als inländische Körperschaft den vollen Besteuerungszugriff habe.

Randnummer 16

§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG führe zu keiner Ungleichbehandlung von Stiftungen gegenüber normalen Körperschaften. Nicht durch § 8b KStG, sondern durch § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 2002 werde der Verkauf einbringungsgeborener Anteile in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verlagert.

Randnummer 17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Beklagten vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 18. April 2019 Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 18

Die Klage ist begründet. Die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Randnummer 19

1. Der von der Klägerin im Streitjahr erzielte Veräußerungsgewinn ist von der Körperschaftsteuer befreit.

Randnummer 20

a) Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG in der Fassung vom 15. Oktober 2002 steuerbar.

Randnummer 21

§ 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG in der Fassung vom 15. Oktober 2002 ist gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 UmwStG 2006 auf die im Streitjahr 2012 erfolgte Veräußerung anwendbar, da die einbringungsgeborenen Anteile bis zum 12. Dezember 2006 in das Stiftungsvermögen der Klägerin eingebracht wurden.

Randnummer 22

Danach gilt, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb der Anteile der Rechtsvorgänger durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 bis 4 UmwStG) unter dem Teilwert erworben hat (einbringungsgeborene Anteile), der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall unstreitig erfüllt.

Randnummer 23

b) Die Steuerbefreiung folgt insoweit noch nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG.

Randnummer 24

Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen, § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG.

Randnummer 25

So liegt der Fall hier. Gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG in der Fassung vom 15. Oktober 2002 gilt der Veräußerungsgewinn, wenn der Veräußerer oder Eigner von Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 von der Körperschaftsteuer befreit ist, als in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dieser Körperschaft entstanden.

Randnummer 26

c) Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der GmbH bleibt aber bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz.

Randnummer 27

aa) Gemäß § 34 Abs. 7a KStG in der Fassung vom 13. Dezember 2006 ist § 8b Abs. 4 KStG in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung für Anteile weiter anzuwenden, die (wie im Streitfall) einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des UmwStG in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, und für Anteile im Sinne des § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, die auf einer Übertragung bis zum 12. Dezember 2006 beruhen.

Randnummer 28

Nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist Absatz 2 nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht

1. einbringungsgeboren im Sinne des § 21 UmwStG sind oder

2. durch eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar, mittelbar oder mittelbar über eine Mitunternehmerschaft von einem Einbringenden, der nicht zu den von Absatz 2 begünstigten Steuerpflichtigen gehört, zu einem Wert unter dem Teilwert erworben worden sind.

Satz 1 gilt nicht,

1. wenn der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang später als sieben Jahre nach der Einbringung stattfindet oder

2. soweit die Anteile nicht unmittelbar oder mittelbar auf einer Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder § 23 Abs. 1 bis 3 des UmwStG und auf einer Einbringung durch einen nicht von Absatz 2 begünstigten Steuerpflichtigen innerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Frist beruhen.

Randnummer 29

In den Fällen des Satzes 1 und 2 ist Absatz 3 Satz 3 auf Gewinnminderungen anzuwenden, die im Zusammenhang mit den Anteilen entstehen (§ 8b Abs. 4 Satz 3 KStG in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung).

Randnummer 30

bb) Die Rückausnahme des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KStG in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist im Streitfall erfüllt. Der Veräußerungsvorgang fand 2012 und damit später als sieben Jahre nach der im Jahre 19.. erfolgten Einbringung statt. Somit bleibt § 8b Abs. 2 KStG anwendbar.

Randnummer 31

Dies alles ist zwischen den Beteiligten im Ergebnis auch nicht streitig.

Randnummer 32

2. Dem (in voller Höhe steuerfreien, vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 2018 I R 31/16, BStBl II 2019, 136, Rn. 41) Veräußerungsgewinn werden keine (fingierten) nicht abziehbaren Betriebsausgaben hinzugerechnet. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ist im Streitfall nicht anwendbar.

Randnummer 33

Gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gelten von dem jeweiligen Gewinn i.S.d. § 8b Absatz 2 Satz 1 KStG 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Randnummer 34

a) Aus § 8b Abs. 4 KStG in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung (vgl. oben Nr. 1 c) aa) der Entscheidungsgründe) kann geschlossen werden, dass § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG auf den hier vorliegenden Fall steuerfrei veräußerter, einbringungsgeborener Anteile nicht angewandt werden soll. Im Hinblick auf § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG regelt § 8b Abs. 4 Satz 3 KStG ausdrücklich die Anwendung auf Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit derartigen Anteilen entstehen. Einen solchen Anwendungsbefehl hat der Gesetzgeber aber bzgl. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nicht normiert.

Randnummer 35

b) Im Übrigen wäre die Norm im Hinblick auf die steuerbefreite Klägerin teleologisch zu reduzieren.

Randnummer 36

Zweck des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ist es zu verhindern, dass § 8b Abs. 5 KStG durch Thesaurierungen und anschließende Veräußerungen umgangen wird (Gosch, KStG, § 8b Rz. 281).

Randnummer 37

§ 8b Abs. 5 KStG gelangt aber bei der steuerbefreiten Klägerin von vornherein nicht zur Anwendung, da die Ausschüttungen aus der GmbH nicht der Besteuerung unterliegen. Obwohl der Veräußerungsgewinn als in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden gilt, sind die Erträge aus der Kapitalbeteiligung der Vermögensverwaltung zuzuordnen (Gosch/Märtens, KStG, § 5 Rz. 88a).

Randnummer 38

Somit kann es im Streitfall zu keiner Umgehung des § 8b Abs. 5 KStG kommen, weshalb es auch des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nicht bedarf.

Randnummer 39

c) Dieses Ergebnis folgt zudem aus den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 31. Mai 2017 I R 37/15, BFHE 258, 484, BStBl II 2018, 144, Rn. 16.

Randnummer 40

Die dortige Klägerin erzielte aufgrund der Bestimmung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa i.V.m. § 17 EStG inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der BFH führte aus, dass zur Ermittlung dieser Einkünfte keine Gewinnermittlung nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4, § 5 EStG durchzuführen sei, in deren Rahmen Betriebsausgaben berücksichtigt werden könnten. Objekt der beschränkten Steuerpflicht der Klägerin sei ausschließlich der Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, d.h. der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Es handele sich dabei um den sich punktuell aus dem einzelnen Veräußerungsvorgang ergebenden Differenzbetrag zwischen Veräußerungspreis einerseits und Anschaffungskosten sowie Veräußerungskosten andererseits. Dieser Saldobetrag werde aufgrund gesetzlicher Fiktion als gewerbliche Einkünfte qualifiziert, ohne dass insoweit ein Betriebsvermögensvergleich nach den Maßgaben von § 4 Abs. 1, § 5 EStG oder eine Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG durchzuführen wäre.

Randnummer 41

Im Streitfall erzielte die Klägerin aufgrund der Bestimmung des § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG in der Fassung vom 15. Oktober 2002 i.V.m. § 16 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Auch hier ist Objekt der aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG in der Fassung vom 15. Oktober 2002 resultierenden (beschränkten) Steuerpflicht ausschließlich der Veräußerungsgewinn. Dieser Saldobetrag wird gleichfalls aufgrund gesetzlicher Fiktion, nämlich § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG in der Fassung vom 15. Oktober 2002, als gewerbliche Einkünfte qualifiziert, ohne dass insoweit ein Betriebsvermögensvergleich nach den Maßgaben von § 4 Abs. 1, § 5 EStG durchzuführen wäre.

Randnummer 42

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Randnummer 43

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Randnummer 44

5. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 21 UmwStG, § 20 UmwStG, § 23 UmwStG, § 27 UmwStG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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