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Rechtsprechung · FG Baden-Württemberg

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2018 – 5 K 2508/17

Keine Besteuerung von Gewinnen aus dem privaten Verkauf kontingentierter, hochpreisiger Eintrittskarten
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGBW:2018:0302.5K2508.17.00
Normenkette
§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 2009, § 20 Abs. 2 EStG 2009, EStG VZ 2015, § 2 WpHG

Orientierungssatz

1. Die Veräußerung von zwei Eintrittskarten zum Finale der "UEFA Champions League" im Veranlagungszeitraum 2015 ist kein steuerbarer Vorgang. Bei kontingentierten und hochpreisigen Eintrittskarten handelt es sich um Wertpapiere, die seit dem UntStRefG 2008 bei verfassungskonformer Auslegung der Norm nicht (mehr) dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterfallen (Rn.29)

(Rn.37)

(Rn.40)

.

2. Der Gewinn aus der Veräußerung der Eintrittskarten kann auch unter keinen der insoweit enumerativ benannten Einkünfteerzielungstatbestände des § 20 Abs. 2 EStG subsumiert werden (Rn.44)

.

3. Revision eingelegt (Az. beim BFH: IX R 10/18)

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 07.06.2016 wird dahingehend abgeändert, dass keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zum Ansatz kommen und das zu versteuernde Einkommen sich damit auf 67.114,-Euro vermindert, so dass sich eine festzusetzende Einkommensteuer in Höhe von 17.863,-Euro ergibt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

In ihrer Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr 2015 haben die Kläger bei den privaten Veräußerungsgeschäften die Anschaffung und Veräußerung von zwei Eintrittskarten für das Champions-League-Finale 2015 in Berlin erklärt.

Randnummer 2

Diese hatten sie, nachdem sie sich für einen entsprechenden Erwerb registriert hatten, über die offizielle UEFA-Webseite im April 2015 zugelost bekommen (vgl. zum Verfahren Websitenausdruck, Bl. 51 der Gerichtsakte). Die Anschaffungskosten betrugen 330,- €.

Randnummer 3

Ursprünglich hatte der Kläger geplant, das Finale zusammen mit seinem Sohn zu besuchen. Nachdem jedoch feststand, dass das Finale ohne deutsche Beteiligung stattfinden würde, entschloss sich der Kläger zum Verkauf der Karten (vgl. insoweit Ausführungen des Klägers im Rahmen der informatorischen Anhörung; Websitenausdruck UEFA Champions League 2014/15, Bl. 53 der Gerichtsakte). Der Verkauf erfolgte über die Ticketplattform X am 10.05.2015. Der ausbezahlte Veräußerungserlös abzüglich Gebühren betrug 2.907,- €.

Randnummer 4

Die Kläger gingen von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts aus und erklärten in der eingereichten Einkommensteuer-Erklärung ausdrücklich einen Gewinn in Höhe von 0,Euro.

Randnummer 5

Im Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 07.06.2016 erfasste das beklagte Finanzamt jedoch sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.577,- €.

Randnummer 6

Die Erläuterungen zur Festsetzung enthalten dabei folgende Ausführungen:

Randnummer 7

„Die Veräußerung der Champions League Finalkarten ist steuerpflichtig im Sinne des § 23 EStG. Die Steuerbefreiung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG greift nur für Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter, die üblicherweise zur Nutzung angeschafft werden. Das Wirtschaftsgut darf keine Eignung zur Einkünfteerzielung besitzen. Besitzt ein Wirtschaftsgut eine Nutzungs- und eine Wertsteigerungskomponente muss man darauf abstellen, ob eine Eignung zur Wertsteigerung vorliegt, also ob derartige Gegenstände auch als Wertanlage angeschafft werden. Eine Eintrittskarte ist kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, sondern vielmehr nur zur einmaligen Nutzung an einem bestimmten Tag geeignet. Da die Nachfrage bei Champions League Finalkarten das Angebot extrem übersteigt, handelt es sich um Gegenstände, die von vielen als Spekulationsobjekt mit garantiertem Gewinn angeschafft werden. Der Schwarzmarkt ist diesbezüglich riesig. Somit ist eine Wertsteigerungskomponente gegeben.“

Randnummer 8

Mit Schreiben vom 04.07.2016 stellten die Kläger einen Antrag auf schlichte Änderung des Einkommensteuerbescheids dahingehend, die sonstigen Einkünfte mit Null Euro festzusetzen. Bei den Eintrittskarten handele es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die von einer Besteuerung ausgenommen seien.

Randnummer 9

Mit einem ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 15. Juli 2016 lehnte das beklagte Finanzamt den Änderungsantrag ab. Champions-League-Finalkarten stellten keinen Gegenstand des täglichen Gebrauchs dar, da sie eine Wertsteigerungskomponente enthielten.

Randnummer 10

Mit weiterem Schreiben vom 17. April 2017 baten die Kläger um nochmalige Überprüfung des Standpunkts des beklagten Finanzamts auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Eintrittskarten Wertpapiere darstellten.

Randnummer 11

Mit Schreiben vom 20.04.2017, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, wies das beklagte Finanzamt den erneuten Änderungsantrag unter Hinweis auf die Frist des § 172 Abs. 1 Nr. 2a Abgabenordnung (AO) ab.

Randnummer 12

Mit Schreiben vom 27. April 2017 verwiesen die Kläger auf ihren am 04.07.2016 gestellten Änderungsantrag und baten um entsprechende Änderung des Einkommensteuerbescheids.

Randnummer 13

Durch Einspruchsentscheidung vom 25. August 2017 hat das beklagte Finanzamt den Einspruch gegen die Ablehnung der schlichten Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2015 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Randnummer 14

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Klage.

Randnummer 15

Zur Begründung wird im Wesentlichen sinngemäß vorgetragen, dass die Eintrittskarten Wertpapiere darstellten und damit nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) fielen. Aber auch wenn man sie dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterwerfen würde, wären sie von einer Besteuerung ausgenommen, da es sich bei den Eintrittskarten um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handele.

Randnummer 16

Hilfsweise seien bei der Veräußerung entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen.

Randnummer 17

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 07.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.08.2017 dahingehend abzuändern, dass keine sonstigen Einkünfte zum Ansatz kommen,

hilfsweise die sonstigen Einkünfte auf 2.557,Euro festzusetzen.

Randnummer 18

Der Beklagte beantragt,

die Klage insoweit abzuweisen, als die sonstigen Einkünfte weniger als 2.557,- € betragen.

Randnummer 19

Zur Begründung wird im Wesentlichen sinngemäß vorgetragen, dass es sich bei den Eintrittskarten weder um die Besteuerung ausschließende Gegenstände des täglichen Gebrauchs handele noch um Wertpapiere im Sinne von § 20 EStG.

Randnummer 20

Werbungskosten in Höhe von 20,- € für den versicherten Versand der Eintrittskarten wurden von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt.

Randnummer 21

Der vorstehende Sach- und Streitstand ist den Gerichtsakten, der vom beklagten Finanzamt nach § 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgelegten Akte (1 Band Einkommensteuerakten) sowie dem Inhalt der mündlichen Verhandlung entnommen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheids, der Einspruchsentscheidung, der im Besteuerungs-, Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung nebst Aufzeichnung der informatorischen Anhörung des Klägers sowie den weiteren Inhalt der zitierten Akten.

Gründe

Randnummer 22

Die Klage ist zulässig und begründet.

Randnummer 23

Soweit das beklagte Finanzamt einen Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung von Champions League Finalkarten bei den sonstigen Einkünften angesetzt hat, ist der Einkommensteuerbescheid 2015 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung FGO -).

Randnummer 24

Zutreffende Klageart ist, obwohl die Kläger außergerichtlich ihr Begehren im Rahmen eines sog. Antrags auf schlichte Änderung verfolgt haben (§ 172 Abs. 1 Nr. 2a AO), die Anfechtungsklage in Form der Abänderungsklage, da die Ablehnung des Änderungsantrags auf materiellen Gründen beruhte (vgl. insoweit Levedag in Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, § 40 Rn. 17 m. w. N.). Das beklagte Finanzamt ging im Gegensatz zu den Klägern von der Steuerbarkeit der Veräußerung der Champions League Karten aus und hatte die Steuer unter Ansatz sonstiger Einkünfte in Höhe von 2.577,- € festgesetzt. Der Senat konnte mithin, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, dass die Veräußerung der Eintrittskarten kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG darstellt, die Steuer in entsprechend verminderter Höhe festsetzen.

Randnummer 25

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern (als Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten) als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2 EStG) der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt und es sich nicht um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt.

Randnummer 26

Zwar haben die Kläger mit dem Verkauf der Finalkarten innerhalb eines Jahres ein Wirtschaftsgut veräußert.

Randnummer 27

Als Wirtschaftsgüter werden sowohl Sachen und Rechte erfasst als auch wirtschaftliche Werte jeder Art, also „tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind [...], wobei die selbständige Bewertungsfähigkeit als gegeben angesehen wird, wenn der wirtschaftliche Wert als Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist“ (so Urteil des Bundesfinanzhofs BFH vom 14. November 1978 VIII R 72/76 , Bundessteuerblatt BStBl II 1979, 298).

Randnummer 28

Eintrittskarten stellen als körperlicher Gegenstand eine Sache (§ 90 BGB) und somit bereits aus diesem Grund ein Wirtschaftsgut dar (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 2008 – IX R 29/06 –, BStBl II 2009, 296). Auch stellt das in der Karte verkörperte Recht zum Besuch einer Veranstaltung einen vermögenswerten Vorteil dar, der selbständig bewertbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 03. Juni 2009 XI R 34/08, BStBl II 2010, 857).

Randnummer 29

Allerdings handelt es sich bei den Champions-League-Finalkarten bei verfassungskonformer Auslegung um Wertpapiere, die seit dem Unternehmenssteuerreformgesetz nicht (mehr) dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterfallen und deren Veräußerung damit keinen steuerbaren Vorgang darstellt.

Randnummer 30

Der Begriff der Wertpapiere ist im EStG nicht legaldefiniert.

Randnummer 31

Der Gesetzgeber verwendet den Begriff „Wertpapier“ bald in einem weiteren, bald in einem engeren Sinne. Dessen Bedeutung ist daher im jeweiligen Normzusammenhang durch Auslegung zu ermitteln.

Randnummer 32

Insbesondere die Definition in § 2 Wertpapierhandelsgesetz lässt sich damit nicht ohne weiteres auf das EStG übertragen.

Randnummer 33

Nach einer teilweise vertretenen Auffassung sind Wertpapiere i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG in der Fassung bis 2009 – in Anlehnung an das zivilrechtliche Begriffsverständnis – Urkunden, ohne die ein darin verbrieftes Recht nicht geltend gemacht werden kann (Schmidt/Weber-Grellet, 26. Aufl. 2007, § 23 Rn. 21; Korn/Carlé, EStG, Stand: 2017, § 23 Rz. 47; so auch das Begriffsverständnis für das Vollstreckungsrecht der AO, vgl. dazu Tipke/Kruse/Loose, AO/FGO, April 2016, § 302 Rn. 1; Klein/Werth, AO, 13. Auflage, § 302 Rn. 2; Gosch/Wiese, AO/FGO, § 286 AO, Rn. 14; Abschn. 15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung-VollzA)).

Randnummer 34

Nach der zivilrechtlichen Betrachtungsweise gehören zu den Wertpapieren auch sog. kleine Inhaberpapiere wie Lotterielose, Fahrkarten oder Eintrittskarten (vgl. § 807 Bürgerliches Gesetzbuch BGB -). Dem folgt die Literatur im Vollstreckungsrecht der AO ausdrücklich (so etwa Tipke/Kruse/Kruse, AO/FGO, April 2016, § 286 Rn. 12; Gosch/Wiese, AO/FGO, § 286 AO, Rn. 14).

Randnummer 35

Entsprechend entschied der BFH mit Urteil vom 20. Mai 1955 (Az. III 44/54 U –, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs BFHE 61, 37) zum Lastenausgleichsgesetz, wonach Lotterielose zu den eine Unterart von Wertpapieren darstellenden Inhaberschuldverschreibungen gehörten, bei denen der Bestand des Rechts an den Besitz des Papiers geknüpft sei und die Übertragung nach sachenrechtlichen Grundsätzen erfolge.

Randnummer 36

Auch zur Umsatzsteuer hat der BFH unter Anwendung der o. g. Definition des Wertpapierbegriffs entschieden, dass es sich bei Eintrittskarten um Wertpapiere handelt (BFH-Urteil vom 03. Juni 2009 XI R 34/08, BStBl II 2010, 857).

Randnummer 37

Nach diesem zugrunde zu legenden weiten Begriffsverständnis handelt es sich bei den Champions-League-Finalkarten mithin um Wertpapiere.

Randnummer 38

Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz (UntStRefG) 2008 (BT-Drucks. 16/4841, 57) hat der Gesetzgeber jedoch „Wertpapiere“ aus dem Anwendungsbereich des § 23 I 1 Nr. 2 Satz 1 genommen, so dass diese kein „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. d. § 23 I Nr. 2 Satz 1 (mehr) darstellen. Die Besteuerung der Wertpapiere ist seitdem abschließend in § 20 EStG geregelt (ebenso Schmidt/Weber-Grellet, 36. Aufl. 2017, § 23 Rn. 27; Herrmann/Heuer/Raupach/Musil, EStG/KStG, 282. Lieferung 10.2017, § 23 EStG, Rn. 141; Blümich/Glenk/Ratschow, EStG, 139. Aufl. 2018, § 23 Rn. 65).

Randnummer 39

Diese Auffassung wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung zu § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 EStG in der Fassung ab 18.8.2007 (BT Drs. 16/4841, S. 58), wonach die bisherige Regelung zu den Wertpapieren in Satz 1 im Hinblick auf die nunmehrige Regelung in § 20 EStG entfällt.

Randnummer 40

Letztlich ist dieses Verständnis auch im Hinblick auf eine verfassungskonforme Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte geboten.

Randnummer 41

Sowohl nach den Einlassungen des beklagten Finanzamts in der mündlichen Verhandlung, Blog-Einträgen in einschlägigen Internetforen als auch den beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen der Senatsmitglieder, gibt es (derzeit) keine Mechanismen, die eine Besteuerung entsprechender Veräußerungsgewinne hinreichend sicherstellen. Ein Ticketverkauf ist über zahlreiche Ticketbörsen möglich (vgl. www….de), die teilweise ihren Sitz im Ausland haben; so auch die von den Klägern genutzte Ticketbörse X, die ihren Sitz in der Schweiz hat. Offensichtlich laufen Verkauf und Kauf anonymisiert ab, d. h. jedenfalls die von den Klägern gewählte Ticketbörse X gibt keinerlei Informationen über Käufer oder Verkäufer bekannt (s. https://www....). Die Ermittlung bislang nicht entdeckter Steuerfälle gestaltet sich damit schwierig bis unmöglich. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt würde (s. insoweit Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Urteil vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209/83 , Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 65, 1-71), wenn flächendeckend Daten über den Erwerb und den Verkauf von Eintrittskarten erhoben, gespeichert, verwendet und zur steuerlichen Auswertung weitergegeben würden.

Randnummer 42

Die Besteuerung wäre mithin aufgrund eines bestehenden strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig (vgl. insoweit BVerfG-Urteil vom 09. März 2004 2 BvL 17/02, juris), so dass im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der Norm jedenfalls Wertpapiere in Form von Eintrittskarten nicht dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterfallen.

Randnummer 43

Zweifelhaft erschiene eine Besteuerung auch unter dem Gesichtspunkt der sog. Inländerdiskriminierung, denn Personen ohne Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind mit ihrem Gewinn aus der Veräußerung von Wert- und Gebrauchsgegenständen des Privatvermögens in Deutschland nicht steuerpflichtig (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG).

Randnummer 44

Schließlich kann der Gewinn aus der Veräußerung der Eintrittskarten auch unter keinen der insoweit enumerativ benannten Einkünfteerzielungstatbestände des § 20 Abs. 2 EStG subsumiert werden.

Randnummer 45

Insbesondere handelt es sich bei einer Eintrittskarte nicht um eine Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, da der in ihr enthaltene Anspruch nicht auf Geld, sondern auf den Zutritt zu einer Veranstaltung gerichtet ist (vgl. zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Kirchhof/von Beckerath, EStG, 16. Aufl. 2017, § 20 EStG, Rn. 111).

Randnummer 46

Die Steuer berechnet sich somit ohne Ansatz sonstiger Einkünfte in Höhe von 2.577,- € wie folgt:

Randnummer 47

Zu versteuerndes Einkommen bislang:

69.691,Zu versteuerndes Einkommen neu:

67.114,Steuer nach Splittingtarif

13.372,Ermäßigung für Handwerkerleistungen

21,Verbleiben

13.351,Kindergeld für am xx.xx.xxxx geborenes Kind

2.256,Kindergeld für am xx.xx.xxxx geborenes Kind

2.256,Festzusetzende Einkommensteuer

17.863,-

Randnummer 48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Randnummer 49

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf kontingentierter und damit hochpreisiger Eintrittskarten war bislang ebenso wenig wie die im Hinblick auf ein strukturelles Vollzugsdefizit ggf. ähnlich zu beurteilenden Spekulationsgeschäfte mit Kryptowährungen Gegenstand höchstrichterlicher sowie verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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