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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 16.07.2026 – C-790/24 P

International Management Group (IMG) gegen Europäische Kommission.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2026:604

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. September 2024, IMG/Kommission (T-509/21, EU:T:2024:590), wird aufgehoben, soweit darin zum einen der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 8. Juni 2021 zurückgewiesen wurde, worin diese sich geweigert hatte, der International Management Group (IMG) rückwirkend zum 16. Dezember 2014 den in der Finanzregelung der Union vorgesehenen Status einer internationalen Organisation für die Ausführung von Mitteln der Europäischen Union im Wege der indirekten Mittelverwaltung zuzuerkennen, und zum anderen der Antrag zurückgewiesen wurde, die Kommission zu verurteilen, der International Management Group (IMG) Schadensersatz in Höhe von 23 651 903 Euro als Ersatz für materielle und immaterielle Schäden zu zahlen, die ihr aufgrund der Rechtsverstöße im genannten Beschluss entstanden sein sollen.

2. Der in Nr. 1 des Tenors genannte Beschluss der Europäischen Kommission wird für nichtig erklärt.

3. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie den von der International Management Group (IMG) geltend gemachten immateriellen Schaden betrifft.

4. Die Rechtssache wird zur Entscheidung über den Antrag auf Ersatz des von der International Management Group (IMG) geltend gemachten materiellen Schadens an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

5. [Berichtigt mit Beschluss vom 20. Juli 2026] Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Randnummer 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die International Management Group (IMG) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. September 2024, IMG/Kommission (T-509/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:590), mit dem das Gericht ihre Klage abgewiesen hat, die zum einen auf die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 8. Juni 2021 gerichtet war, mit dem die Europäische Kommission sich geweigert hatte, der Rechtsmittelführerin rückwirkend zum 16. Dezember 2014 den in der Finanzregelung der Union vorgesehenen Status einer internationalen Organisation für die Ausführung von Mitteln der Europäischen Union im Wege der indirekten Mittelverwaltung zuzuerkennen (im Folgenden: streitiger Beschluss), und die sich zum anderen auf den Ersatz der ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schäden richtete.

Rechtlicher Rahmen / Internationales Recht

Randnummer 2

Art. 2 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge ( United Nations Treaty Series , Bd. 1155, S. 331, im Folgenden: Wiener Übereinkommen) bestimmt:

„Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet ‚Vertrag‘ eine in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten, gleichviel ob sie in einer oder in mehreren zusammengehörigen Urkunden enthalten ist und welche besondere Bezeichnung sie hat;

…

i) bedeutet ‚internationale Organisation‘ eine zwischenstaatliche Organisation.“

Randnummer 3

Art. 5 dieses Übereinkommens präzisiert, dass dieses „auf jeden Vertrag Anwendung [findet], der die Gründungsurkunde einer internationalen Organisation bildet, … unbeschadet aller einschlägigen Vorschriften der Organisation“.

Randnummer 4

Gemäß Art. 31 („Allgemeine Auslegungsregel“) dieses Übereinkommens gilt Folgendes:

„(1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.

(2) Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang außer dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen

a) jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde;

b) jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde.

(3) Außer dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen

a) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;

b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;

…

(4) Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.“

Randnummer 5

Art. 32 („Ergänzende Auslegungsmittel“) des Übereinkommens bestimmt:

„Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31

a) die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder

b) zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.“

Unionsrecht / Haushaltsordnung von 2002

Randnummer 6

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 390, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Haushaltsordnung von 2002) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2013 durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) (im Folgenden: Haushaltsordnung von 2012) aufgehoben. Art. 212 Buchst. a der Haushaltsordnung von 2012 sah jedoch u. a. vor, dass die Art. 53 und 53d der Haushaltsordnung von 2002 weiterhin Anwendung auf sämtliche Mittelbindungen finden, die bis zum 31. Dezember 2013 eingegangen sein werden.

Randnummer 7

Art. 53 der Haushaltsordnung von 2002 sah vor:

„Die Kommission führt den Haushalt entsprechend den Artikeln 53a bis 53d nach einer der folgenden Methoden aus:

a) nach dem Prinzip der zentralen Mittelverwaltung oder

b) nach dem Prinzip der geteilten oder dezentralen Verwaltung oder

c) nach dem Prinzip der gemeinsamen Verwaltung mit internationalen Organisationen.“

Randnummer 8

Art. 53d dieser Verordnung bestimmte:

„(1) Bei der gemeinsamen Mittelverwaltung werden … bestimmte Haushaltsvollzugsaufgaben internationalen Organisationen … übertragen:

…

(2) Die mit der betreffenden internationalen Organisation geschlossenen Vereinbarungen über die Bereitstellung der Finanzmittel müssen genaue Bestimmungen über die Haushaltsvollzugsaufgaben enthalten, die dieser Organisation übertragen werden.

…“

Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung von 2002

Randnummer 9

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007 (ABl. 2007, L 111, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung von 2002) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2013 durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) (im Folgenden: Delegierte Haushaltsordnung von 2012) aufgehoben.

Randnummer 10

Art. 43 („Gemeinsame Verwaltung“) Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung von 2002 bestimmte:

„Bei den internationalen Organisationen gemäß Artikel 53d der [Haushaltsordnung von 2002] handelt es sich im Einzelnen um:

a) internationale öffentliche Einrichtungen, die durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffen werden, sowie von diesen eingerichtete spezialisierte Agenturen;

…“

Haushaltsordnung von 2012

Randnummer 11

Die Haushaltsordnung von 2012 trat gemäß Art. 214 Abs. 1 am 27. Oktober 2012 in Kraft. Nach ihrem Art. 214 Abs. 2 galt sie unbeschadet besonderer, für bestimmte Vorschriften vorgesehener Anwendungsdaten ab dem 1. Januar 2013.

Randnummer 12

Zu ihnen gehörte Art. 58 („Arten des Haushaltsvollzugs“) der Haushaltsordnung von 2012, der ausschließlich auf ab dem 1. Januar 2014 eingegangene Mittelbindungen Anwendung fand. Abs. 1 dieses Artikels bestimmte:

„Die Kommission führt den Haushalt nach einer der folgenden Methoden aus:

a) direkt (‚direkte Mittelverwaltung‘) über ihre Dienststellen …;

b) in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten (‚geteilte Mittelverwaltung‘) oder

c) indirekt (‚indirekte Mittelverwaltung‘), … im Wege der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf:

…

ii) internationale Organisationen und deren Agenturen,

…“

Delegierte Haushaltsordnung von 2012

Randnummer 13

Art. 43 („Besondere Bestimmungen für die indirekte Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen“) der Delegierten Haushaltsordnung von 2012 bestimmte in Abs. 1:

„Bei den internationalen Organisationen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der [Haushaltsordnung von 2012] handelt es sich im Einzelnen um:

a) internationale öffentliche Einrichtungen, die durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffen werden, sowie von diesen eingerichtete spezialisierte Agenturen;

…“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Randnummer 14

Die in den Rn. 2 bis 24 des angefochtenen Urteils dargestellte Vorgeschichte des Rechtsstreits lässt sich für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache wie folgt zusammenfassen.

Randnummer 15

Die Rechtsmittelführerin IMG, die ursprünglich International Management Group – Infrastructure for Bosnia and Herzegovina (IMG IBH) hieß, wurde am 25. November 1994 gegründet, um den am Wiederaufbau Bosnien-Herzegowinas beteiligten Staaten und internationalen Organisationen zu diesem Zweck eine spezialisierte Stelle zur Verfügung stellen zu können. Seitdem hat sie ihr Tätigkeitsfeld schrittweise in den Bereichen Wiederaufbau und Entwicklung ausgeweitet.

Randnummer 16

Am 7. November 2013 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss C(2013) 7682 final über das Jahresaktionsprogramm 2013 für Myanmar/Burma zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Dieser Beschluss sah u. a. ein Programm zur Entwicklung des Handels vor, dessen Kosten, die auf 10 Mio. Euro veranschlagt wurden, von der Union finanziert werden sollten und dessen Durchführung in gemeinsamer Verwaltung mit der Rechtsmittelführerin sichergestellt werden sollte.

Randnummer 17

Am 17. Februar 2014 setzte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) die Kommission davon in Kenntnis, dass es zum Status der Rechtsmittelführerin eine Untersuchung eröffnet habe. Am 15. Dezember 2014 erhielt die Kommission den vom OLAF zum Abschluss seiner Untersuchung erstellten Bericht, in dem das OLAF im Wesentlichen feststellte, dass die Rechtsmittelführerin keine internationale Organisation im Sinne der Haushaltsordnung von 2002 und der Haushaltsordnung von 2012 sei.

Randnummer 18

Am 16. Dezember 2014 beschloss die Kommission, die Durchführung des im Durchführungsbeschluss C(2013) 7682 final vorgesehenen und im vorliegenden Urteil in Rn. 16 erwähnten Programms zur Entwicklung des Handels im Wege der indirekten Mittelverwaltung einer anderen Organisation als der Rechtsmittelführerin zu übertragen (im Folgenden: Beschluss vom 16. Dezember 2014).

Randnummer 19

Am 8. Mai 2015 richtete die Kommission ein Schreiben an die Rechtsmittelführerin, in dem sie ihr mitteilte, sie habe insbesondere beschlossen, dass ihre Dienststellen mit der Rechtsmittelführerin keine neuen Übertragungsvereinbarungen nach dem in der Haushaltsordnung von 2012 vorgesehenen Modus der indirekten Mittelverwaltung abschließen würden, bis absolute Gewissheit über ihren Status als internationale Organisation bestehe (im Folgenden: Beschluss vom 8. Mai 2015).

Randnummer 20

Mit einer ersten Klageschrift, die am 21. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T-29/15 in das Register eingetragen wurde, sowie mit einer zweiten Klageschrift, die am 14. Juli 2015 einging und unter dem Aktenzeichen T-381/15 eingetragen wurde, erhob die Rechtsmittelführerin zwei Klagen, mit denen sie im ersten Fall die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 16. Dezember 2014 und im zweiten Fall die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 8. Mai 2015 sowie den Ersatz des Schadens begehrte, der ihr durch den Beschluss entstanden sein soll. Diese Klagen wurden mit Urteilen vom 2. Februar 2017, International Management Group/Kommission (T-29/15, EU:T:2017:56), und vom 2. Februar 2017, IMG/Kommission (T-381/15, EU:T:2017:57), abgewiesen. Mit zwei am 11. April 2017 eingelegten und unter den Aktenzeichen C-183/17 P und C-184/17 P in das Register eingetragenen Rechtsmitteln beantragte die Rechtsmittelführerin die Aufhebung dieser beiden Urteile.

Randnummer 21

Mit Urteil vom 31. Januar 2019, International Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, im Folgenden: Urteil vom 31. Januar 2019, EU:C:2019:78), hob der Gerichtshof die in der vorstehenden Randnummer genannten Urteile des Gerichts auf, entschied selbst über die Klagen auf Nichtigerklärung der Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015, erklärte diese Beschlüsse für nichtig und verwies die Rechtssache T-381/15 zur Entscheidung über die Klage in dieser Rechtssache an das Gericht zurück, soweit sie auf Ersatz des Schadens gerichtet war, der der Rechtsmittelführerin durch den Erlass des Beschlusses vom 8. Mai 2015 entstanden sein soll.

Randnummer 22

Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 forderte die Kommission die Rechtsmittelführerin im Rahmen der Durchführung des Urteils vom 31. Januar 2019 auf, bestimmte Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass sie die notwendigen Anforderungen für eine mögliche Zusammenarbeit mit ihr nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung tatsächlich erfülle. Da die Rechtsmittelführerin die angeforderten Dokumente nicht vorgelegt hatte, wiederholte die Kommission mit Schreiben vom 18. Juli 2019 ihre Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten und wies darauf hin, dass sie sich im Fall einer Weigerung der Rechtsmittelführerin unmittelbar an die Staaten wenden werde, die diese zu ihren Mitgliedern zähle.

Randnummer 23

Am 26. November 2019 wandte sich die Kommission an die Staaten, die die Rechtsmittelführerin als ihre Mitglieder erachtete, mit der Frage, ob diese die Rechtsmittelführerin als internationale Organisation betrachteten, ob sie Mitglied dieser Organisation seien und ob sie ein internationales oder zwischenstaatliches Abkommen unterzeichnet hätten, mit dem die Rechtsmittelführerin als internationale Organisation gegründet worden sei. Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, wurden sie gebeten, der Kommission eine beglaubigte Kopie dieses Abkommens sowie einen Nachweis darüber, dass die Unterzeichner über eine Vollmacht zu seiner Unterzeichnung verfügten, oder eine Kopie der Ratifikationsurkunde für dieses Abkommen zu übermitteln. Die Kommission wiederholte diese Aufforderung gegenüber einigen dieser Staaten am 27. Januar, 11. März, 25. Mai und 14. Oktober 2020.

Randnummer 24

Nachdem die Kommission der Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 19. Februar 2021 mitgeteilt hatte, dass sie beabsichtige, einen Beschluss zu erlassen, mit dem der Rechtsmittelführerin die Anerkennung des Status einer internationalen Organisation verweigert werde, forderte sie die Rechtsmittelführerin auf, Stellung zu nehmen, was diese am 5. und am 30. März 2021 tat.

Randnummer 25

Am 8. Juni 2021 erließ die Kommission den streitigen Beschluss.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

Randnummer 26

Mit Klageschrift, die am 18. August 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage und beantragte als Erstes, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, und als Zweites, die Kommission zu verurteilen, an sie zum einen Schadensersatz in Höhe von 20 000 Euro als Ersatz des Schadens zu leisten, der ihr aufgrund der unangemessenen Verfahrensdauer für den Erlass des streitigen Beschlusses entstanden sein soll, und zum anderen, ihr Schadensersatz in Höhe von 23 651 903 Euro als Ausgleich für finanzielle und immaterielle Schäden zu leisten, die ihr aufgrund der Rechtsverstöße im streitigen Beschluss entstanden sein sollen, der die Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 ersetzt habe.

Randnummer 27

Zunächst entschied das Gericht u. a. über die Zulässigkeit der Anlagen A.24 zur Klageschrift und C.1 zur Klageerwiderung, die es für unzulässig erklärte.

Randnummer 28

Insbesondere stellte das Gericht in Bezug auf die Anlage A.24 zur Klageschrift, deren Zulässigkeit von der Kommission bestritten worden war, in den Rn. 45 und 46 des angefochtenen Urteils fest, dass diese Anlage aus einem Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission bestehe, deren Verbreitung von diesem Organ nicht genehmigt worden sei und sich nicht auf ein Gesetzgebungsverfahren beziehe, für das eine besondere Transparenz geboten sei. Die Rechtsmittelführerin habe kein anderes Interesse als dasjenige, sich im Rahmen des Rechtsstreits auf dieses Rechtsgutachten berufen zu können, angeführt, so dass dessen Vorlage offenbar nicht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse geleitet sei.

Randnummer 29

Aus den Rn. 58, 59, 92 und 190 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die Rechtsmittelführerin ihre Anträge auf Nichtigerklärung vor dem Gericht auf vier Klagegründe gestützt hatte. Nach den Ausführungen des Gerichts bestand der erste Klagegrund aus drei Teilen, mit denen erstens ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV und die Rechtskraft des Urteils vom 31. Januar 2019, zweitens ein Verstoß gegen die Finanzregelung der Union und die Leitlinien der Kommission vom 7. Januar 2015 zur Bewertung des Status internationaler Organisationen und der Möglichkeit, Organisationen ohne Erwerbszweck internationalen Organisationen gleichzustellen, mehrere Rechtsfehler sowie ein Verstoß gegen verschiedene Grundsätze, insbesondere das Rückwirkungsverbot, und drittens ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gerügt wurden. Der zweite Klagegrund bestand auch aus drei Teilen, mit denen jeweils ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, die Sorgfaltspflicht und die Pflicht zur Unparteilichkeit gerügt wurde. Mit dem dritten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend gemacht. Schließlich bestand der vierte Klagegrund aus drei Teilen, mit denen offensichtliche Beurteilungsfehler und Rechtsfehler geltend gemacht werden: Was den ersten Teil betrifft, sollen sich diese Fehler daraus ergeben haben, dass die Kommission nicht korrekt ermittelt habe, wer die Mitglieder der Rechtsmittelführerin seien. Was den zweiten Teil anbelangt, sollen sich diese Fehler daraus ergeben haben, dass die Kommission sich geweigert habe, den Gründungsakt der Rechtsmittelführerin als internationales Abkommen zur Gründung einer internationalen Organisation anzusehen, und, was den dritten Teil angeht, daraus, dass sie es abgelehnt habe, der Rechtsmittelführerin den Status einer internationalen Organisation entgegen einer späteren Praxis ihrer Mitglieder zuzuerkennen, obwohl dieser Status von der Union und einigen Drittstaaten anerkannt worden sei.

Randnummer 30

Das Gericht prüfte zunächst den ersten Teil des zweiten Klagegrundes, sodann die Klagegründe 1 bis 4 und schließlich den zweiten und den dritten Teil des zweiten Klagegrundes. Es vertrat die Auffassung, dass diese Klagegründe ebenso wie Anträge der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung zurückzuweisen seien.

Randnummer 31

Der vierte Klagegrund wurde insbesondere in den Rn. 190 bis 370 des angefochtenen Urteils geprüft. Hierbei stellte das Gericht als Erstes in den Rn. 190 bis 213 des angefochtenen Urteils einige Vorbemerkungen zur Definition des Begriffs „internationale Organisation“ in der Finanzregelung der Union an. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass nach Auffassung des Gerichts die in der Finanzregelung der Union verwendeten Begriffe „internationale Organisation“ und „internationales Abkommen“ im Licht der einschlägigen Regeln des Völkerrechts und gleichzeitig zum Schutz der finanziellen Interessen der Union eng auszulegen seien.

Randnummer 32

Als Zweites prüfte das Gericht in den Rn. 215 bis 232 des angefochtenen Urteils die erste Rüge des ersten Teils des vierten Klagegrundes, mit der geltend gemacht wurde, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie eine künstliche Unterscheidung zwischen den Gründungsstaaten der Rechtsmittelführerin, den beitragenden Staaten und den Staaten getroffen habe, die an den Organen der Rechtsmittelführerin, nämlich dem Lenkungsausschuss und der Government Support Group (im Folgenden: GSG), beteiligt seien. Insoweit stellte das Gericht in den Rn. 216 und 217 des angefochtenen Urteils fest, dass aus der Begründung des streitigen Beschlusses nicht hervorgehe, dass die Kommission ausdrücklich eine solche Unterscheidung angestellt habe.

Randnummer 33

In den Rn. 218 bis 231 dieses Urteils prüfte das Gericht jedoch als Hypothese, dass der streitige Beschluss dahin ausgelegt werden könnte, dass darin eine Unterscheidung wie die von der Rechtsmittelführerin behauptete vorgenommen werde. Nach einer Analyse des Wortlauts des Dokuments vom 25. November 1994 über die Gründung der IMG‑IBH (im Folgenden: Resolution vom 25. November 1994) sowie der Satzung der Rechtsmittelführerin stellte das Gericht in Rn. 230 dieses Urteils fest, dass nur diejenigen Staaten und internationalen Organisationen, die ihre Aufnahme in den Lenkungsausschuss bzw. den Ständigen Ausschuss der Rechtsmittelführerin beantragt hätten, gegen deren Antrag die Mitglieder dieses Entscheidungsgremiums keine Einwände erhoben hätten und die am 16. Dezember 2014 und gegebenenfalls darüber hinaus weiterhin in diesem Gremium vertreten gewesen seien, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des streitigen Beschlusses als Mitglieder der Rechtsmittelführerin anzusehen gewesen seien. Auf der Grundlage dieser Feststellung vertrat das Gericht in den Rn. 231 und 232 des angefochtenen Urteils die Auffassung, dass die Rechtsmittelführerin der Kommission nicht mit Recht vorwerfen könne, dass diese bestimmte Staaten und internationale Organisationen nicht als ihre Mitglieder angesehen habe, wenn diese Staaten oder Organisationen seit dem 16. Dezember 2014 nicht in ihrem Lenkungsausschuss bzw. ihrem Ständigen Ausschuss vertreten gewesen seien, und dass die erste Rüge des ersten Teils des vierten Klagegrundes daher als unbegründet zurückzuweisen sei.

Randnummer 34

Als Drittes prüfte das Gericht in den Rn. 233 bis 248 des angefochtenen Urteils die zweite Rüge des ersten Teils des vierten Klagegrundes, mit der ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission bei der Auslegung der Stellungnahmen der belgischen und österreichischen Behörden gerügt wurde.

Randnummer 35

Was zum einen die Antwort der österreichischen Behörden betrifft, so geht aus den Rn. 235 bis 239 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht im Wesentlichen feststellte, dass die Kommission bei der Auslegung dieser Antwort keinen offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen habe, da sie sie im streitigen Beschluss korrekt wiedergegeben habe, dabei aber der Ansicht gewesen sei, dass diese Antwort die Schlussfolgerungen nicht in Frage stelle, zu denen sie in diesem Beschluss gelangt sei.

Randnummer 36

Was zum anderen die Antwort der belgischen Behörden betrifft, so geht aus den Rn. 241 und 242 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht davon ausging, dass die Kommission den Inhalt der Antwort der belgischen Behörden im streitigen Beschluss korrekt wiedergegeben habe. Außerdem wies das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurück, dass das Königreich Belgien als eines ihrer Mitglieder anzusehen sei. Demnach wies das Gericht in Rn. 248 des angefochtenen Urteils die zweite Rüge des ersten Teils des vierten Klagegrundes zurück.

Randnummer 37

Als Viertes prüfte das Gericht in den Rn. 249 bis 257 des angefochtenen Urteils die dritte Rüge des ersten Teils des vierten Klagegrundes, mit der Rechtsfehler und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission geltend gemacht wurden, die sich daraus ergäben, dass sich die Kommission geweigert habe, den Beitritt der Union zur Rechtsmittelführerin anzuerkennen. Das Gericht wies diese Rüge, wie aus den Rn. 253 und 254 des angefochtenen Urteils hervorgeht, zum einen mit der Begründung zurück, dass die Kommission seit dem 20. Mai 2003 nicht mehr im Lenkungsausschuss der Rechtsmittelführerin vertreten gewesen sei und dass die Union daher in dem Zeitraum, in dem der streitige Beschluss wirksam gewesen sei, nicht als Mitglied der Rechtsmittelführerin angesehen werden könne. Zum anderen stellte das Gericht in Rn. 255 des angefochtenen Urteils fest, dass die Rechtsmittelführerin weder darlege noch vortrage, dass sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des streitigen Beschlusses eine andere internationale Organisation zu ihren Mitgliedern gezählt habe. Da alle zur Stützung des ersten Teils des vierten Klagegrundes der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rügen zurückgewiesen wurden, vertrat das Gericht die Ansicht, dass dieser Teil insgesamt zurückzuweisen sei.

Randnummer 38

Als Fünftes prüfte das Gericht in den Rn. 260 bis 303 des angefochtenen Urteils die erste Rüge des zweiten Teils des vierten Klagegrundes, mit der gerügt wurde, dass die Kommission sich rechtsfehlerhaft geweigert habe, die Resolution vom 25. November 1994 als internationales Abkommen anzusehen.

Randnummer 39

Insoweit stellte das Gericht in den Rn. 273 und 274 des angefochtenen Urteils fest, dass diese Resolution durchaus zumindest eine rechtsverbindliche Verpflichtung für ihre Unterzeichner enthalten habe und dass die Kommission den streitigen Beschluss insofern rechtsfehlerhaft erlassen habe, als sie den Standpunkt der Republik Österreich und der Republik Finnland übernommen habe, wonach diese Resolution eine politische Erklärung ohne Rechtsverbindlichkeit darstelle.

Randnummer 40

Außerdem vertrat das Gericht in Rn. 289 des angefochtenen Urteils die Auffassung, dass der Kommission im streitigen Beschluss ein Rechtsfehler unterlaufen sei, indem sie es wegen fehlender Vollmachten der Teilnehmer der Sitzung vom 25. November 1994, auf der diese Resolution angenommen worden sei, abgelehnt habe, die Resolution vom 25. November 1994 als internationales Abkommen einzustufen, da die Unterzeichnung der genannten Resolution nachträglich von mindestens zwei Staaten bestätigt worden sei.

Randnummer 41

Im Übrigen führte das Gericht in den Rn. 295 und 299 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen aus, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen habe, als sie die Mitgliedstaaten der Rechtsmittelführerin aufgefordert habe, klarzustellen, ob sie die Resolution vom 25. November 1994 unterzeichnet hätten, und etwaige Unterzeichnungs- bzw. Ratifikationsurkunden für die genannte Resolution vorzulegen.

Randnummer 42

Am Ende seiner Prüfung der ersten Rüge des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes vertrat das Gericht in den Rn. 302 und 303 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen die Ansicht, dass die in den Rn. 39 und 40 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsfehler der Kommission für sich genommen nicht zur Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses führen könnten. Es sei nämlich auch zu prüfen, ob die Rechtsmittelführerin durch ein internationales Abkommen gegründet worden sei, das die Errichtung der Rechtsmittelführerin in Form einer internationalen Organisation bezweckt habe.

Randnummer 43

Als Sechstes prüfte das Gericht in den Rn. 304 bis 319 des angefochtenen Urteils die zweite Rüge des zweiten Teils des vierten Klagegrundes, mit der eine fehlerhafte Auslegung der Absicht der Unterzeichner der Resolution vom 25. November 1994, der Rechtsmittelführerin den Status einer internationalen Organisation zu verleihen, gerügt wurde. Nach einer Analyse von Wortlaut und Zweck dieser Resolution sowie des Zusammenhangs, in dem sie verabschiedet wurde, gelangte das Gericht in Rn. 319 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass der Kommission im streitigen Beschluss kein Rechtsfehler unterlaufen sei, als sie davon ausgegangen sei, dass diese Resolution weder bezweckt noch bewirkt habe, der Rechtsmittelführerin den Status einer internationalen Organisation zu verleihen. Daher vertrat das Gericht die Auffassung, dass die zweite Rüge des zweiten Teils des vierten Klagegrundes der Rechtsmittelführerin und folglich dieser Teil insgesamt als unbegründet zurückzuweisen sei.

Randnummer 44

Als Siebtes prüfte das Gericht in den Rn. 321 bis 347 des angefochtenen Urteils die erste Rüge des dritten Teils des vierten Klagegrundes, mit der ein Rechtsfehler in Bezug auf die spätere Übung der Unterzeichner der Resolution vom 25. November 1994 geltend gemacht wurde, die eine ausreichend umfassende und eindeutige Anerkennung des Status der Rechtsmittelführerin als internationale Organisation belege.

Randnummer 45

Hierzu führte das Gericht in Rn. 329 des angefochtenen Urteils aus, dass es im Einklang mit dem Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 31. März 2014, Whaling in the Antarctic [Australia v. Japan; New Zealand intervening] (ICJ Reports 2014, S. 226), für den Nachweis, dass spätere Übereinkünfte oder eine spätere Praxis der Unterzeichner der Resolution vom 25. November 1994 die Auslegung der Bestimmungen dieser Resolution geändert hätten, um der Rechtsmittelführerin den Status einer internationalen Organisation zu verleihen, darauf ankomme, ob alle Unterzeichner dieser Resolution oder zumindest alle Mitglieder der Rechtsmittelführerin eine solche Änderung genehmigt hätten.

Randnummer 46

Das Gericht stellte in Rn. 330 des angefochtenen Urteils zum einen fest, dass zum einen ihre am 10. März 1995 angenommene Satzung (im Folgenden: ursprüngliche Satzung) der Rechtsmittelführerin Rechtspersönlichkeit verliehen und vorgesehen habe, dass ein Teil ihrer Mitarbeiter von den Reglungen zur Immunität profitieren sollte, und zum anderen, dass Art. 1 ihrer im Jahr 2012 angenommenen Satzung (im Folgenden: Satzung von 2012) die Rechtsmittelführerin als internationale Organisation bezeichnet habe. In Rn. 331 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht jedoch fest, dass die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen habe, dass diese beiden Satzungen den Willen aller Unterzeichner der Resolution vom 25. November 1994 oder zumindest ihrer Mitglieder zum Ausdruck brächten, ihr den Status einer internationalen Organisation zu verleihen. Das Gericht legte die Gründe für diese Feststellung in den Rn. 332 bis 345 des angefochtenen Urteils dar. Es gelangte daher in den Rn. 346 und 347 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass der Kommission kein Rechtsfehler unterlaufen sei, als sie die Auffassung vertreten habe, dass die spätere Übung nach der Annahme der Resolution vom 25. November 1994 und der anschließenden Annahme der ursprünglichen Satzung sowie der Satzung von 2012 keine ausreichend umfassende und eindeutige Anerkennung des Status der Rechtsmittelführerin als internationale Organisation belege und dass folglich die erste Rüge des dritten Teils des vierten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen sei.

Randnummer 47

Als Achtes prüfte das Gericht in den Rn. 348 bis 365 des angefochtenen Urteils die zweite Rüge des dritten Teils des vierten Klagegrundes der Rechtsmittelführerin, mit der Rechtsfehler der Kommission dahin gehend geltend gemacht werden, dass sie nicht berücksichtigt habe, dass die Union und einige Staaten die Rechtsmittelführerin als internationale Organisation anerkannt hätten, und wies diese Rüge zurück.

Randnummer 48

Dabei prüfte das Gericht zum einen in den Rn. 349 bis 359 des angefochtenen Urteils das Argument der Rechtsmittelführerin, wonach der Abschluss von Vereinbarungen zwischen ihr und der Kommission über die gemeinsame oder indirekte Mittelverwaltung zwangsläufig der Kommission die Verpflichtung auferlege, ihren Status als internationale Organisation anzuerkennen, und wies dieses Argument zurück.

Randnummer 49

Zum anderen prüfte das Gericht in den Rn. 360 bis 365 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie die von der Rechtsmittelführerin geschlossenen Sitzabkommen nicht berücksichtigt habe, und wies dieses Vorbringen zurück. Wie sich aus Rn. 364 des angefochtenen Urteils ergibt, vertrat das Gericht die Auffassung, dass der Umstand, dass Staaten, die dem Gründungsabkommen einer Organisation nicht beigetreten und nicht oder nicht mehr Mitglieder dieser Organisation seien, diese als internationale Organisation betrachteten, die Kommission nicht dazu verpflichte, dieser Organisation den Status einer internationalen Organisation zuzuerkennen.

Randnummer 50

Als Neuntes prüfte das Gericht in den Rn. 366 bis 370 des angefochtenen Urteils die dritte Rüge des dritten Teils des vierten Klagegrundes, mit der geltend gemacht wurde, die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie nicht berücksichtigt habe, dass die Mitglieder der Rechtsmittelführerin sie nicht aufgelöst hätten und sie den Grundsatz der Spezialität erfülle, und wies diese Rüge zurück. Das Gericht räumte in Rn. 367 dieses Urteils ein, dass die Unterzeichner der Resolution vom 25. November 1994, die der Rechtsmittelführerin beigetreten seien, bei der Annahme der Satzung der Rechtsmittelführerin von 2008 und ihrer Satzung von 2012 beabsichtigt hätten, der Rechtsmittelführerin eine gewisse Stabilität zu verleihen und ihr spezielle Aufgaben in den Bereichen Wiederaufbau und Entwicklung zu übertragen, die über das Hoheitsgebiet von Bosnien-Herzegowina hinausgegangen seien. Gleichwohl vertrat das Gericht in den Rn. 368 und 369 des angefochtenen Urteils die Auffassung, dass der Umstand, dass die Rechtsmittelführerin nicht aufgelöst worden sei, für die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses unerheblich sei, da weder die Unterzeichner der Resolution vom 25. November 1994 noch die Mitglieder der Rechtsmittelführerin einstimmig oder zumindest mehrheitlich die Absicht geäußert hätten, der Rechtsmittelführerin den Status einer internationalen Organisation zu verleihen. Das Gericht wies daher die dritte Rüge des dritten Teils des vierten Klagegrundes und damit diesen Teil und diesen Klagegrund insgesamt zurück.

Randnummer 51

Die Schadensersatzanträge der Rechtsmittelführerin wurden in den Rn. 418 bis 447 des angefochtenen Urteils geprüft. Insoweit stellte das Gericht in Rn. 418 des angefochtenen Urteils fest, dass die Rechtsmittelführerin zwei Schadenspositionen geltend mache, für die sie jeweils Schadensersatz in Höhe von 20 000 Euro aufgrund der angeblich unangemessenen Verfahrensdauer für den Erlass des streitigen Beschlusses und Schadensersatz in Höhe von 23 651 903 Euro als Ausgleich für finanzielle und immaterielle Schäden, die sie auf die Rechtsverstöße im streitigen Beschluss zurückführe, der die Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 ersetzt habe.

Randnummer 52

Die erste, in den Rn. 429 bis 442 des angefochtenen Urteils geprüfte Schadensposition wurde mit der in den Rn. 440 bis 442 dieses Urteils dargelegten Begründung zurückgewiesen: Die von der Kommission für die Ausarbeitung und den Erlass des streitigen Beschlusses in Anspruch genommene Zeit sei nicht unangemessen gewesen, und die Rechtsmittelführerin habe keinen materiellen oder immateriellen Schaden nachgewiesen, der sich aus der behaupteten Rechtswidrigkeit ergeben hätte.

Randnummer 53

Die zweite, in den Rn. 443 bis 447 des angefochtenen Urteils geprüfte Schadensposition wurde mit der aus den Rn. 444 und 446 dieses Urteils hervorgehenden Begründung zurückgewiesen: Der Antrag auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses sei zurückgewiesen worden, weswegen die Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Union, nämlich das Vorliegen eines Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, nicht erfüllt sei; zudem berufe sich die Rechtsmittelführerin zur Stützung dieser zweiten Schadensposition auch nicht auf andere Rechtswidrigkeitsgründe als die, die sie zur Stützung ihrer Nichtigkeitsanträge vorgebracht habe.

Randnummer 54

Folglich wies das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin insgesamt ab.

Anträge der Parteien

Randnummer 55

Die Rechtsmittelführerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben; der Gerichtshof möge selbst über ihre Klage entscheiden, der Klage stattgeben und der Kommission die im Verfahren vor dem Gericht und im Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten auferlegen.

Randnummer 56

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Randnummer 57

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sieben Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV, die Pflicht des Gerichts zur Begründung seiner Urteile, das Verbot, ultra petita zu entscheiden, und das Rückwirkungsverbot sowie eine Verfälschung des Akteninhalts geltend gemacht. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Rechtskraft und die Begründungspflicht gerügt. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Begründungspflicht gerügt. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Begründungspflicht gerügt. Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe den vierten Klagegrund rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, gegen die Sorgfaltspflicht sowie gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gerügt. Mit dem siebten Rechtsmittelgrund wird schließlich ein Verstoß gegen die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit gerügt.

Zum siebten Rechtsmittelgrund / Vorbringen der Parteien

Randnummer 58

Mit dem siebten Rechtsmittelgrund, der als Erstes zu prüfen ist, wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die in den Rn. 38 bis 47 des angefochtenen Urteils angeführte Begründung für die Entscheidung des Gerichts, die Anlage A.24 der beim Gericht eingereichten Klageschrift für unzulässig zu erklären.

Randnummer 59

Als Erstes macht sie geltend, das Gericht selbst habe in der mündlichen Verhandlung die Initiative ergriffen und die Kommission gefragt, ob sie Einwände gegen die Belassung dieser Anlage in den Akten habe. Damit habe das Gericht den Streitgegenstand geändert und ultra petita entschieden.

Randnummer 60

Als Zweites macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Umstände der vorliegenden Rechtssache unterschieden sich von denen der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 54 bis 56), ergangen sei, auf das sich das Gericht gestützt habe. Das in Anlage A.24 der Klageschrift vor dem Gericht enthaltene Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission sei, nachdem es an die Presse durchgesickert sei, bereits öffentlich bekannt. Daraus folge, dass mit diesem Gutachten aufgrund seiner Natur und in Anbetracht der Umstände seiner Verbreitung weder die Vertraulichkeit noch ein überwiegendes öffentliches Interesse beeinträchtigt werde. Überdies stelle es ein entscheidendes Dokument dar, das sich ausschließlich auf die Rechtssache vor dem Gericht beziehe.

Randnummer 61

Als Drittes beruft sich die Rechtsmittelführerin auf den „Grundsatz der Waffengleichheit in einem fairen Verfahren“, der ihrer Ansicht nach gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht werde, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzten. Das Gericht hätte daher Anlage A.24 der Klageschrift in den Akten belassen müssen und habe einen Rechtsfehler begangen, indem es sie für unzulässig erklärt habe.

Randnummer 62

Nach Ansicht der Kommission ist der siebte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Randnummer 63

Was als Erstes das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, das Gericht habe ultra petita entschieden, indem es beschlossen habe, Anlage A.24 zur Klageschrift aus den Akten zu entfernen, so geht aus Rn. 38 des angefochtenen Urteils hervor, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht die Unzulässigkeit dieser Anlage geltend gemacht hatte, soweit sie ein Gutachten ihres Juristischen Dienstes enthalte.

Randnummer 64

Infolgedessen hat das Gericht entschieden, diese Anlage auf Antrag der Kommission aus den Akten der Rechtssache zu entfernen; ihm kann daher jedenfalls nicht vorgeworfen werden, ultra petita entschieden zu haben. Insoweit ist es unerheblich, dass die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichts die Unzulässigkeit dieses Anhangs geltend gemacht hat.

Randnummer 65

Als Zweites hat das Gericht, anders als die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend macht, in den Rn. 45 und 46 des angefochtenen Urteils die aus dem Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 54 bis 56), hervorgehende Rechtsprechung, auf die das Gericht selbst in den Rn. 42 bis 44 des angefochtenen Urteils Bezug genommen hat, zutreffend angewandt.

Randnummer 66

Wie der Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt hat, stünde es grundsätzlich im Widerspruch zu den Erfordernissen eines fairen Verfahrens und liefe auf eine Umgehung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) eingeführten Verfahrens hinaus, wonach der Zugang zu einem solchen Dokument beantragt werden muss, wenn man es zuließe, dass die klagende Partei ein von einem Organ erstelltes Rechtsgutachten, dessen Verbreitung von diesem Organ nicht genehmigt wurde, zu den Akten reichen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 67

Zwar hat der Gerichtshof anerkannt, dass der Grundsatz der Transparenz zu berücksichtigen ist, der in Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 EUV sowie in Art. 15 Abs. 1 und Art. 298 Abs. 1 AEUV verankert ist und es u. a. ermöglicht, eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System zu gewährleisten. Transparenz trägt außerdem dazu bei, das Vertrauen der Bürger zu stärken, indem sie es ermöglicht, Unterschiede zwischen mehreren Standpunkten offen zu erörtern (Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 68

Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass es der Grundsatz der Transparenz nur ausnahmsweise rechtfertigen kann, ein von einem Organ erstelltes Dokument, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurde und ein Rechtsgutachten enthält, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu verbreiten. Somit ist die Belassung eines Dokuments, das ein Rechtsgutachten eines Organs enthält, in den Akten einer Rechtssache durch kein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt, wenn dieses Gutachten zum einen kein Gesetzgebungsverfahren betrifft, in dem besondere Transparenz geboten ist, und zum anderen das Interesse an dieser Belassung in den Akten für die Partei, die es vorgelegt hat, nur darin besteht, sich im Rahmen eines Rechtsstreits auf das Gutachten berufen zu können. Unter solchen Umständen zeigt sich, dass die Vorlage des Gutachtens durch die eigenen Interessen des Klägers an der Untermauerung seiner Argumentation geleitet wird und nicht durch ein wie auch immer geartetes überwiegendes öffentliches Interesse, wie etwa das Interesse, die Öffentlichkeit über das Verfahren zu informieren, das zu dem angefochtenen Rechtsakt geführt hat (vgl. Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 69

Im vorliegenden Fall hat das Gericht zum einen in Rn. 45 des angefochtenen Urteils, ohne dass die Rechtsmittelführerin dem widersprochen hätte, festgestellt, dass sich das in Anlage A.24 zur Klageschrift enthaltene nicht auf ein Gesetzgebungsverfahren beziehe, für das eine besondere Transparenz geboten sei.

Randnummer 70

Zum anderen hat das Gericht in Rn. 46 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin kein anderes Interesse als dasjenige, sich im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Gericht auf dieses Rechtsgutachten berufen zu können, angeführt habe, so dass dessen Vorlage augenscheinlich nicht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse, sondern von den eigenen Interessen der Rechtsmittelführerin geleitet sei.

Randnummer 71

Diese vom Gericht festgestellten Umstände vermochten es jedoch nach der in den Rn. 66 bis 68 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen, die Anlage A.24 zur Klageschrift in den Akten der Rechtssache zu belassen.

Randnummer 72

Was als Drittes den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit betrifft, so ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht präzisiert hat, inwiefern das Gericht gegen diesen Grundsatz verstoßen haben soll, zumal aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgeht, dass es das Gericht der Kommission erlaubt hätte, sich auf vertrauliche Dokumente zu berufen, die aus den Akten hätten entfernt werden müssen; dergleichen wird von der Rechtsmittelführerin überdies auch nicht vorgetragen.

Randnummer 73

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es die Anlage A.24 zur Klageschrift für unzulässig erklärt hat, so dass der siebte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

Randnummer 74

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund, der als Zweites zu prüfen ist, wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die in den Rn. 197 bis 370 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründe für die Zurückweisung ihres vierten Klagegrundes. Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen.

Vorbringen der Parteien

Randnummer 75

Mit dem ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Definition des Begriffs „internationale Organisation“, auf die sich das Gericht gestützt habe, fehlerhaft sei. Die in den Rn. 206 und 208 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs sei nicht einschlägig, und das Gericht habe sie jedenfalls falsch ausgelegt.

Randnummer 76

Mit dem zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Rn. 218 bis 232 und 235 bis 248 des angefochtenen Urteils.

Randnummer 77

Was die Rn. 218 bis 232 dieses Urteils betrifft, so macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die Tragweite der ersten Rüge des ersten Teils des vierten Klagegrundes nicht richtig erfasst: Diese habe sich darauf bezogen, dass zwischen den Gründerstaaten und den Geberstaaten der Rechtsmittelführerin im streitigen Beschluss nicht klar unterschieden werde. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Staaten, die die Resolution vom 25. November 1994 unterzeichnet hätten, ihre Mitglieder seien und gemäß der ursprünglichen Satzung die GSG bildeten. Folglich habe das Gericht in Rn. 222 des angefochtenen Urteils zu Unrecht das Argument zurückgewiesen, dass allein die Tatsache, dass ein Staat oder eine internationale Organisation Mitglied der GSG gewesen sei und durch die Unterzeichnung der Resolution vom 25. November 1994 an ihrer Gründung teilgenommen habe, diesen Staat oder diese Organisation zu einem ihrer Mitglieder mache.

Randnummer 78

Zu den Rn. 235 bis 248 des angefochtenen Urteils macht die Rechtsmittelführerin erstens geltend, dass sie sich nicht auf eine im Rahmen des vierten Klagegrundes, sondern auf eine im Rahmen des zweiten Klagegrundes erhobene Rüge bezögen, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und eine Verletzung der Sorgfaltspflicht gerügt werde.

Randnummer 79

Zweitens wirft sie dem Gericht vor, in den Rn. 235 bis 239 des angefochtenen Urteils die Beurteilung der Antwort der österreichischen Behörden durch die Kommission bestätigt zu haben, ohne zu berücksichtigen, dass die Resolution vom 25. November 1994 ein internationales Abkommen darstelle, was das Gericht selbst anerkannt habe.

Randnummer 80

Drittens ist sie der Auffassung, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es in Rn. 246 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Teilnahme des Königreichs Belgien an der Gründung der Rechtsmittelführerin sowie an den Sitzungen ihrer Organe bis 2013 unerheblich sei, da die Eigenschaft dieses Staates als Mitglied der Rechtsmittelführerin erst zum 16. Dezember 2014 beurteilt werden könne. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin umfassen die objektiven Kriterien, die bei der Einstufung einer Einrichtung als „internationale Organisation“ zu berücksichtigen seien, nicht den Umstand, dass sich ein Staat als Mitglied dieser Organisation betrachte. Das Königreich Belgien habe die Rechtsmittelführerin selbst als internationale Organisation eingestuft, die durch ein internationales Abkommen gegründet worden sei.

Randnummer 81

Mit dem dritten Teil macht die Rechtsmittelführerin als Erstes geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 258, 260 und 321 bis 347 des angefochtenen Urteils die Resolution vom 25. November 1994 und die ursprüngliche Satzung getrennt beurteilt habe, obwohl sie ein „Gesamtvertragswerk“ darstellten. Die Satzung von 2012 sei entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 322 bis 346 des angefochtenen Urteils auch als Nachweis für eine spätere Übung der Unterzeichner der Resolution vom 25. November 1994 relevant, die eine ausreichend umfassende und eindeutige Anerkennung ihres Status als internationale Organisation belege.

Randnummer 82

Daraus folgt nach Ansicht der Rechtsmittelführerin, dass die Begründung des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft sei, da das Gericht erstens festgestellt habe, dass alle Parteien eines internationalen Abkommens zu einer späteren Übung beigetragen haben müssten, damit diese Übung bei der Auslegung dieses Abkommens berücksichtigt werden könne, zweitens, dass alle Mitglieder der Rechtsmittelführerin damit hätten einverstanden sein müssen, die Bestimmungen der Resolution vom 25 . November 1994 deshalb anders auszulegen, weil eine spätere Übung eine ausreichend umfassende und eindeutige Anerkennung des Status der Rechtsmittelführerin als internationale Organisation belege, und drittens, dass die Rechtsmittelführerin nachweisen müsse, dass die ursprüngliche Satzung oder die Satzung von 2012 den Willen aller Unterzeichner dieser Resolution zum Ausdruck brächten.

Randnummer 83

Als Zweites macht die Rechtsmittelführerin geltend, die in den Rn. 285 und 286 des angefochtenen Urteils angeführten Gründe, die auf die Resolution vom 25. November 1994 Bezug nähmen, beruhten auf einer fehlerhaften Beurteilung der Umstände, unter denen diese Resolution erlassen worden sei. Wie aus den dem Gericht vorgelegten Dokumenten hervorgehe, sei diese Resolution von den Vertretern der Staaten, die an der Sitzung dieses Tages teilgenommen hätten, sowie denen der Kommission genehmigt und unterzeichnet worden.

Randnummer 84

Als Drittes macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Rn. 291 bis 300 des angefochtenen Urteils seien mit einem Rechtsfehler behaftet, da das Gericht nicht berücksichtigt habe, dass die Staaten gemäß dem Wiener Übereinkommen ihren Willen, durch ein internationales Abkommen gebunden zu sein, auf verschiedene Weise ausdrücken könnten. Die Resolution vom 25. November 1994 sei ein „Abkommen in vereinfachter Form“, das eine völkerrechtlich anerkannte Form eines Abkommens sei.

Randnummer 85

Als Viertes macht die Rechtsmittelführerin geltend, die in den Rn. 306 bis 319 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründe seien mit einem Rechtsfehler behaftet, da das Gericht übermäßig formalistisch die Auffassung vertreten habe, dass die Rechtsmittelführerin durch die Resolution vom 25. November 1994 nicht als internationale Organisation errichtet worden sei.

Randnummer 86

Insoweit merkt die Rechtsmittelführerin an, aus dem Protokoll der Sitzung, in der diese Resolution angenommen worden sei, ergebe sich, dass sie eine „unabhängige Einrichtung“ sei. Außerdem sehe Art. 19 der ursprünglichen Satzung vor, dass die Rechtsmittelführerin im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeiten Immunität genießen könne, während die Satzung von 2012 der Rechtsmittelführerin ausdrücklich den Status einer internationalen Organisation zuerkenne.

Randnummer 87

Im Übrigen sehe die Resolution vom 25 . November 1994, wie sich aus Rn. 310 des angefochtenen Urteils ergebe, in Nr. 3 vor, dass der Lenkungsausschuss der Rechtsmittelführerin alle sechs Monate neu bewerten sollte, ob die Notwendigkeit bestehe, die Tätigkeit der Rechtsmittelführerin aufrechtzuerhalten, was im Widerspruch zu der Erwägung stehe, dass die Unterzeichner der Resolution vom 25. November 1994 die Rechtsmittelführerin nicht mit den besten Wirksamkeitsgarantien bei der Ausübung ihrer Aufgaben ausgestattet hätten. Diese Resolution habe der Rechtsmittelführerin unter der Kontrolle ihrer Mitglieder auch „funktionale Befugnisse“ verliehen, was bedeute, dass die Rechtsmittelführerin, wie das Gericht in Rn. 369 des angefochtenen Urteils selbst anerkannt habe, dem Grundsatz der Spezialität entspreche.

Randnummer 88

Mit dem vierten Teil wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Rn. 321 bis 370 des angefochtenen Urteils. Als Erstes macht sie geltend, dass sie sich entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 328 des angefochtenen Urteils zu Recht auf Art. 32 des Wiener Übereinkommens berufen könne, da die Kommission sie jahrelang als internationale Organisation anerkannt und ihre Dienste in Anspruch genommen habe, bevor sie plötzlich die Auffassung vertreten habe, dass sie keine solche Organisation mehr sei.

Randnummer 89

Als Zweites wirft sie dem Gericht eine Verfälschung des Akteninhalts vor, soweit es in Rn. 335 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgebracht habe, dass die Satzung von 2012 von der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden und dem Königreich Norwegen unterzeichnet worden sei. Sie könne dies nicht erklärt haben, da aus den Akten des Verfahrens vor dem Gericht klar hervorgehe, dass die Satzung von 2012 vom Vorsitzenden des Lenkungsausschusses der Rechtsmittelführerin unterzeichnet und von allen Teilnehmern an der Sitzung dieses Ausschusses vom 27. November 2012 einstimmig genehmigt worden sei.

Randnummer 90

Als Drittes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe sich in den Rn. 338 bis 341 des angefochtenen Urteils auf Unterlagen zum OLAF‑Bericht bezogen, die die Kommission beim Erlass des streitigen Beschlusses ausdrücklich außer Acht gelassen habe. Das Gericht habe somit einen Rechtsfehler begangen, indem es sich auf Gründe gestützt habe, die im Beschluss nicht enthalten seien.

Randnummer 91

Als Viertes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe das Schreiben des Königreichs Schweden vom 2. Juli 2020 verfälscht, indem es in Rn. 339 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass dieser Staat der Auffassung sei, dass die Rechtsmittelführerin keine internationale Organisation sei. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin geht aus diesem Schreiben hervor, dass sich das Königreich Schweden darauf gestützt habe, dass es die Resolution vom 25. November 1994 nicht ratifiziert habe, wohingegen eine solche Ratifizierung für die Gründung einer internationalen Organisation nicht erforderlich sei.

Randnummer 92

Als Fünftes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe auch dadurch gegen die Begründungspflicht verstoßen, dass es in Rn. 340 des angefochtenen Urteils nicht erläutert habe, weshalb der sich auf die Italienische Republik und das Königreich Norwegen beziehende Akteninhalt, auf den sie sich gestützt habe, nicht zweckdienlich sei.

Randnummer 93

Als Sechstes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, in Rn. 351 des angefochtenen Urteils insofern einen Rechtsfehler begangen zu haben, als es die Auffassung vertreten habe, dass sich die Rechtsmittelführerin nicht auf die Art. 27 und 46 des Wiener Übereinkommens berufen könne, dessen Bestimmungen nicht unmittelbar auf die Union anwendbar seien. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist dieses Übereinkommen auf Gründungsverträge internationaler Organisationen anwendbar und bringen diese Artikel die internationalen Gepflogenheiten und die internationale Übung zum Ausdruck.

Randnummer 94

Dass die Kommission seit dem 20. Mai 2003 nicht dem Lenkungsausschuss der Rechtsmittelführerin angehört habe, sei unerheblich, da die Kommission ihren Willen, nicht mehr Mitglied der Rechtsmittelführerin zu sein, nicht förmlich zum Ausdruck gebracht habe und im Übrigen im Rahmen der Finanzregelung der Union weiterhin mit der Rechtsmittelführerin zusammengearbeitet habe. Daher habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 356 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des streitigen Beschlusses von jeder Verpflichtung entbunden gewesen sei, der Rechtsmittelführerin den Status einer internationalen Organisation zuzuerkennen.

Randnummer 95

Außerdem wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, sich in den Rn. 362 bis 365 des angefochtenen Urteils auf ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs „Anerkennung“ im Völkerrecht gestützt und mit dem Begriff der „Gründung“ einer internationalen Organisation verwechselt zu haben. Letztere ergebe sich aus einer Willensübereinstimmung der Staaten. Dagegen führe die Anerkennung u. a. dazu, dass die Existenz eines Rechtssubjekts, im vorliegenden Fall einer internationalen Organisation, dem Urheber dieser Handlung entgegengehalten werden könne. Dass die Kommission mit ihr zahlreiche Verträge geschlossen habe, stelle daher einen Akt dar, mit dem die Kommission ihren Status als internationale Organisation anerkannt habe.

Randnummer 96

Eine objektive Analyse der durch die Resolution vom 25. November 1994 und die sie ergänzende ursprüngliche Satzung geschaffenen Einrichtung zeige daher, dass eine internationale Organisation errichtet worden sei und dass diese Organisation nur durch einen Beschluss ihrer eigenen Organe oder der Mitglieder, die sie gegründet hätten, aufgelöst werden könne.

Randnummer 97

In Erwiderung auf den ersten Teil macht die Kommission geltend, das Gericht habe in Bezug auf die Definition des Begriffs „internationale Organisation“ keinen Rechtsfehler begangen. Die in den Rn. 206 und 208 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung sei einschlägig, um zwischen einem nicht bindenden völkerrechtlichen Instrument und einem internationalen Abkommen im Sinne des Wiener Übereinkommens sowie zwischen einer internationalen Organisation und einer andersartigen Organisation unterscheiden zu können.

Randnummer 98

Was den zweiten Teil betrifft, so trägt die Kommission erstens vor, mit der Begründung in den Rn. 215 bis 217 des angefochtenen Urteils lasse sich die Zurückweisung der ersten Rüge des ersten Teils des vierten Klagegrundes hinreichend rechtfertigen, und diese sei nicht mit einem Rechtsfehler behaftet, so dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin gegen die Rn. 218 bis 232 des angefochtenen Urteils als ins Leere gehend zurückzuweisen sei.

Randnummer 99

Was zweitens das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu den Rn. 235 bis 239 des angefochtenen Urteils betrifft, so macht die Kommission geltend, das Gericht habe in Rn. 238 des angefochtenen Urteils lediglich eingeräumt, dass der streitige Beschluss die Antwort der Republik Österreich auf die ihr von der Kommission gestellten Fragen korrekt wiedergebe.

Randnummer 100

Was drittens die Kritik der Rechtsmittelführerin an der Beurteilung der Antwort des Königreichs Belgien auf die Fragen der Kommission durch das Gericht betrifft, so weist die Kommission darauf hin, dass sie nicht der Ansicht sei, dass schon durch die Unterzeichnung der Resolution vom 25. November 1994 ein Staat zu einem ständigen Mitglied der Rechtsmittelführerin werde, da diese Resolution keine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum Haushalt oder zu den Tätigkeiten der Rechtsmittelführerin enthalte. Das Königreich Belgien könne sich daher zu Recht nicht mehr als Mitglied der Rechtsmittelführerin ansehen. Daraus folge, dass Rn. 246 des angefochtenen Urteils nicht mit einem Rechtsfehler behaftet sei.

Randnummer 101

Was den dritten Teil anlangt, so hält die Kommission der Rechtsmittelführerin entgegen, das Gericht habe die Frage, ob ihre Satzung ihr den Status einer internationalen Organisation verliehen habe, auf der Grundlage einer einschlägigen Rechtsprechung geprüft. Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu den Rn. 285 und 286 des angefochtenen Urteils führt die Kommission aus, das Gericht habe sich in diesen Randnummern auf die Feststellung beschränkt, dass die Vertreter der betroffenen Staaten nicht davon befreit seien, eine Vollmacht vorzulegen, um die Zustimmung ihres Staates zur Annahme der Resolution vom 25. November 1994 mitzuteilen. Trotz dieser Feststellung sei das Gericht davon ausgegangen, dass diese Resolution ein internationales Abkommen darstelle, so dass dieses Vorbringen der Rechtsmittelführerin ins Leere gehe. Die Kommission fügt hinzu, dass sie, obwohl sie gegen das angefochtene Urteil kein Anschlussrechtsmittel eingelegt habe, um diese Beurteilung des Gerichts zu beanstanden, hinsichtlich der ihr zugrunde liegenden Gründe, wie sie in den Rn. 276 bis 289 des angefochtenen Urteils dargelegt worden seien, „skeptisch“ bleibe.

Randnummer 102

Zu den gegen die in den Rn. 291 bis 300 des angefochtenen Urteils von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rügen weist die Kommission darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin nicht angebe, gegen welche verfahrens- oder materiell-rechtliche Vorschrift das Gericht verstoßen haben soll. Die Kommission weist darauf hin, dass das Gericht zu Recht angenommen habe, dass sie berechtigt gewesen sei, die angeblichen Mitgliedstaaten der Rechtsmittelführerin dazu zu befragen, ob sie die Resolution vom 25. November 1994 unterzeichnet hätten, und sie aufzufordern, etwaige Unterzeichnungs- oder Ratifikationsurkunden vorzulegen. Jedenfalls sei das Gericht davon ausgegangen, dass diese Resolution ein internationales Abkommen darstelle, so dass das gegen diesen Teil des angefochtenen Urteils gerichtete Vorbringen der Rechtsmittelführerin ins Leere gehe.

Randnummer 103

Schließlich führt die Kommission zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu den Rn. 306 bis 319 des angefochtenen Urteils aus, dass die Voraussetzung für die Anerkennung einer Einrichtung als internationale Organisation, die darin bestehe, dass diese Einrichtung mit allen für ihr Funktionieren erforderlichen Mitteln und den besten Garantien für Stabilität, Dauerhaftigkeit und Wirksamkeit bei der Ausübung ihrer Aufgaben ausgestattet sei, sehr wohl aus der in Rn. 212 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgehe. Die Kommission fügt hinzu, aus dem Wortlaut dieser Resolution, insbesondere aus ihren Rn. 4 und 5, gehe klar hervor, dass die Beteiligung an der Rechtsmittelführerin fakultativ gewesen sei und dass diese ursprünglich einen auf Zeit angelegten Mechanismus dargestellt habe, der alle sechs Monate habe erneuert werden müssen.

Randnummer 104

In Beantwortung des vierten Teils trägt die Kommission als Erstes vor, das Gericht habe in Rn. 335 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die ursprüngliche Satzung von allen Parteien, die die Resolution vom 25. November 1994 angenommen hätten, oder zumindest von allen Mitgliedern der Rechtsmittelführerin angenommen worden sei.

Randnummer 105

Als Zweites macht die Kommission geltend, in den Rn. 338 bis 341 des angefochtenen Urteils gehe es um die hypothetische Situation, dass die Rechtsmittelführerin nur fünf Mitglieder gehabt habe, die die Satzung von 2012 angenommen hätten. Die Rechtsmittelführerin selbst widerspreche dieser Annahme in ihrem Rechtsmittel. In Anbetracht der in Rn. 340 des angefochtenen Urteils zusammengefassten Antworten der verschiedenen Staaten habe das Gericht in Rn. 341 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass aus den Akten nicht hervorgehe, dass die Klausel in der Satzung von 2012, wonach die Rechtsmittelführerin eine internationale Organisation sei, den klaren und unmissverständlichen Willen dieser Staaten widerspiegele, ihr einen solchen Status zu verleihen.

Randnummer 106

Was als Drittes das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu den Rn. 339, 340 und 351 des angefochtenen Urteils betrifft, so ist die Kommission der Ansicht, dass das Gericht die Gründe, aus denen es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen habe, rechtlich hinreichend dargelegt und keinen Rechtsfehler begangen habe.

Randnummer 107

Als Viertes und Letztes macht die Kommission zu den Rügen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Rn. 362 bis 365 des angefochtenen Urteils geltend, es könne nicht zugelassen werden, dass sich, wenn die Parteien eines internationalen Abkommens nicht beabsichtigten, durch dieses Abkommen eine internationale Organisation einzurichten, die Anerkennung des Status der durch dieses Abkommen geschaffenen Einrichtung als internationale Organisation daraus ergeben könne, dass sie von Dritten als eine solche Organisation anerkannt worden sei. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen habe, als es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu ihrer angeblichen Anerkennung als internationale Organisation zurückgewiesen habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

Randnummer 108

Die Teile des fünften Rechtsmittelgrundes, die sich auf die Rn. 190 bis 370 des angefochtenen Urteils beziehen, sind zusammen zu prüfen. In diesen Randnummern hat das Gericht den vierten Klagegrund geprüft und zurückgewiesen, mit dem insofern Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler gerügt wurden, als die Kommission nicht korrekt ermittelt habe, wer die Mitglieder der Rechtsmittelführerin seien, sie sich geweigert habe, den Gründungsakt der Rechtsmittelführerin als internationales Abkommen zur Gründung einer internationalen Organisation anzusehen, und insofern, als sie die spätere Übung der Mitglieder der Rechtsmittelführerin sowie die Anerkennung Letzterer als internationale Organisation durch die Union und einige Drittstaaten nicht berücksichtigt habe.

Randnummer 109

Wie der Gerichtshof in Rn. 92 des Urteils vom 31. Januar 2019 festgestellt hat, wurde der Begriff „internationale Organisation“ im Sinne der Art. 53 und 53d der Haushaltsordnung von 2002 und von Art. 58 der Haushaltsordnung von 2012 in Art. 43 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung von 2002 und dann in Art. 43 Abs. 1 der Delegierten Haushaltsordnung von 2012 gleichlautend definiert. Nach diesen Vorschriften umfasst dieser Begriff u. a. „internationale öffentliche Einrichtungen, die durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffen werden, sowie von diesen eingerichtete spezialisierte Agenturen“.

Randnummer 110

Das Gericht hatte die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses im Hinblick auf diese Definition zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2019, Rn. 93).

Randnummer 111

Aus den Rn. 197 bis 199 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht seiner Verpflichtung wohl bewusst war, sich auf diese Definition stützen zu müssen, um festzustellen, ob die Kommission im streitigen Beschluss zu Recht die Auffassung vertreten habe, dass die Rechtsmittelführerin keine internationale Organisation sei.

Randnummer 112

Gleichwohl ist als Erstes festzustellen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es in Rn. 200 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass der Begriff „internationale Organisation“ für die Zwecke der Anwendung der Finanzregelung der Union eng auszulegen sei.

Randnummer 113

Denn wie der Generalanwalt in Nr. 72 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist der Begriff „internationale Organisation“ unabhängig von dem Kontext, in dem er verwendet wird, in gleicher Weise auszulegen. Andernfalls entstünde insofern eine Rechtsunsicherheit, als ein und dieselbe Einrichtung je nach Kontext in manchen Fällen als internationale Organisation anerkannt werden könnte und ihr in anderen Fällen diese Eigenschaft nicht zugestanden werden könnte.

Randnummer 114

Als Zweites geht aus den Rn. 274, 289 und 301 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht davon ausgegangen ist, dass die Resolution vom 25. November 1994 ein internationales Abkommen darstelle, und dass der Kommission, indem sie im streitigen Beschluss die Ansicht vertreten habe, dass dies nicht der Fall sei, in diesem Beschluss ein Rechtsfehler unterlaufen sei. Wenngleich die Kommission darauf hinweist, dass sie dieser Schlussfolgerung des Gerichts „skeptisch“ gegenüberstehe, hat sie kein spezielles Argument vorgebracht, das sie in Frage stellen könnte, und hat sie auch kein Anschlussrechtsmittel eingelegt, um diesen Teil des angefochtenen Urteils zu beanstanden.

Randnummer 115

Unter diesen Umständen ist das gegen die Rn. 259 bis 300 des angefochtenen Urteils gerichtete Vorbringen der Rechtsmittelführerin als ins Leere gehend zurückzuweisen. Die in diesem Teil des angefochtenen Urteils angestellten Erwägungen haben das Gericht nämlich in den Rn. 274, 289 und 301 dieses Urteils zu der Feststellung veranlasst, dass der streitige Beschluss, wie die Rechtsmittelführerin geltend gemacht hat, mit einem Rechtsfehler behaftet sei, soweit die Kommission die Resolution vom 25. November 1994 nicht als internationales Abkommen angesehen habe. Daher haben die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsfehler, mit denen dieser Teil des angefochtenen Urteils behaftet sein soll, selbst wenn sie erwiesen wären, das Gericht nicht daran gehindert, zu einem für die Rechtsmittelführerin günstigen Ergebnis zu gelangen.

Randnummer 116

Als Drittes ist die Rüge eines „übermäßigen Formalismus“ bei der Beurteilung des Wortlauts der Resolution vom 25. November 1994 zu prüfen, mit der die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vorwirft, einen Rechtsfehler begangen zu haben, der in der fehlerhaften rechtlichen Qualifizierung des Gegenstands und der Wirkungen dieser Resolution bestehe.

Randnummer 117

Insoweit ergibt sich aus Rn. 305 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass diese Resolution, da sie ein internationales Abkommen ist, gemäß den sich in Art. 31 des Wiener Übereinkommens widerspiegelnden Regeln des Völkergewohnheitsrechts, die als solche die Organe der Union binden und Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK, C-266/16, EU:C:2018:118, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, ihren Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht ihres Ziels und Zwecks auszulegen ist.

Randnummer 118

In den Rn. 306 bis 312 des angefochtenen Urteils hat das Gericht eine Reihe von Feststellungen zum Wortlaut der Resolution vom 25. November 1994 getroffen, die seiner Ansicht nach die Annahme rechtfertigen, dass die Verfasser dieser Resolution nicht die Absicht gehabt hätten, mit der Rechtsmittelführerin eine internationale Organisation zu schaffen.

Randnummer 119

Insbesondere hat das Gericht in Rn. 306 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass diese Resolution die Rechtsmittelführerin nicht als internationale Organisation bezeichne und auch nicht ihren rechtlichen Status festlege.

Randnummer 120

Aus der bloßen Tatsache, dass die Rechtsmittelführerin in der Resolution vom 25. November 1994 nicht als internationale Organisation bezeichnet wurde, lässt sich jedoch nicht die Schlussfolgerung herleiten, dass die Verfasser dieser Resolution nicht die Absicht hatten, die Rechtsmittelführerin als internationale Organisation zu gründen, zumal diese Resolution, wie das Gericht selbst festgestellt hat, den rechtlichen Status der Rechtsmittelführerin jedenfalls nicht definiert hat.

Randnummer 121

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 101 und 102 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist es nämlich nicht unbedingt erforderlich, dass im Gründungsakt einer internationalen Organisation ausdrücklich bestimmt wird, dass sie als solche gegründet worden ist.

Randnummer 122

Aus denselben Gründen lässt der vom Gericht in Rn. 307 des angefochtenen Urteils angeführte Umstand, dass die Resolution vom 25. November 1994 keine Klausel enthalte, die der Rechtsmittelführerin Rechtspersönlichkeit verleihe, noch nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Verfasser dieser Resolution nicht die Absicht gehabt hätten, die Rechtsmittelführerin als internationale Organisation zu gründen.

Randnummer 123

Außerdem hat das Gericht in Rn. 308 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass diese Resolution auch nicht vorgesehen habe, dass die Rechtsmittelführerin für die Ausübung ihrer Tätigkeiten Immunität genieße, „wohingegen nach der [im angefochtenen Urteil] in den Rn. 209 und 210 angeführten Rechtsprechung internationale Organisationen bei der Ausübung ihrer Aufgaben grundsätzlich Immunität genießen und diese in ihren Gründungsverträgen vorgesehen ist“.

Randnummer 124

Es genügt jedoch die Feststellung, dass sich weder aus der in Rn. 209 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung internationaler Gerichte noch aus den in Rn. 210 dieses Urteils angeführten Urteilen vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a. (C-186/19, EU:C:2020:638, Rn. 61), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Slowenien (Archive der EZB) (C-316/19, EU:C:2020:1030, Rn. 73), ergibt, dass ein internationales Abkommen zwingend nur dann als Gründungsabkommen einer internationalen Organisation angesehen werden kann, wenn es der durch sie geschaffenen Einrichtung Immunitäten verleiht.

Randnummer 125

Im Übrigen hat das Gericht in Rn. 309 des angefochtenen Urteils ausgeführt, aus dem Wortlaut der Resolution vom 25. November 1994 gehe hervor, dass ihre Unterzeichner nicht beabsichtigten, „eine Organisation zu schaffen, die mit allen für ihr Funktionieren erforderlichen Mitteln und den besten Garantien für Stabilität, Dauerhaftigkeit und Wirksamkeit bei der Ausübung ihrer Aufgaben ausgestattet ist, sondern einen fakultativen Mechanismus, der den Vertragsparteien zur Verfügung steht und den jede von ihnen nach Belieben nutzen kann“.

Randnummer 126

Insoweit hat das Gericht, was zunächst die Stabilität und Dauerhaftigkeit der Aufgaben der Rechtsmittelführerin betrifft, in Rn. 310 des angefochtenen Urteils auf Nr. 3 der Resolution vom 25. November 1994 Bezug genommen, aus der hervorgeht, dass der Lenkungsausschuss der Rechtsmittelführerin alle sechs Monate neu bewerten sollte, ob die Notwendigkeit bestehe, die Tätigkeit der Rechtsmittelführerin aufrechtzuerhalten, während nach Nr. 5 derselben Resolution die daran beteiligten Staaten entscheiden sollten, die Rechtsmittelführerin entweder in den umfassenden Rahmen für den Wiederaufbau von Bosnien-Herzegowina zu integrieren oder ihre Tätigkeit schrittweise zu beenden.

Randnummer 127

Entgegen dem, was das Gericht aus diesen Nummern der Resolution vom 25. November 1994 offenbar abgeleitet hat, zeugen diese Nummern eher von einer gewissen Stabilität, die für die Rechtsmittelführerin vorgesehen war, in dem Sinne, dass die Rechtsmittelführerin fortbesteht, solange der Lenkungsausschuss der Rechtsmittelführerin oder die an dieser Resolution beteiligten Staaten nicht beschlossen haben, die Tätigkeiten der Rechtsmittelführerin einzustellen oder in einen anderen Rahmen einzugliedern.

Randnummer 128

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass durch nichts ausgeschlossen ist, dass die Bestimmungen des Gründungsakts einer internationalen Organisation vorsehen, dass diese Organisation nur für einen bestimmten Zeitraum fortbestehen wird oder dass sie in bestimmten Situationen aufgelöst wird, ohne dass solche Bestimmungen der Anerkennung der betreffenden Einrichtung als internationale Organisation entgegenstehen könnten.

Randnummer 129

Zweitens hat das Gericht zur Wirksamkeit der der Rechtsmittelführerin übertragenen Aufgaben in Rn. 311 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Nr. 3 der Resolution vom 25. November 1994 zwar die regelmäßige Zahlung von Beiträgen zugunsten der Rechtsmittelführerin seitens der Parteien dieser Resolution erwähne, dass diese Beiträge jedoch nicht verpflichtend, sondern freiwillig seien.

Randnummer 130

Dieser Umstand kann jedoch nicht als Beleg dafür dienen, dass die Verfasser dieser Resolution nicht den Willen hatten, der Rechtsmittelführerin den Status einer internationalen Organisation zu verleihen, da, wie das Gericht selbst festgestellt hat, vorgesehen war, dass die Beiträge zugunsten der Rechtsmittelführerin zwar freiwillig, aber regelmäßig geleistet würden. Daraus folgt, dass die Verfasser der Resolution vom 25. November 1994 davon ausgingen, dass die Rechtsmittelführerin durch solche freiwilligen Beiträge über die für ihr Funktionieren erforderlichen finanziellen Mittel verfügen werde.

Randnummer 131

Drittens hat das Gericht schließlich in Rn. 312 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Resolution vom 25. November 1994 keine Übertragung bindender Befugnisse durch die an der Resolution beteiligten Staaten und Organisationen auf die Rechtsmittelführerin vorgesehen habe und dass es diesen Staaten und Organisationen freigestellt geblieben sei, der Rechtsmittelführerin beizutreten, ihr einseitig und zu einem ihnen geeignet erscheinenden Zeitpunkt den Rücken zu kehren und sie durch andere Kommunikationskanäle zu ersetzen.

Randnummer 132

Zum einen ist jedoch die Möglichkeit der Mitglieder einer durch ein internationales Abkommen gegründeten Einrichtung, zu beschließen, nicht mehr Mitglied dieser Einrichtung zu sein, nicht unvereinbar mit dem Status dieser Einrichtung als internationale Organisation.

Randnummer 133

Zum anderen geht aus Rn. 315 des angefochtenen Urteils hervor, dass die Resolution vom 25. November 1994 einen Anhang mit der Überschrift „Auftragsbeschreibung der IMG‑IBH“ enthielt, in dem die Aufgaben der Rechtsmittelführerin genannt wurden, die im Hoheitsgebiet von Bosnien-Herzegowina in den Bereichen Energie, Leistungsverwaltung, Unterbringung und Wohnraum darin bestanden, Informationen zu sammeln, die Grundbedürfnisse der Bevölkerung zu ermitteln, vorrangige Bereiche zu bestimmen, die eine rasche internationale Unterstützung erforderten, Programme oder Projekte zu identifizieren und auszuarbeiten, die von der internationalen Gemeinschaft finanziert werden konnten, und die Staaten und internationalen Institutionen bei der Finanzierung von Programmen oder Projekten zu unterstützen.

Randnummer 134

Aus diesem Dokument geht somit hervor, dass die Parteien der Sitzung vom 25. November 1994, auf der diese Resolution angenommen wurde, der Rechtsmittelführerin sehr wohl bestimmte Befugnisse verliehen haben, insbesondere solche, die es ihr ermöglichten, zum einen die Bereiche zu bestimmen, die eine rasche internationale Unterstützung erforderten, und zum anderen Programme oder Projekte auszuarbeiten, die von der internationalen Gemeinschaft finanziert werden konnten.

Randnummer 135

Im Übrigen hat das Gericht nicht berücksichtigt, dass sich die Unterzeichner der Resolution vom 25. November 1994, wie sich aus der Zusammenfassung des Wortlauts der Resolution vom 25. November 1994 in den Rn. 266 bis 270 des angefochtenen Urteils ergibt, darauf geeinigt haben, ab diesem Zeitpunkt die Errichtung der Rechtsmittelführerin zu formalisieren, dass sie ihren Geschäftsführer ernannt und dass sie den Lenkungsausschuss der Rechtsmittelführerin eingerichtet haben, dem sie u. a. die Zuständigkeit verliehen, den Haushalt der Rechtsmittelführerin zu verabschieden und über ihren Personalbedarf zu entscheiden.

Randnummer 136

Dass die Rechtsmittelführerin nicht nur über einen Geschäftsführer, sondern auch über ihren eigenen Haushalt und ihr eigenes Personal sowie über die in Rn. 134 des vorliegenden Urteils genannten Befugnisse verfügen sollte, vermag die Feststellung in Frage zu stellen, dass die Rechtsmittelführerin als ein rein „fakultative[r] Mechanismus, der den Vertragsparteien zur Verfügung steht und den jede von ihnen nach Belieben nutzen kann“, konzipiert war, wie das Gericht in Rn. 309 des angefochtenen Urteils festgestellt hat.

Randnummer 137

Der Ausdruck „fakultativer Mechanismus“ bezieht sich nämlich eher auf eine nicht autonome Struktur, die von einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen verwaltet wird, die die für ihre Tätigkeit erforderlichen Ressourcen einschließlich Personal bereitstellen.

Randnummer 138

Aus den in den Rn. 117 bis 137 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass das Gericht, als es in Rn. 313 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten hat, dass die Auslegung des Wortlauts und des Zwecks der Resolution vom 25. November 1994 die Annahme stütze, dass die Verfasser dieser Resolution nicht die Absicht gehabt hätten, mit der Rechtsmittelführerin eine internationale Organisation zu gründen, eine fehlerhafte rechtliche Qualifizierung des Gegenstands und der Wirkungen dieser Resolution vorgenommen und daher einen Rechtsfehler begangen hat.

Randnummer 139

Diese Feststellung wird nicht durch die Erwägung des Gerichts in Rn. 313 des angefochtenen Urteils in Frage gestellt, wonach seine Auslegung des Wortlauts und des Zwecks der Resolution vom 25. November 1994 durch den Zusammenhang bestätigt werde, in dem die Resolution verabschiedet worden sei.

Randnummer 140

Hinsichtlich des Zusammenhangs, in den sich die Resolution vom 25. November 1994 einfügte, hat das Gericht erstens das Protokoll der Sitzung vom selben Tag berücksichtigt, auf der diese Resolution angenommen wurde; aus diesem Protokoll geht nach Rn. 314 des angefochtenen Urteils hervor, dass mehrere Teilnehmer Vorbehalte gegen eine Initiative geäußert hätten, die zur Schaffung eines neuen institutionalisierten Gremiums geführt hätte, und dass sie betont hätten, dass die Tätigkeit der Rechtsmittelführerin ihrer Art nach auf Zeit angelegt sei.

Randnummer 141

Auch wenn das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es dieses Protokoll berücksichtigt hat, ist festzustellen, dass die Vorbehalte einiger Teilnehmer dieser Sitzung gegen die Errichtung einer neuen internationalen Organisation für sich genommen nicht ausreichen, um davon auszugehen, dass die Rechtsmittelführerin bei dieser Sitzung nicht als internationale Organisation errichtet wurde. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Umstand, dass die Resolution vom 25. November 1994 vorsah, dass alle sechs Monate neu bewertet werden sollte, ob die Notwendigkeit bestehe, die Tätigkeit der Rechtsmittelführerin aufrechtzuerhalten, wobei die Neubewertung gegebenenfalls zur Auflösung der Rechtsmittelführerin oder zu ihrer Reintegration in eine andere Struktur hätte führen können, die Vorbehalte mancher Teilnehmer an dieser Sitzung hätte ausräumen können und diese Teilnehmer überzeugt hätte, der Errichtung der Rechtsmittelführerin als internationale Organisation zuzustimmen.

Randnummer 142

Zweitens hat das Gericht in den Rn. 315 und 316 des angefochtenen Urteils auf die in Rn. 133 des vorliegenden Urteils erwähnte Auftragsbeschreibung der Rechtsmittelführerin Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass sich dieses Dokument nicht zum rechtlichen Status der Rechtsmittelführerin äußere und ihr auch nicht die Befugnis verleihe, internationale Abkommen zu schließen.

Randnummer 143

Es ist darauf hinzuweisen, dass dieses Dokument, da es der Resolution vom 25. November 1994 beigefügt war, integraler Bestandteil derselben war und nicht bloß damit in Zusammenhang stand. Da der Zweck dieses Dokuments nicht darin bestand, den rechtlichen Status der Rechtsmittelführerin zu definieren, sondern die ihr übertragenen Aufgaben aufzuzählen, ist es jedenfalls unerheblich, dass darin keine Äußerung zum rechtlichen Status der Rechtsmittelführerin enthalten war.

Randnummer 144

Drittens hat das Gericht in Rn. 317 des angefochtenen Urteils auf eine Bestätigung des Koordinators der Sonderoperation des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) im ehemaligen Jugoslawien, der die Sitzung vom 25. November 1994 geleitet habe, auf der diese Resolution angenommen worden sei, Bezug genommen. Das Gericht hat festgestellt, dass sich diese Bestätigung darauf beschränke, die formelle Gründung der Rechtsmittelführerin in dieser Sitzung festzuhalten, ohne näher darauf einzugehen, ob diese Initiative der Rechtsmittelführerin Rechtspersönlichkeit und gegebenenfalls den Status einer internationalen Organisation verleihen sollte.

Randnummer 145

Da diese Bestätigung jedoch keine Angaben zum genauen rechtlichen Status der Rechtsmittelführerin enthielt, war sie nicht geeignet, die Erwägung zu untermauern, dass die Teilnehmer an der Resolution vom 25. November 1994 nicht die Absicht gehabt hätten, die Rechtsmittelführerin als internationale Organisation zu gründen.

Randnummer 146

Viertens hat das Gericht schließlich in Rn. 318 des angefochtenen Urteils auf die Einladung zu dieser Sitzung Bezug genommen, aus der nach Ansicht des Gerichts hervorgeht, dass der Zweck dieser Sitzung darin bestanden habe, die Umstrukturierung der Vorgängereinrichtung der Rechtsmittelführerin sowie ihren künftigen Status zu prüfen, und nicht darin, eine internationale Organisation zu gründen.

Randnummer 147

Insoweit genügt der Hinweis, dass der Umstand, dass als Zweck dieser Sitzung u. a. der „künftige Status“ der Rechtsmittelführerin genannt wurde, keineswegs ausschließt, dass die Teilnehmer an dieser Sitzung beschlossen hätten, die Rechtsmittelführerin als internationale Organisation zu errichten.

Randnummer 148

Daraus folgt in Anbetracht der Erwägungen in den Rn. 139 bis 147 des vorliegenden Urteils, dass von den Gesichtspunkten, die das Gericht in dem Zusammenhang anführt, in den sich die Resolution vom 25. November 1994 einfügt, ein einziger Gesichtspunkt – nämlich die Vorbehalte einiger Teilnehmer an der Sitzung vom selben Tag, auf der diese Resolution angenommen wurde, hinsichtlich der Aussicht, dass eine neue internationale Organisation geschaffen werde – geltend gemacht werden konnte, um die Auslegung des Wortlauts dieser Resolution in dem Sinne zu stützen, dass sie die Rechtsmittelführerin nicht als internationale Organisation errichtet hätte. Aus den in Rn. 141 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen konnte dieser Umstand jedoch nicht entscheidend sein.

Randnummer 149

Als Viertes ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur ursprünglichen Satzung zu prüfen.

Randnummer 150

Das Gericht hat diese Satzung in den Rn. 330 bis 333 des angefochtenen Urteils gemäß Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens als Gesichtspunkt gewürdigt, mit dem die Übung bei der Anwendung der Resolution vom 25. November 1994 belegt werden könne, nämlich einer Übung, mit der nachgewiesen werden könne, dass die Verfasser dieser Resolution hinsichtlich ihrer Auslegung einer Meinung gewesen seien.

Randnummer 151

Am Ende dieser Beurteilung hat das Gericht in Rn. 334 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass angesichts der in den Rn. 332 und 333 dieses Urteils angeführten Stellungnahmen des UNHCR und Finnlands bei der Annahme der ursprünglichen Satzung der Rechtsmittelführerin aus den Umständen, unter denen die Satzung angenommen worden sei, nicht hervorgehe, dass sie den Willen aller Verfasser der Resolution vom 25. November 1994 oder der Mitglieder der Rechtsmittelführerin widerspiegele, ihr den Status einer internationalen Organisation zu verleihen.

Randnummer 152

Aus Rn. 333 des angefochtenen Urteils lässt sich entnehmen, dass die ursprüngliche Satzung nicht von allen Staaten und internationalen Organisationen, die die Resolution vom 25. November 1994 angenommen haben, sondern vom Lenkungsausschuss der Rechtsmittelführerin mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder auf seiner Sitzung vom 10. März 1995 angenommen wurde.

Randnummer 153

Unter diesen Umständen kann diese Satzung nicht als Teil desselben internationalen Abkommens wie diese Resolution und somit auch nicht als geeignet angesehen werden, gemeinsam mit dieser beurteilt zu werden. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach die Resolution vom 25. November 1994 und die ursprüngliche Satzung ein „Gesamtvertragswerk“ bildeten und gemeinsam zu beurteilen seien, kann daher keinen Erfolg haben. Wie der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, unterscheidet sich die ursprüngliche Satzung nämlich von dieser Resolution, da sie im Unterschied zu dieser kein internationales Abkommen, sondern ein von einem Organ der Rechtsmittelführerin selbst erlassener Rechtsakt ist.

Randnummer 154

Abgesehen davon steht jedoch fest, dass die ursprüngliche Satzung, wie sich aus den Rn. 287, 332 und 333 des angefochtenen Urteils ergibt, unmittelbar nach der Annahme der Resolution vom 25. November 1994 von dem durch diese Resolution eingerichteten Lenkungsausschuss der Rechtsmittelführerin angenommen wurde, dem zumindest ein Teil der Staaten und internationalen Organisationen angehörte, die diese Resolution angenommen hatten.

Randnummer 155

Die ursprüngliche Satzung war somit Teil des Prozesses der Gründung der Rechtsmittelführerin, wie der Generalanwalt in Nr. 119 seiner Schlussanträge ausgeführt hat. Sie wurde von einem Teil der Unterzeichner der Resolution vom 25. November 1994 angenommen, nämlich von denen, die dem Lenkungsausschuss der Rechtsmittelführerin angehörten. Außerdem geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, dass die anderen Unterzeichner dieser Resolution Einwände gegen die ursprüngliche Satzung erhoben hätten.

Randnummer 156

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es sich bei der ursprünglichen Satzung um ein Instrument handelt, das von einigen Parteien anlässlich des Abschlusses des internationalen Abkommens erstellt wurde, das in der Resolution vom 25. November 1994 besteht, wobei die anderen Parteien akzeptiert haben, dass dieses Instrument mit diesem internationalen Abkommen im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Buchst. b des Wiener Übereinkommens in Zusammenhang steht. Daher war nach dieser Bestimmung die ursprüngliche Satzung bei der Auslegung der Resolution vom 25. November 1994 als Teil des Zusammenhangs zu berücksichtigen, in dem sie stand.

Randnummer 157

Daraus folgt, dass das Gericht im angefochtenen Urteil auch insoweit einen Rechtsfehler begangen hat, als es in Rn. 334 dieses Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, dass die ursprüngliche Satzung bei der Auslegung der Resolution vom 25. November 1994 nicht berücksichtigt werden könne, da sie nicht die spätere Übung aller Verfasser dieser Resolution widerspiegle.

Randnummer 158

Nach alledem ist die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Begründetheit der im streitigen Beschluss enthaltenen Erwägung, dass die Rechtsmittelführerin nicht als internationale Organisation errichtet worden sei, mit Rechtsfehlern behaftet, wie sich aus den Rn. 112, 138 und 157 des vorliegenden Urteils ergibt.

Randnummer 159

Daher ist dem fünften Rechtsmittelgrund stattzugeben, ohne die übrigen Argumente der Rechtsmittelführerin zu prüfen, da die übrigen im streitigen Beschluss dargelegten Gründe nicht ausreichen, um die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses zu bestätigen; ohne dass es erforderlich wäre, die Rechtsmittelgründe 1 bis 4 und den sechsten Rechtsmittelgrund zu prüfen, ist dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses sowie den Antrag zurückgewiesen hat, die Kommission zu verurteilen, der Rechtsmittelführerin Schadensersatz in Höhe von 23 651 903 Euro als Ausgleich für finanzielle und immaterielle Schäden zu zahlen, die ihr aufgrund der Rechtsverstöße im streitigen Beschluss entstanden sein sollen, der die Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 ersetzt hat.

Randnummer 160

Da allerdings kein Rechtsmittelgrund darauf gerichtet ist, die Zurückweisung des Antrags der Rechtsmittelführerin, die Kommission zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 20 000 Euro als Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihr aufgrund der unangemessenen Verfahrensdauer für den Erlass des streitigen Beschlusses entstanden sein soll, ist das angefochtene Urteil insoweit rechtskräftig geworden.

Zur Klage

Randnummer 161

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn der Rechtsstreit ganz oder teilweise zur Entscheidung reif ist, selbst endgültig über den Rechtsstreit oder dessen entscheidungsreifen Teil befinden und die Sache im Übrigen an das Gericht zurückverweisen.

Randnummer 162

Im vorliegenden Fall ist es angebracht, dass der Gerichtshof endgültig über den Antrag auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und teilweise über den Schadensersatzantrag entscheidet.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung

Randnummer 163

Mit dem zweiten und dem vierten Klagegrund wirft die Rechtsmittelführerin der Kommission im Wesentlichen vor, im streitigen Beschluss Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen zu haben, die sie zu der Annahme veranlasst hätten, dass die Rechtsmittelführerin keine internationale Organisation sei und daher nicht für eine in der Finanzregelung der Union vorgesehene Ausführung des Unionshaushalts nach dem Modus der indirekten Mittelverwaltung in Betracht komme.

Randnummer 164

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht entschieden hat, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, als sie im streitigen Beschluss festgestellt habe, dass die Resolution vom 25. November 1994 kein internationales Abkommen sei. Diese Feststellung ist nicht in Frage zu stellen, da die Kommission kein Anschlussrechtsmittel gegen diesen Teil des angefochtenen Urteils eingelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas , C-833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 165

Wie sich aus den Rn. 136 und 138 des vorliegenden Urteils ergibt, lassen Wortlaut und Zweck der Resolution vom 25. November 1994 nicht die Feststellung zu, dass die Verfasser dieser Resolution nicht die Absicht gehabt hätten, die Rechtsmittelführerin als internationale Organisation zu errichten, oder dass sie beabsichtigt hätten, die Rechtsmittelführerin als bloßen Kooperationsmechanismus ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu errichten.

Randnummer 166

Vielmehr geht aus dieser Resolution hervor, dass diese Verfasser die Rechtsmittelführerin mit ihren eigenen Organen, nämlich dem mit dieser Resolution ernannten Geschäftsführer sowie dem Lenkungsausschuss und der GSG, mit ihrem eigenen Personal und ihrem eigenen Haushalt ausgestattet haben. Außerdem wurde die Rechtsmittelführerin mit Befugnissen wie den in Rn. 134 des vorliegenden Urteils genannten ausgestattet. All diese Faktoren zeigen, dass nach dem Willen der Verfasser dieser Resolution die Rechtsmittelführerin eine eigenständige Einrichtung darstellen sollte, die über eine gewisse Autonomie gegenüber ihren Mitgliedern verfügt –in deren Kreis es im Übrigen zu Änderungen kommen konnte, da im Wesentlichen vorgesehen war, dass jedes Mitglied der Rechtsmittelführerin jederzeit einseitig beschließen konnte, seine Teilnahme an ihr zu beenden.

Randnummer 167

Da diese Verfasser die Rechtsmittelführerin als eigenständige Einrichtung mit einer gewissen Autonomie errichten wollten, wollten diese Verfasser der Rechtsmittelführerin somit auch internationale Rechtspersönlichkeit verleihen, da diese Faktoren die Fähigkeit der Rechtsmittelführerin, Inhaberin eigener Rechte und Pflichten in der internationalen Rechtsordnung zu sein, sowie die Handlungsfähigkeit implizieren.

Randnummer 168

Diese Erwägung wird nicht durch die Antworten in Frage gestellt, die die auf der Website der Rechtsmittelführerin genannten Staaten, die dort als ihre Mitglieder vorgestellt werden, auf die an sie gerichteten Fragen der Kommission erteilt haben, die sich auf die Annahme der Resolution vom 25. November 1994 und den Status der Rechtsmittelführerin richteten.

Randnummer 169

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Antworten um Meinungsäußerungen handelt, die 25 Jahre nach der Annahme der Resolution vom 25. November 1994 abgegeben wurden. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 218 und 219 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, sind solche Meinungsäußerungen nicht relevant für die Beurteilung der Absicht der Parteien bei der Unterzeichnung der Resolution vom 25. November 1994.

Randnummer 170

Zu dem Umstand, dass alle von der Kommission befragten Staaten mit Ausnahme der Republik Österreich angegeben hatten, nicht Mitglied der Rechtsmittelführerin zu sein, ist festzustellen, dass sich die Frage, ob ein Staat Mitglied einer Einrichtung ist, von der Frage unterscheidet, ob diese Einrichtung eine internationale Organisation ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte Staaten oder internationale Organisationen, die an der Gründung der Rechtsmittelführerin durch die Resolution vom 25. November 1994 beteiligt waren und daher Mitglieder der Rechtsmittelführerin geworden sind, später aus der Rechtsmittelführerin ausgetreten und nicht mehr ihre Mitglieder sind, ohne dass dies den Status der Rechtsmittelführerin als internationale Organisation berührt.

Randnummer 171

Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass eine internationale Organisation, sobald sie gegründet ist, nicht einfach aufhört, zu existieren, wenn einige ihrer Mitglieder beschließen, aus ihr auszutreten. Gegebenenfalls obliegt es den verbleibenden Mitgliedern, über die Auflösung der betreffenden Organisation zu entscheiden und gleichzeitig die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Rechtsbeziehungen zu regeln, die diese Organisation während ihres Bestehens eingegangen ist. Aus dem streitigen Beschluss geht jedoch nicht hervor, dass während der etwa 27 Jahre, die seit dem Erlass der Resolution vom 25. November 1994 vergangen sind, die Entscheidung getroffen worden wäre, die Rechtsmittelführerin aufzulösen.

Randnummer 172

Nach alledem ist festzustellen, dass der streitige Beschluss rechtswidrig ist, soweit die Kommission unter Verstoß gegen Art. 43 Abs. 1 der Delegierten Haushaltsordnung von 2012 sowie gegen Art. 31 des Wiener Übereinkommens, der das Völkergewohnheitsrecht widerspiegelt, die Ansicht vertreten hat, dass die Resolution vom 25. November 1994 kein internationales Abkommen darstelle, das bewirkt habe, dass die Rechtsmittelführerin als internationale Organisation errichtet worden sei. Der streitige Beschluss ist daher für nichtig zu erklären.

Zur Schadensersatzforderung

Randnummer 173

Die Rechtsmittelführerin beantragt, die Kommission zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 8 651 903 Euro als Ersatz des materiellen Schadens und in Höhe von 15 Mio. Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihr aufgrund der Rechtsverstöße im streitigen Beschluss entstanden sein soll, der die Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 und vom 8. Mai 2015 ersetzt habe.

Randnummer 174

Was als Erstes den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens betrifft, so weist die Rechtsmittelführerin darauf hin, dass sie im Rahmen einer früheren Rechtssache vor dem Gericht Schadensersatz in Höhe von 10 Mio. Euro als Ersatz des immateriellen Schadens verlangt habe, der ihr durch den Erlass des Beschlusses vom 8. Mai 2015 entstanden sei. Dieser immaterielle Schaden habe sich durch den Erlass des streitigen Beschlusses „um 5 Mio. Euro erhöht“.

Randnummer 175

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof mit Urteil vom 22. September 2022, IMG/Kommission (C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722), das Urteil vom 9. September 2020, IMG/Kommission (T-381/15 RENV, EU:T:2020:406), aufgehoben hat, soweit das Gericht u. a. einen früheren Antrag der Rechtsmittelführerin auf Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr durch den Erlass des Beschlusses vom 8. Mai 2015 entstanden sein soll, als unbegründet zurückgewiesen hatte.

Randnummer 176

Der Gerichtshof hat, nachdem er sich zur Entscheidung des Rechtsstreits geäußert hatte, in der Sache über diesen Antrag entschieden und festgestellt, dass zwar feststeht, dass die Kommission beim Erlass des Beschlusses vom 8. Mai 2015 einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die ihr obliegende Sorgfaltspflicht begangen hat und dass IMG durch diesen Verstoß ein immaterieller Schaden in Form einer Rufschädigung entstanden ist. Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass er die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses festgestellt und ihn mit Urteil vom 31. Januar 2019 für nichtig erklärt hatte. Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass der klare Wortlaut der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses in dem Kontext, in dem sie getroffen wurde, geeignet ist, einen angemessenen und hinreichenden Ersatz des von der Rechtsmittelführerin erlittenen immateriellen Schadens zu gewährleisten, so dass die Schadensersatzanträge der Rechtsmittelführerin als unbegründet zurückzuweisen sind, soweit sie den immateriellen Schaden betreffen, der sich aus der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 8. Mai 2015 ergibt (Urteil vom 22. September 2022, IMG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 194 und 198 bis 200).

Randnummer 177

Der Gerichtshof hat somit die ständige Rechtsprechung angewandt, wonach in bestimmten Situationen davon ausgegangen werden kann, dass ein immaterieller Schaden durch die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Handlung, die ihn verursacht hat, in angemessener und ausreichender Weise wiedergutgemacht wird (Urteil vom 22. September 2022, IMG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 197 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 178

In Anwendung dieser Rechtsprechung und aus Gründen, die denen entsprechen, die der Gerichtshof in Bezug auf den immateriellen Schaden angeführt hat, den die Rechtsmittelführerin durch den Erlass des Beschlusses vom 8. Mai 2015 erlitten hat, ist festzustellen, dass die in Rn. 172 des vorliegenden Urteils getroffene Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitigen Beschlusses, die klar formuliert ist, und seine Nichtigerklärung, die sich daraus ergibt, geeignet sind, einen angemessenen und hinreichenden Ersatz des von der Rechtsmittelführerin erlittenen immateriellen Schadens zu gewährleisten, der ihr durch den Erlass dieses Beschlusses entstanden ist.

Randnummer 179

Unter diesen Umständen ist der Schadensersatzantrag als unbegründet zurückzuweisen, soweit er auf Ersatz dieses immateriellen Schadens gerichtet ist.

Randnummer 180

Was als Zweites den Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens betrifft, der der Rechtsmittelführerin durch die Rechtswidrigkeiten des streitigen Beschlusses entstanden sein soll, ist festzustellen, dass zwar die Auslegung des Begriffs „internationale Organisation“ zu Schwierigkeiten führen kann, insbesondere da es hierzu keine Rechtsprechung gibt (Urteil vom 22. September 2022, IMG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 191).

Randnummer 181

Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission beim Erlass des streitigen Beschlusses jedoch fast ausschließlich auf die Antworten der von ihr befragten Staaten gestützt. Sie hat somit den Wortlaut der Resolution vom 25. November 1994 und den Zusammenhang, in den sie sich einfügte, insbesondere die ursprüngliche Satzung, die ausdrücklich vorsah, dass die Rechtsmittelführerin Rechtspersönlichkeit besitze, weitgehend außer Acht gelassen. Ohne einen Beschluss, die Rechtsmittelführerin nach den Vorschriften eines Staates oder einer internationalen Organisation als juristische Person zu gründen, konnte sie jedoch nur dann Rechtspersönlichkeit erwerben, wenn sie als internationale Organisation gegründet worden war.

Randnummer 182

Außerdem hat sich die Kommission darauf beschränkt, die Antworten der von ihr befragten Staaten nach ihrem eigenen Ermessen auszulegen, ohne in einen Dialog mit diesen Staaten einzutreten, um festzustellen, ob und wie diese Antworten mit den in der vorstehenden Randnummer genannten Gesichtspunkten in Einklang gebracht werden konnten.

Randnummer 183

Unter diesen Umständen lassen die möglichen Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs „internationale Organisation“ nicht den Schluss zu, dass die von der Kommission beim Erlass des streitigen Beschlusses begangenen Fehler, die sich aus einer offensichtlich mangelnden Sorgfalt ergeben, entschuldbar sind. Daher ist die Rechtswidrigkeit, mit der dieser Beschluss behaftet ist, als hinreichend qualifiziert anzusehen und kann folglich die außervertragliche Haftung der Union auslösen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, IMG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 193 und 194).

Randnummer 184

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich der etwaige materielle Schaden der Rechtsmittelführerin aus der Entscheidung der Kommission ergeben würde, mit ihr keine Übertragungsvereinbarungen nach dem in der Finanzregelung der Union vorgesehenen Modus der indirekten Mittelverwaltung mehr zu schließen. Wie die Rechtsmittelführerin selbst in ihrer Klage geltend macht, ist dieser Schaden somit auf den Beschluss vom 8. Mai 2015 zurückzuführen. Mit ihrer Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache macht die Rechtsmittelführerin eine „Aktualisierung“ des erlittenen Schadens geltend.

Randnummer 185

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrer unter dem Aktenzeichen T-381/15 in das Register eingetragenen Klage auch einen Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens, der ihr durch den Erlass des Beschlusses vom 8. Mai 2015 entstanden sein soll, gestellt hat, der mit Urteil vom 2. Februar 2017, IMG/Kommission (T-381/15, EU:T:2017:57), zurückgewiesen wurde.

Randnummer 186

Wie in Rn. 21 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Gerichtshof mit Urteil vom 31. Januar 2019 u. a. das Urteil vom 2. Februar 2017, IMG/Kommission (T-381/15, EU:T:2017:57), aufgehoben und die Rechtssache zur Entscheidung über die Klage in dieser Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen, soweit sie auf Ersatz des Schadens gerichtet war, der der Rechtsmittelführerin durch den Erlass des Beschlusses vom 8. Mai 2015 entstanden sein soll. Mit Urteil vom 9. September 2020, IMG/Kommission (T-381/15 RENV, EU:T:2020:406), hat das Gericht den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Ersatz der Schäden zurückgewiesen, die ihr durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 entstanden sein sollen.

Randnummer 187

Mit Urteil vom 22. September 2022, IMG/Kommission (C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722), hat der Gerichtshof das Urteil vom 9. September 2020, IMG/Kommission (T-381/15 RENV, EU:T:2020:406), aufgehoben, soweit darin der Antrag der Rechtsmittelführerin auf Ersatz des Schadens, der ihr durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 entstanden sein soll, als unbegründet zurückgewiesen wurde, und die Rechtssache zur Entscheidung über diesen Antrag, soweit er den von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten materiellen Schaden betraf, an das Gericht zurückverwiesen.

Randnummer 188

Mit Urteil vom 4. September 2024, IMG/Kommission (T-381/15 RENV II, EU:T:2024:589), hat das Gericht diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

Randnummer 189

Mit Urteil vom selben Tag in der Rechtssache C-789/24 P hat der Gerichtshof dieses Urteil des Gerichts jedoch aufgehoben und darauf hingewiesen, dass er im Urteil vom 22. September 2022, IMG/Kommission (C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722), bereits entschieden hatte, dass das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht, die der Kommission beim Erlass des Beschlusses vom 8. Mai 2015 oblag, erwiesen ist, festgestellt, dass das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verstoß und dem von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten materiellen Schaden aufgrund der Aussetzung des Abschlusses von Übertragungsvereinbarungen mit der Kommission ebenfalls erwiesen ist, und die Rechtssache zur Entscheidung über das Vorliegen und den Umfang des Schadens zurückverwiesen, der der Rechtsmittelführerin möglicherweise durch den Verlust der Chance entstanden war, als internationale Organisation von der Kommission mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut zu werden.

Randnummer 190

Es ist daher zu prüfen, ob und inwieweit mit dem Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens in der vorliegenden Rechtssache der Ersatz eines Schadens begehrt wird, der von derselben Art und Höhe ist wie der Schaden, dessen Ersatz mit dem noch anhängigen Schadensersatzantrag in der Rechtssache T-381/15 geltend gemacht wird, da, wenn dies der Fall wäre, der Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens in der vorliegenden Rechtssache insofern wegen Rechtshängigkeit für unzulässig zu erklären wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 1985, Hoogovens Groep/Kommission, 172/83 und 226/83, EU:C:1985:355, Rn. 9).

Randnummer 191

Soweit der Antrag auf Ersatz des von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten materiellen Schadens im Übrigen einen Schaden betrifft, der sich von dem Schaden unterscheidet, auf den sich der Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens in der Rechtssache T-381/15 bezieht, oder einen Betrag betrifft, der über den mit dem letztgenannten Antrag geltend gemachten Betrag hinausgeht, ist zwar darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 183 des vorliegenden Urteils zwar festgestellt hat, dass die für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union erforderliche Voraussetzung eines hinreichend qualifizierten Charakters der begangenen Rechtswidrigkeit erfüllt ist.

Randnummer 192

Beim gegenwärtigen Stand der Aktenlage verfügt der Gerichtshof jedoch nicht über alle Angaben, die erforderlich sind, um über das tatsächliche Vorliegen und den Umfang eines möglichen Schadens der Rechtsmittelführerin wie des in der vorstehenden Randnummer genannten sowie gegebenenfalls über das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen einem solchen Schaden und der von der Kommission begangenen Rechtswidrigkeit zu entscheiden.

Randnummer 193

Daher ist die Rechtssache nicht zur Entscheidung reif und an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die in den Rn. 190 bis 192 des vorliegenden Urteils genannten Fragen entscheiden kann.

Kosten

Randnummer 194

Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten vorzubehalten.

Zitierte Vorschriften

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