Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 15.10.2026 – C-580/24
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2026:865
Tenor
Art. 12 und Art. 23 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
sind dahin auszulegen, dass
– sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie eine Entscheidung über die Übergabe der gesuchten Person zur Vollstreckung des gegen diese Person ergangenen Europäischen Haftbefehls erlässt, verpflichtet ist, die Inhaftierung der Person bis zu ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat anzuordnen, ohne dass diese Behörde die relevanten Umstände der in Rede stehenden Situation berücksichtigen kann;
– sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass die Inhaftierung dieser Person bis zu ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat in einer Haftanstalt erfolgt.
Gründe
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 und Art. 23 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).
Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen LY für die Zwecke der Strafverfolgung.
Rechtlicher Rahmen / Unionsrecht / Charta
Art. 6 („Recht auf Freiheit und Sicherheit“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) lautet:
„Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.“
Rahmenbeschluss 2002/584
Im fünften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es:
„Aus dem der [Europäischen] Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.“
Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt:
„Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten.“
In Art. 2 („Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es:
„Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.“
Kapitel 2 („Übergabeverfahren“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 enthält die Art. 9 bis 25.
Art. 12 („Inhafthaltung der gesuchten Person“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 lautet:
„Im Fall der Festnahme einer Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, ob die gesuchte Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats in Haft zu halten ist. Eine vorläufige Haftentlassung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ist jederzeit möglich, sofern die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaat[s] die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person trifft.“
Art. 15 („Entscheidung über die Übergabe“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht vor:
„Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen.“
Art. 17 („Fristen und Modalitäten der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt:
„(1) Ein Europäischer Haftbefehl wird als Eilsache erledigt und vollstreckt.
(2) In den Fällen, in denen die gesuchte Person ihrer Übergabe zustimmt, sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung erfolgen.
(3) In den anderen Fällen sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme der gesuchten Person erfolgen.
(4) Kann in Sonderfällen der Europäische Haftbefehl nicht innerhalb der in den Absätzen 2 bzw. 3 vorgesehenen Fristen vollstreckt werden, so setzt die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand und von den jeweiligen Gründen unverzüglich in Kenntnis. In diesem Fall können die Fristen um weitere 30 Tage verlängert werden.
…“
Art. 23 („Frist für die Übergabe der Person“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 lautet:
„(1) Die Übergabe der gesuchten Person erfolgt so bald wie möglich zu einem zwischen den betreffenden Behörden vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Die Übergabe erfolgt spätestens zehn Tage nach der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls.
(3) Ist die Übergabe der gesuchten Person innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten entziehen, unmöglich, setzen sich die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde unverzüglich miteinander in Verbindung und vereinbaren ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.
(4) Die Übergabe kann aus schwerwiegenden humanitären Gründen, z. B. wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung offensichtlich eine Gefährdung für Leib oder Leben der gesuchten Person darstellt, ausnahmsweise ausgesetzt werden. Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls erfolgt, sobald diese Gründe nicht mehr gegeben sind. Die vollstreckende Justizbehörde setzt die ausstellende Justizbehörde unverzüglich davon in Kenntnis und vereinbart ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.
(5) Befindet sich die betreffende Person nach Ablauf der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fristen noch immer in Haft, wird sie freigelassen.“
Art. 24 („Aufgeschobene oder bedingte Übergabe“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht vor:
„Die vollstreckende Justizbehörde kann nach der Entscheidung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls die Übergabe der gesuchten Person aufschieben, damit diese im Vollstreckungsstaat gerichtlich verfolgt werden oder, falls sie bereits verurteilt worden ist, im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats eine Strafe verbüßen kann, die wegen einer anderen als der im Europäischen Haftbefehl genannten Handlung gegen sie verhängt wurde.“
Art. 26 („Anrechnung der im Vollstreckungsstaat verbüßten Haft“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt:
„Der Ausstellungsmitgliedstaat rechnet die Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs an, die im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung zu verbüßen wäre.“
Richtlinie 2008/115/EG
Art. 16 („Haftbedingungen“) Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98) sieht vor:
„Die Inhaftierung erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht.“
Bulgarisches Recht
Der Zakon za ekstraditsiata i evropeyskata zapoved za arest (Gesetz über die Auslieferung und den Europäischen Haftbefehl, DV Nr. 46/05) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZEEZA) setzt den Rahmenbeschluss 2002/584 in bulgarisches Recht um. Art. 42 Abs. 1 und 2 ZEEZA bestimmt, dass beim tatsächlichen Eingang eines Europäischen Haftbefehls, wenn dieser formal ordnungsgemäß ist, zwingend die Festnahme der gesuchten Person für die Dauer von bis zu 72 Stunden anzuordnen ist.
Gemäß Art. 43 Abs. 1 und 2 ZEEZA entscheidet das Gericht gleich zu Beginn des Verfahrens zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, ob die gesuchte Person in Haft bleiben muss. Es besteht keine Notwendigkeit, sie während dieses Verfahrens zwingend in Haft zu halten.
Gemäß Art. 43 Abs. 3 ZEEZA entscheidet das Gericht nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen des nationalen Gesetzes, die in keinem der Fälle eines anhängigen Strafverfahrens die Haft zwingend vorsehen, ob die Person in Haft zu nehmen ist.
Gemäß Art. 43 Abs. 7 ZEEZA kann die gesuchte Person, sofern sie inhaftiert wurde, die Entlassung beantragen, solange das Verfahren zur Anerkennung des Europäischen Haftbefehls noch anhängig ist. Diesem Antrag ist zu entsprechen, wenn sich herausstellt, dass ihre Haft nicht erforderlich ist.
Art. 44 Abs. 7 Satz 2 ZEEZA lautet:
„In allen Fällen, in denen das Gericht die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zulässt, ordnet es als Sicherungsmaßnahme die Untersuchungshaft der gesuchten Person bis zur tatsächlichen Übergabe an den Ausstellungsstaat an.“
Gemäß Art. 54 Abs. 1 ZEEZA muss die Übergabe innerhalb von 10 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung über die Übergabe erfolgen. Gemäß Art. 54 Abs. 2 ZEEZA kann diese Frist verlängert werden, wenn ein objektives Hindernis für die Übergabe besteht. Die Haftentlassung der gesuchten Person ist nur dann zulässig, wenn die Übergabe nicht erfolgen kann.
Art. 260 des Zakon za izpalnenie na nakazaniyata i zadarzhaneto pod strazha (Gesetz über den Strafvollzug und die Untersuchungshaft, DV Nr. 25/09) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung lautet:
„In den Strafvollzugsanstalten werden auch die Personen untergebracht, die auf Ersuchen eines fremden Staates um Übergabe inhaftiert sind …
Bis zur Vollstreckung der Entscheidung über die Übergabe an den fremden Staat … stehen den Personen nach Abs. 1 die Rechte der Beschuldigten bzw. Angeklagten nach diesem Gesetz zu.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
Am 4. Juli 2024 erließ die Staatsanwaltschaft Eisenstadt (Österreich) einen Europäischen Haftbefehl gegen LY, einen bulgarischen Staatsangehörigen, der sich dauerhaft in Bulgarien aufhält, für die Zwecke der Strafverfolgung wegen Diebstahls von 61 Sätzen Kompletträdern im Wert von 150 990 Euro.
Am 26. Juli 2024 erließ die vollstreckende Justizbehörde im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen LY einen Haftbefehl, der zu dessen Festnahme am 4. August 2024 führte.
Am 7. August 2024 entschied der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien), das vorlegende Gericht, LY gegen Kaution freizulassen, da keine Fluchtgefahr bestehe.
Am 9. und 30. August 2024 erschien LY zusammen mit seinem Anwalt zu den mündlichen Verhandlungen, die vor dem vorlegenden Gericht geführt wurden. Er erklärte, dass er einer unverzüglichen Übergabe an die österreichischen Justizbehörden zustimme, wandte sich aber gegen die Notwendigkeit, bis zu seiner Übergabe in Haft zu sein, deren Dauer möglicherweise erheblich wäre. LY beantragte, ihm zu gestatten, selbst nach Österreich zu reisen, wo er einen österreichischen Rechtsanwalt bevollmächtigt habe, und sich bei den nationalen Justizbehörden mit Hilfe seines Beistands zu melden.
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass dieses Ersuchen dem Wesen des durch den Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführten Mechanismus der justiziellen Zusammenarbeit widerspreche, wonach die gesuchte Person nach Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls an die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats übergeben werde.
Das vorlegende Gericht ist gleichwohl der Ansicht, dass die Inhaftierung von LY unmittelbar nach Erlass dieser Entscheidung für seine tatsächliche Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat nicht erforderlich sei. Diese Inhaftierung in einer Haftanstalt könne einige Tage, eine Woche oder sogar länger dauern und erscheine daher überzogen und überflüssig.
Das bulgarische Recht schreibe jedoch vor, dass die gesuchte Person in einer Haftanstalt in Haft genommen werde, wenn die Entscheidung über ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat getroffen sei. Das vorlegende Gericht hat daher Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Durchführungsbestimmungen mit dem Rahmenbeschluss 2002/584.
Was als Erstes die obligatorische Inhaftierung der gesuchten Person betrifft, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ihrem Wesen nach impliziere, dass die gesuchte Person zumindest zum Zeitpunkt der Übergabe festgenommen werde. Gleichwohl verlange keine Bestimmung des Rahmenbeschlusses 2002/584, dass diese Inhaftierung zu einem früheren prozessualen Zeitpunkt, vor der eigentlichen physischen Übergabe der gesuchten Person, zwingend erfolgen müsse.
Erstens stelle Art. 12 des Rahmenbeschlusses 2002/584 als allgemeine Regel die Möglichkeit einer Inhafthaltung oder einer Haftentlassung auf; dabei hänge die Wahl der erforderlichen Sicherungsmaßnahme von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Folglich sei die Inhaftierung möglich, aber nicht zwingend.
Zweitens bedeute die Wendung in Art. 12 des Rahmenbeschlusses – „Eine vorläufige Haftentlassung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ist jederzeit möglich“ –, dass das nationale Umsetzungsgesetz die Möglichkeit der Haftentlassung „jederzeit“ vorsehen müsse.
Drittens bedeute die Wendung „Befindet sich die betreffende Person … noch immer in Haft“ in Art. 23 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses, der sich auf den Zeitraum nach dem Erlass einer endgültigen Entscheidung über die Übergabe der gesuchten Person an den Ausstellungsmitgliedstaat bis zu ihrer tatsächlichen Übergabe beziehe, dass die gesuchte Person während dieses Zeitraums möglicherweise nicht inhaftiert werde.
Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung der u. a. aus den Urteilen vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474), und vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39), hervorgegangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass Art. 44 Abs. 7 Satz 2 ZEEZA gegen Art. 12 und Art. 23 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verstoße, da die letztgenannten Bestimmungen der obligatorischen Inhaftierung der gesuchten Person während des Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat und dem Zeitpunkt ihrer physischen Übergabe entgegenstünden, wenn keine Gefahr einer Flucht dieser Person und somit keine Gefahr bestehe, dass ihre Übergabe unmöglich werde. In einem solchen Fall sei die Beschränkung der Freiheit dieser Person erst zum Zeitpunkt der Übergabe objektiv erforderlich.
Als Zweites weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die gesuchte Person nach bulgarischem Recht, wenn es die Inhaftierung dieser Person anordne, bis zu ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat notwendigerweise in einer Haftanstalt inhaftiert werde. In seiner Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Inhaftierung im Fall der Auslieferung unter Bedingungen erfolgen müsse, die Schutz vor Willkür gewährten. Dies setze u. a. voraus, dass Ort und Bedingungen der Haft angepasst würden, wobei der EGMR jedoch die Voraussetzungen für eine solche Anpassung nicht präzisiert habe.
Trotz der vorstehenden Erwägungen ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass es auch Argumente gebe, die für die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 sprächen.
So könnte angenommen werden, dass die obligatorische Inhaftierung der gesuchten Person im Fall einer Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls eine Vollstreckung der Haft darstelle, die von der ausstellenden Justizbehörde mit dem nationalen Haftbefehl und für die Zwecke des Strafverfahrens im Ausstellungsmitgliedstaat angeordnet worden sei.
Im Übrigen schaffe der Rahmenbeschluss 2002/584 ein anderes Verfahren zur Übergabe von zu Strafverfolgungszwecken gesuchten Personen als das der traditionellen Auslieferung, da es auf einem gegenseitigen Vertrauen und einer gegenseitigen Anerkennung innerhalb der Union in Bezug auf die von einem nationalen Gericht ausgestellten Haftbefehle beruhe. Diese Situation liege dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses enthaltenen Grundsatz zugrunde, wonach jeder Europäische Haftbefehl zu vollstrecken sei, sofern dem nicht die abschließend aufgezählten, eng auszulegenden Hinderungsgründe entgegenstünden.
Nach Erlass der Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde, mit der die Übergabe der gesuchten Person angeordnet werde, wäre es daher normal und logisch, dass diese zwingend in einer gewöhnlichen Haftanstalt inhaftiert werde.
Unter diesen Umständen hat der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Steht ein nationales Gesetz, wonach bei Erlass der Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde, einen Europäischen Haftbefehl für die Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens anzuerkennen und die gesuchte Person zu übergeben, zwingend auch deren Festnahme anzuordnen ist, wobei die gesuchte Person so lange in einer Haftanstalt in Haft bleiben muss, bis ihre Übergabe tatsächlich erfolgt, im Einklang mit Art. 12 und Art. 23 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584?
Zur Vorlagefrage
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 und Art. 23 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie eine Entscheidung über die Übergabe der gesuchten Person zur Vollstreckung des gegen sie ergangenen Europäischen Haftbefehls erlässt, verpflichtet ist, die Inhaftierung dieser Person in einer Haftanstalt bis zu ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat anzuordnen, ohne dass diese Behörde die relevanten Umstände der in Rede stehenden Situation berücksichtigen kann.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 15. Januar 2026, Dubers, C-641/23, EU:C:2026:3, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu, erstens, der allgemeinen und unbedingten Verpflichtung, die Inhaftierung der gesuchten Person bereits beim Erlass einer Entscheidung zur Vollstreckung des sie betreffenden Europäischen Haftbefehls anzuordnen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 12 Satz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die vollstreckende Justizbehörde, wenn eine Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wird, entscheidet, ob sie nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats in Haft zu halten ist.
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und insbesondere aus der Verwendung des Begriffs „entscheidet“ in Verbindung mit „vollstreckende Justizbehörde“ geht klar hervor, dass es Sache dieser Behörde ist, über die Inhafthaltung der Person zu befinden, und dass sie insoweit über ein weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, CJ [Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe wegen Strafverfolgung], C-492/22 PPU, EU:C:2022:964, Rn. 86).
Zudem bestimmt Art. 12 Satz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584, dass eine vorläufige Haftentlassung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats jederzeit möglich ist, sofern die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person trifft. Eine solche Möglichkeit der Freilassung ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ab dem Erlass einer Entscheidung dieser Behörde über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls die zwingende Haft der Person vorschreibt, gegen die dieser Haftbefehl ergangen ist, unabhängig von den relevanten Umständen der in Rede stehenden Situation.
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 45 und 46 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, impliziert der Ausdruck „nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats“ in Art. 12 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zwar, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie eine Entscheidung über die Inhafthaltung der aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommenen Person erlässt, nach den im Recht dieses Staates vorgesehenen Kriterien und Verfahren entscheidet. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Rahmenbeschluss den Mitgliedstaaten das Ermessen einräumt, im Wege einer allgemeinen Regelung vorzusehen, dass eine solche Inhaftierung allein deshalb anzuordnen ist, weil die Behörde entschieden hat, den Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken. Eine solche Auslegung würde nämlich den Begriff „entscheidet“ vor dem Ausdruck „nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats“ seiner Bedeutung berauben, aus dem sich ausweislich von Rn. 43 des vorliegenden Urteils ergibt, dass die Beurteilung der Erforderlichkeit der Haft allein Sache der vollstreckenden Justizbehörde ist.
Was Art. 23 („Frist für die Übergabe der gesuchten Person“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 angeht, so sieht Abs. 5 dieser Bestimmung vor, dass diese Person, wenn sie sich noch immer in Haft befindet, nach Ablauf der in Art. 23 Abs. 2 bis 4 genannten Fristen freigelassen wird. Somit ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass die Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit haben, die Person über diese Fristen hinaus in Haft zu halten, auch wenn der Ablauf dieser Fristen den Vollstreckungsmitgliedstaat nicht seiner Verpflichtung enthebt, das Verfahren fortzusetzen und die Übergabe der gesuchten Person durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2017, Vilkas , C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. April 2022, C und CD [Rechtliche Hindernisse der Durchführung einer Übergabeentscheidung], C-804/21 PPU, EU:C:2022:307, Rn. 71 und 75).
Sodann wird, wie der Generalanwalt in Nr. 48 der Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, der Umstand, dass nach Art. 12 des Rahmenbeschlusses 2002/584 das Tätigwerden der vollstreckenden Justizbehörde in jedem Fall unerlässlich bleibt, um zu beurteilen, ob es erforderlich ist, die gesuchte Person anlässlich des Erlasses der Entscheidung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu inhaftieren, durch den Zusammenhang bestätigt, in den sich Art. 12 und Art. 23 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584 einfügen.
Kapitel 2 des Rahmenbeschlusses betrifft nach seiner Überschrift „Übergabeverfahren“ und enthält u. a. die Art. 12, 15, 17 und 23 des Rahmenbeschlusses, die die Inhafthaltung der aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommenen Person, die Entscheidung über ihre Übergabe, die Fristen und Modalitäten der Entscheidung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls und die Frist für die Übergabe der Person betreffen.
Aus der allgemeinen Systematik dieses Kapitels 2 ergibt sich, dass Art. 12 den gesamten Ablauf des Übergabeverfahrens abdeckt, da keine Bestimmung des Rahmenbeschlusses darauf hindeutet, dass die Anwendung von Art. 12 auf eine bestimmte Phase dieses Verfahrens beschränkt werden könnte.
Diese Auslegung wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Inhafthaltung der gesuchten Person bestätigt, im Fall, dass die betreffenden Behörden gemäß Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses ein neues Übergabedatum vereinbaren und im Fall einer aufgeschobenen Übergabe nach Art. 24 des Rahmenbeschlusses, aus denen hervorgeht, dass der genannte Art. 12 nicht nur in der Phase des Verfahrens vor dem Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, sondern auch in den von diesen beiden Bestimmungen erfassten, dieser Entscheidung nachgelagerten Fällen Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas , C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Dezember 2022, CJ [Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe wegen Strafverfolgung], C-492/22 PPU, EU:C:2022:964, Rn. 60 und 73).
Zur Phase des Verfahrens vor der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls und insbesondere zu den Fällen, in denen die Haft verlängert wird, wenn die in Art. 17 des Rahmenbeschlusses 2002/584 für den Erlass der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls vorgesehenen Fristen überschritten werden, hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde in solchen Fällen die Frage, ob die Gesamthaftdauer übermäßig lang ist, im Hinblick auf u. a. die etwaige Passivität der Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten, gegebenenfalls den Beitrag der gesuchten Person zu dieser Dauer, die Strafe, die der betreffenden Person droht, und das Bestehen von Fluchtgefahr zu beurteilen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015: 474, Rn. 58 und 59).
Ebenso hat der Gerichtshof in Bezug auf die Phase der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls und bei Überschreitung der in Art. 23 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Übergabefrist in den Rn. 38 bis 43 des Urteils vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39), die relevanten Umstände der in Rede stehenden Situation präzisiert, die von der vollstreckenden Justizbehörde zu berücksichtigen sind, um zu prüfen, ob die Dauer der Haft der gesuchten Person nicht übermäßig lang ist, und sich somit zu vergewissern, dass die Verlängerung dieser Haft mit dem in Art. 6 der Charta verankerten Recht auf Freiheit vereinbar ist.
Aus den Rn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass es beim Erlass einer Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls Sache der vollstreckenden Justizbehörde ist, gemäß Art. 12 des Rahmenbeschlusses über die Inhafthaltung der gesuchten Person unter Berücksichtigung der relevanten Umstände der in Rede stehenden Situation zu entscheiden.
Schließlich ist diese Auslegung von Art. 12 des Rahmenbeschlusses 2002/584 mit den Zielen vereinbar, die der Rahmenbeschluss verfolgt.
Zwar soll der Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem fünften Erwägungsgrund ergibt, durch die Einführung eines neuen, vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, die justizielle Zusammenarbeit erleichtern und beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln (vgl. u. a. Urteil vom 4. September 2025, C. J. [Vollstreckung einer Sanktion aufgrund eines EHB], C-305/22, EU:C:2025:665, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach Ansicht der bulgarischen Regierung fügt sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung in dieses Ziel ein, da sie darauf abziele, die wirksame Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls und die tatsächliche Übergabe der gesuchten Person zu gewährleisten, und Fluchtgefahr vermieden werde. Insoweit könne nicht vermutet werden, dass das Verhalten dieser Person in der Phase der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls mit dem Verhalten vergleichbar sei, das sie in der gerichtlichen Phase der Prüfung dieses Haftbefehls an den Tag gelegt habe.
Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht jedoch vor, dass dieser nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt sind, zu achten. Diese Rechte umfassen das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit, in Einklang mit dem Art. 12 des Rahmenbeschlusses daher auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan , C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 53 und 54).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen der Ausübung von Rechten wie den in Art. 6 der Charta verankerten zulässig sind, sofern sie gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt der betreffenden Rechte und Freiheiten achten sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 8. Dezember 2022, CJ [Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe wegen Strafverfolgung], C-492/22 PPU, EU:C:2022:964, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem geht aus Art. 52 Abs. 3 der Charta hervor, dass die darin enthaltenen Rechte, soweit sie den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen dort verliehen wird. Nach Art. 53 der Charta ist keine ihrer Bestimmungen als eine Einschränkung oder Verletzung u. a. der durch die EMRK anerkannten Rechte auszulegen (Urteil vom 8. Dezember 2022, CJ [Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe wegen Strafverfolgung], C-492/22 PPU, EU:C:2022:964, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Mit dem Erlass des Rahmenbeschlusses 2002/584 hat der Unionsgesetzgeber detaillierte Vorschriften für das Verfahren der Übergabe der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, erlassen, um dieses zu vereinfachen und zu beschleunigen, und der vollstreckenden Justizbehörde dabei die Befugnis übertragen, in jedem konkreten Fall zu prüfen, ob die Beschränkung des Rechts auf Freiheit, die darin besteht, dass die gesuchte Person zum Zweck ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat in Haft gehalten wird, in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht.
Was zweitens den Umstand betrifft, dass die gesuchte Person nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung in Erwartung ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat in einer Haftanstalt untergebracht wird, ist darauf hinzuweisen, dass im Wortlaut von Art. 12 und von Art. 23 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses die Begriffe „Haft“ sowie „Freilassung“ und „Haftentlassung“ verwendet werden. Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass die Begriffe „Haft“ und „Freiheitsentzug“ in den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 als Synonyme verwendet werden und dass es sich um ähnliche Begriffe handelt, die nach ihrer üblichen Bedeutung auf eine Ingewahrsamnahme oder eine Inhaftierung Bezug nehmen und nicht auf eine bloße Beschränkung der Bewegungsfreiheit (Urteil vom 28. Juli 2016, JZ, C-294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 40).
Keine Bestimmung des Rahmenbeschlusses sieht vor, dass die Inhaftierung für die Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in einer anderen Art von Einrichtung als einer Haftanstalt erfolgen muss, im Unterschied zu Bestimmungen anderer Rechtsakte des abgeleiteten Unionsrechts wie etwa Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses der Ausstellungsmitgliedstaat die Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs anrechnet, die im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung zu verbüßen wäre. Wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, lässt dies darauf schließen, dass die Haft der gesuchten Person im Vollstreckungsmitgliedstaat zum Zweck der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls mit der Haft in einer Haftanstalt des Ausstellungsmitgliedstaats zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vergleichbar ist.
Außerdem kann nach Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ein Europäischer Haftbefehl bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Fall einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.
Folglich ist darauf hinzuweisen, dass weder der Wortlaut des Rahmenbeschlusses noch der strafrechtliche Status der Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, die, wie aus der vorstehenden Randnummer hervorgeht, verdächtigt werden, eine Straftat von bestimmter Schwere begangen zu haben, oder wegen der Begehung einer solchen Straftat verurteilt worden sind, es erlauben, die Inhaftierung dieser Personen in einer Haftanstalt für die Zwecke der Vollstreckung dieses Haftbefehls als Verstoß gegen die sich aus dem Rahmenbeschluss ergebenden Anforderungen anzusehen.
Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 12 und Art. 23 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen sind, dass
– sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie eine Entscheidung über die Übergabe der gesuchten Person zur Vollstreckung des gegen diese Person ergangenen Europäischen Haftbefehls erlässt, verpflichtet ist, die Inhaftierung der Person bis zu ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat anzuordnen, ohne dass diese Behörde die relevanten Umstände der in Rede stehenden Situation berücksichtigen kann;
– sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass die Inhaftierung dieser Person bis zu ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat in einer Haftanstalt erfolgt.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 16 RL 2008/115/EG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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