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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 22.10.2026 – C-327/25

„VETS Svoge“ EOOD gegen Predsedatel na Upravitelnia savet na Fond „Sigurnost na elektroenergiynata sistema“. Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Verordnung (EU) 2022/1854 – Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise – Art. 6 Abs. 1 – Obergrenze für Markterlöse von Stromerzeugern, die bestimmte Energiequellen nutzen – Art. 8 – Frühere nationale Maßnahme – Nationaler Beitrag, der auf der Grundlage sämtlicher Erlöse der Stromerzeuger berechnet wird und zur Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, die mit der Gewährleistung der finanziellen Stabilität und der Sicherheit des Energiemarkts betraut ist – Maßnahme, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung 2022/1854 fällt – Richtlinie (EU) 2018/2001 – Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen – Art. 3 Abs. 1, 3 und 4 – Verordnung (EU) 2019/943 – Art. 3 Buchst. a, b, h und p sowie Art. 10 Abs. 1, 4 und 5 – Richtlinie (EU) 2019/944 – Gemeinsame Regeln für den Elektrizitätsbinnenmarkt – Art. 5 Abs. 1, 3 und 4 – Verordnung (EU) 2021/1119 – Europäisches Klimagesetz – Art. 2 und 4 – Nichtdiskriminierung – Verhältnismäßigkeit – Art. 63 AEUV – Keine hinreichenden Angaben – Unzulässigkeit – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Keine Durchführung des Rechts der Union – Unzuständigkeit des Gerichtshofs.
Spruchkörper
Neunte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2026:896

Tenor

1. Art. 8 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise

ist dahin auszulegen, dass

er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der die Stromerzeuger einen monatlichen Beitrag in Höhe von 5 % ihrer Erlöse aus dem Verkauf von Strom zu entrichten haben, der der Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung dient, die die finanzielle Stabilität des Energiesektors und die Sicherheit des Stromnetzes dieses Mitgliedstaats gewährleisten soll, und der neben der in dieser Verordnung vorgesehenen Erlösobergrenze für Stromerzeuger besteht.

2. Art. 8 der Verordnung 2022/1854, insbesondere die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung genannte Anforderung der Nichtdiskriminierung,

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass der monatliche Beitrag, den die Stromerzeuger nach dieser Regelung zu entrichten haben und der der Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung dient, die die finanzielle Stabilität des Energiesektors und die Sicherheit des Stromnetzes dieses Mitgliedstaats gewährleisten soll, auf der Grundlage sämtlicher Erlöse aus den von diesen Erzeugern im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats getätigten Stromverkäufen berechnet und erhoben wird.

Gründe

Randnummer 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. 2022, L 261 I, S. 1), von Art. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. 2021, L 243, S. 1) in Verbindung mit Art. 191 Abs. 2 AEUV, von Art. 3 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. 2018, L 328, S. 82), von Art. 3 Buchst. a, b, h und p sowie Art. 10 Abs. 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 2019, L 158, S. 54) in Verbindung mit den Erwägungsgründen 22 und 23 dieser Verordnung sowie mit Art. 5 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. 2019, L 158, S. 125) und mit Art. 8 der Verordnung 2022/1854, von Art. 63 AEUV sowie von Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

Randnummer 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „VETS Svoge“ EOOD (im Folgenden: VETS Svoge) und dem Predsedatel na Upravitelnia savet na Fond „Sigurnost na elektroenergiynata sistema“ (Vorsitzender des Verwaltungsrats des Fonds Stromversorgungssicherheit, Bulgarien, im Folgenden: Verwaltungsbehörde) über die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts, mit dem eine öffentlich-rechtliche Forderung des Staates zulasten dieser Gesellschaft festgestellt wird.

Rechtlicher Rahmen / Unionsrecht / Charta

Randnummer 3

Art. 17 („Eigentumsrecht“) Abs. 1 der Charta lautet:

„Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. …“

Randnummer 4

Art. 51 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Charta sieht vor:

„Diese Charta gilt … für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. …“

AEU-Vertrag

Randnummer 5

Art. 63 Abs. 1 AEUV hat folgenden Wortlaut:

„Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.“

Randnummer 6

Art. 191 Abs. 2 AEUV lautet:

„Die Umweltpolitik der [Europäischen] Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.“

Richtlinie 2018/2001

Randnummer 7

Art. 3 („Verbindliches Gesamtziel der Union für 2030“) Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie 2018/2001 bestimmte:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 mindestens 32 % beträgt. Die [Europäische] Kommission beurteilt dieses Ziel, um bis 2023 einen Gesetzgebungsvorschlag zu unterbreiten, mit dem der Zielwert nach oben korrigiert wird, wenn sich bei der Produktion erneuerbarer Energie weitere wesentliche Kostensenkungen ergeben, wenn dies notwendig ist, damit die Union ihre internationalen Dekarbonisierungsverpflichtungen erfüllen kann, oder wenn dies aufgrund eines wesentlichen Rückgangs des Energieverbrauchs in der Union gerechtfertigt ist.

…

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Strategien … und [ihre] Förderregelungen … so konzipiert sind, dass die Abfallhierarchie … gebührend berücksichtigt wird, damit unverhältnismäßige wettbewerbsverzerrende Auswirkungen auf die Rohstoffmärkte möglichst vermieden werden. Die Mitgliedstaaten gewähren für erneuerbare Energie, die durch Verbrennung von Abfällen gewonnen wird, keine Förderung, wenn die Verpflichtungen, die gemäß der genannten Richtlinie für die getrennte Sammlung von Abfällen gelten, nicht eingehalten wurden.

(4) Ab dem 1. Januar 2021 darf der Anteil Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht unter den in der dritten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil A dieser Richtlinie als Ausgangswert festgelegten Anteil sinken. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung jenes als Ausgangswerts festgelegten Anteils zu gewährleisten. Hält ein Mitgliedstaat seinen als Ausgangswert festgelegten Anteil, ermittelt über einen Zeitraum von einem Jahr, nicht ein, so gelangen Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2018, L 328, S.1)] zur Anwendung.“

Verordnung 2019/943

Randnummer 8

Die Erwägungsgründe 22 und 23 der Verordnung 2019/943 lauten:

„(22) Zu den wichtigsten Marktgrundsätzen sollte gehören, dass die Strompreise durch Angebot und Nachfrage bestimmt werden. Diese Preise sollten erkennen lassen, wenn Elektrizität benötigt wird, und so marktbasierte Anreize für Investitionen in Flexibilitätsquellen wie flexible Erzeugung, Verbindungsleitungen, Laststeuerung und Energiespeicherung bieten.

(23) Da die Dekarbonisierung der Elektrizitätswirtschaft mit einem großen Marktanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen eines der Ziele der Energieunion ist, ist es von entscheidender Bedeutung, dass im Markt bestehende Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel beseitigt und Investitionen in die unterstützende Infrastruktur, beispielsweise in flexiblere Erzeugung, Verbindungsleitungen, Laststeuerung und Energiespeicherung, gefördert werden. Damit dieser Übergang zu einer variablen und dezentralen Erzeugung unterstützt und sichergestellt wird, dass die Grundsätze des Energiemarktes die Grundlage für die künftigen Elektrizitätsmärkte der Union bilden, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Kurzfristmärkte und Knappheitspreise erneut in den Mittelpunkt zu rücken.“

Randnummer 9

Art. 3 („Grundsätze für den Betrieb der Elektrizitätsmärkte“) der Verordnung sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten, die Regulierungsbehörden, die Übertragungsnetzbetreiber, die Verteilernetzbetreiber, die Marktbetreiber und die delegierten Betreiber sorgen dafür, dass die Elektrizitätsmärkte nach den folgenden Grundsätzen betrieben werden:

a) Preise werden auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage gebildet.

b) Die Marktvorschriften begünstigen die freie Preisbildung und vermeiden Maßnahmen, mit denen eine Preisbildung auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage verhindert wird.

…

h) Hindernisse für grenzüberschreitende Stromflüsse zwischen Gebotszonen oder Mitgliedstaaten und grenzüberschreitende Transaktionen auf den Elektrizitätsmärkten und die mit ihnen verbundenen Dienstleistungsmärkte sind schrittweise zu beseitigen.

…

p) Die Marktvorschriften erleichtern den unionsweiten Handel mit Produkten und bei Änderungen des Regelungsrahmens muss den Auswirkungen auf sowohl kurzfristige als auch langfristige Terminmärkte und ‑produkte Rechnung getragen werden.

…“

Randnummer 10

Art. 10 („Technische Gebotsgrenzen“) der Verordnung bestimmt:

„(1) Für den Großhandelsstrompreis gibt es weder eine Obergrenze noch eine Untergrenze. Diese Bestimmung gilt unter anderem für Gebote und Clearings in allen Zeitbereichen sowie für Regelarbeit und Ausgleichsenergiepreise, unbeschadet der technischen Preisgrenzen, die im für den Austausch von Regelarbeit maßgeblichen Zeitbereich und in den Day-Ahead- und Intraday-Zeitbereichen gemäß Absatz 2 festgelegt werden können.

…

(4) Die Regulierungsbehörden oder, wenn ein Mitgliedstaat eine andere Behörde zu diesem Zweck benannt hat, die dementsprechend benannten zuständigen Behörden, ermitteln in ihrem Hoheitsgebiet die Strategien und Maßnahmen, die indirekt zur Beschränkung der Preisbildung im Großhandel beitragen könnten, darunter beschränkende Gebote im Zusammenhang mit der Aktivierung von Regelarbeit, Kapazitätsmechanismen, Maßnahmen der Übertragungsnetzbetreiber, sowie Maßnahmen zur Anfechtung von Marktergebnissen, oder Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder ineffizient festgelegter Gebotszonen.

(5) Hat eine Regulierungsbehörde oder eine andere benannte zuständige Behörde festgestellt, dass eine Strategie oder eine Maßnahme dazu dienen könnte, die Preisbildung im Großhandel zu beschränken, so trifft sie alle geeigneten Maßnahmen zur Unterbindung dieser Strategie oder Maßnahme oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung ihrer Auswirkungen auf das Bietverhalten. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 5. Januar 2020 ausführlich Bericht über die Maßnahmen und Aktionen, die sie ergriffen haben oder zu ergreifen beabsichtigen.“

Richtlinie 2019/944

Randnummer 11

In Art. 5 („Marktgestützte Lieferpreise“) der Richtlinie 2019/944 heißt es:

„(1) Den Versorgern steht es frei, den Preis, zu dem sie ihre Kunden mit Elektrizität beliefern, zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um für wirksamen Wettbewerb zwischen den Versorgern zu sorgen.

…

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen die Mitgliedstaaten in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für von Energiearmut betroffene oder schutzbedürftige Haushaltskunden eingreifen. Staatliche Eingriffe dieser Art unterliegen den Bedingungen der Absätze 4 und 5.

(4) Für staatliche Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise gelten folgende Bedingungen:

a) Sie müssen einem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dienen und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Verfolgung dieses allgemeinen wirtschaftlichen Interesses erforderlich ist;

b) sie müssen klar festgelegt, transparent, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein;

c) mit ihnen muss der gleichberechtigte Zugang von Elektrizitätsunternehmen in der Union zu den Kunden sichergestellt werden;

d) sie müssen zeitlich begrenzt und für ihre Begünstigten verhältnismäßig sein;

e) sie dürfen nicht in diskriminierender Weise zu Zusatzkosten der Marktteilnehmer führen.

…“

Verordnung 2021/1119

Randnummer 12

Art. 2 („Ziel der Klimaneutralität“) der Verordnung 2021/1119 sieht vor:

„(1) Die unionsweiten im Unionsrecht geregelten Treibhausgasemissionen und deren Abbau müssen in der Union bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert sind, und die Union strebt danach negative Emissionen an.

(2) Die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten treffen auf Unionsebene bzw. auf nationaler Ebene die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame Verwirklichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen, und berücksichtigen dabei die Bedeutung der Förderung sowohl von Fairness als auch von Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und von Kostenwirksamkeit bei der Verwirklichung dieses Ziels.“

Randnummer 13

In Art. 4 („Klimazwischenziele der Union“) dieser Verordnung heißt es:

„(1) Um das in Artikel 2 Absatz 1 vorgegebene Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der Union bis 2030 die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) innerhalb der Union um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990.

…

(2) Bis zum 30. Juni 2021 überprüft die Kommission die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, damit die in Absatz 1 genannte Zielvorgabe und das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Ziel der Klimaneutralität erreicht werden können, und prüft, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen im Einklang mit den Verträgen.

…

(3) Im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung wird ein unionsweites Klimaziel für 2040 festgelegt. …

…

(5) Wenn die Kommission das Klimaziel der Union für 2040 gemäß Absatz 3 vorschlägt, berücksichtigt sie dabei Folgendes:

…

g) die Energieeffizienz und den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, die Erschwinglichkeit von Energie und die Versorgungssicherheit,

…

(7) Die Bestimmungen dieses Artikels werden im Lichte internationaler Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft …“

Verordnung 2022/1854

Randnummer 14

Die Erwägungsgründe 25, 40 und 41 der Verordnung 2022/1854 lauteten:

„(25) In einer Situation, in der die Verbraucher extrem hohen Preisen ausgesetzt sind, die auch der Wirtschaft der Union schaden, müssen die außergewöhnlichen Markterlöse von Erzeugern mit niedrigeren Grenzkosten vorübergehend begrenzt werden, indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf in der Union die Obergrenze für Markterlöse angewandt wird.

…

(40) Da sich der Stromerzeugungsmix und die Kostenstruktur von Erzeugungsanlagen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterscheiden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, unter bestimmten Bedingungen nationale Krisenmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen.

(41) Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, die Erlöse der Erzeuger, für die die Obergrenze für Markterlöse gilt, weiter zu begrenzen und für Markterlöse aus dem Verkauf von aus Steinkohle erzeugtem Strom eine gesonderte Obergrenze festzulegen, da deren Preis in einigen Mitgliedstaaten deutlich unter dem Preis der marginalen Technologien liegen kann. Um Rechtssicherheit sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten auch nationale Krisenmaßnahmen beibehalten oder einführen dürfen, durch die die Markterlöse von Erzeugern begrenzt werden, für die die unionsweite Obergrenze für Markterlöse nicht gilt.“

Randnummer 15

Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Verordnung bestimmte:

„In dieser Verordnung sind Notfallmaßnahmen festgelegt, um die Auswirkungen der hohen Energiepreise durch außerordentliche, gezielte und zeitlich begrenzte Maßnahmen abzumildern. Ziel dieser Maßnahmen ist es, den Stromverbrauch zu senken, eine Obergrenze für die mit der Stromerzeugung erzielten Markterlöse bestimmter Erzeuger einzuführen und diese Erlöse gezielt an Stromendkunden weiterzuverteilen …“

Randnummer 16

Art. 6 („Verbindliche Obergrenze für Markterlöse“) Abs. 1 der Verordnung sah vor:

„Die Markterlöse, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzielen, werden auf höchstens 180 [Euro] je [Megawattstunde (MWh)] erzeugter Elektrizität begrenzt.“

Randnummer 17

Art. 7 („Anwendung der Obergrenze für Markterlöse auf Stromerzeuger“) Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 bestimmte, dass die Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 dieser Verordnung für die mit dem Verkauf von Strom aus den in diesem Abs. 1 aufgeführten Quellen erzielten Markterlöse gilt.

Randnummer 18

Art. 8 („Nationale Krisenmaßnahmen“) der Verordnung 2022/1854 bestimmte:

„(1) Die Mitgliedstaaten können

a) Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, durch die die Markterlöse der Erzeuger, die Strom aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, weiter begrenzt werden, wobei auch zwischen Technologien unterschieden werden kann, und durch die die Markterlöse anderer Marktteilnehmer, einschließlich im Stromhandel tätiger Marktteilnehmer, weiter begrenzt werden;

b) für Erzeuger, die Strom aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, eine höhere Obergrenze für Markterlöse festlegen, wenn deren Investitions- und Betriebskosten die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Obergrenze überschreiten;

c) nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Markterlöse von Erzeugern, die Strom aus nicht in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, beibehalten oder einführen;

d) für Markterlöse aus dem Verkauf von aus Steinkohle erzeugtem Strom eine gesonderte Obergrenze festlegen;

e) auf Wasserkraftanlagen, die durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d nicht erfasst werden, eine Obergrenze für Markterlöse anwenden, oder Maßnahmen für diese Anlagen beibehalten oder einführen, durch die deren Markterlöse weiter begrenzt werden, wobei auch zwischen Technologien unterschieden werden kann.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gilt im Einklang mit dieser Verordnung Folgendes: Sie

a) sind verhältnismäßig und diskriminierungsfrei;

b) dürfen Investitionssignale nicht gefährden;

c) stellen sicher, dass die Investitions- und Betriebskosten gedeckt sind;

d) dürfen das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte nicht verzerren und insbesondere keine Auswirkungen auf die Einsatzreihenfolge (Merit Order) und die Preisbildung auf dem Großhandelsmarkt haben;

e) sind mit dem Unionsrecht vereinbar.“

Randnummer 19

Nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung galten deren Art. 6 bis 8 vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023.

Bulgarisches Recht / Energiegesetz

Randnummer 20

Der Zakon za energetikata (Energiegesetz) (DV Nr. 107 vom 9. Dezember 2003) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Energiegesetz) bestimmt in Art. 36f:

„(1) Folgende Personen schulden monatlich Beiträge in Höhe von 5 % an den Fond ‚Sigurnost na elektroenergiynata sistema‘ [Fonds ‚Energieversorgungssicherheit‘, Bulgarien (im Folgenden: FSES)]:

1. die Stromerzeuger aus den Erlösen aus dem Stromverkauf ohne Mehrwertsteuer, und im Fall derjenigen, die eine Prämie … nach dem Zakon za energiyata ot vazobnovyaemi iztochnitsi [Gesetz über Energie aus erneuerbaren Quellen (im Folgenden: Gesetz über erneuerbare Energie)] erhalten, auch aus den Erlösen aus dem Verkauf dieser Energie ohne Mehrwertsteuer. …;

…

(2) die Personen nach Abs. 1, mit Ausnahme der Erzeuger nach Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über erneuerbare Energie, müssen bis zum 20. des laufenden Monats

…

2. den jeweiligen Beitrag nach Abs. 1 für den Vormonat an den [FSES] zahlen.

(3) Stromerzeuger nach Art. 30 Abs. 2 des [Gesetzes über erneuerbare Energie] müssen jährlich bis zum 31. März:

…

2. die jeweiligen Beiträge nach Abs. 1 für das vorangegangene Kalenderjahr an den [FSES] zahlen.

…

(5) Für die Zwecke der Besteuerung werden die an den [FSES] gezahlten Beiträge als laufende Betriebskosten anerkannt.“

Verordnung über die Mittel des FSES

Randnummer 21

Die Naredba za reda i nachina na nabiraneto, razhodvaneto, otchitaneto i kontrola na sredstvata na Fond „Sigurnost na elektroenergiynata sistema“ (Verordnung über das Verfahren und die Art und Weise der Beschaffung, der Verwendung, der Abrechnung und der Kontrolle der Mittel des FSES) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Verordnung über die Mittel des FSES) sieht in Art. 5 vor:

„Die Mittel des [FSES] werden beschafft durch:

1. Beiträge in Höhe von 5 % der Erlöse der Stromerzeuger aus dem Stromverkauf ohne Mehrwertsteuer;

…“

Randnummer 22

In Art. 8 dieser Verordnung heißt es:

„(1) Erlöse im Sinne von Art. 5 Nr. 1 sind alle in Rechnung gestellten Erlöse aus dem Verkauf des von der beitragspflichtigen Person erzeugten Stroms zu regulierten oder frei ausgehandelten Preisen, einschließlich

1. der Erlöse aus dem Verkauf von Wirkstrom;

2. der Erlöse aus der Lieferung von Ausgleichsenergie im Rahmen eines Vertrages …;

3. des Nettoergebnisses eines Ausgleichs im Rahmen eines Vertrags …;

(2) Im Rahmen der Berechnung der Erlöse im Sinne von Art. 5 Nr. 1 werden die berechneten Kosten für nicht erzeugte Ausgleichsenergie bei einer Abwärtsregelung abgezogen.

(3) Ist das Netto-Ausgleichsergebnis nach Abs. 1 Abs. 3 negativ, wird dieser Betrag im Rahmen der Berechnung der Erlöse im Sinne von Art. 5 Nr. 1 vom Betrag der Erlöse abgezogen.

…“

Gesetz über die Anwendung von Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2022

Randnummer 23

Der Zakon za prilagane na razporedbi na Zakona za darzhavnia byudzhet na Republika Bulgaria za 2022 g., Zakona za byudzheta na darzhavnoto obshtestveno osiguryavane za 2022 g. i Zakona za byudzheta na Natsionalnata zdravnoosiguritelna kasa za 2022 g. (Gesetz über die Anwendung von Bestimmungen des Gesetzes über den Staatshaushalt der Republik Bulgarien für das Jahr 2022, des Gesetzes über den Haushalt der staatlichen sozialen Sicherung für das Jahr 2022 und des Gesetzes über den Haushalt der Nationalen Krankenkasse für das Jahr 2022) (DV Nr. 104 vom 30. Dezember 2022) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über die Anwendung von Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2022) sieht in § 8 seiner Übergangs- und Schlussbestimmungen vor:

„(1) Stromerzeuger mit Anlagen zur Stromerzeugung mit einer installierten Leistung von mehr als 1 [Megawatt (МW)], deren Markterlöse mit dem Verkauf von Strom erzielt werden, der aus den in Art. 7 Abs. 1 der [Verordnung 2022/1854] genannten Quellen … stammt, zahlen für den Lieferzeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 … zweckgebundene Beiträge in Höhe der positiven Differenz zwischen den Markterlösen ohne Mehrwertsteuer und der unter Zugrundelegung der Werte für die entsprechende Erzeugerart berechneten festgelegten Obergrenze für Markterlöse in den [FSES] ein. Die Höhe des zweckgebundenen Beitrags wird für jede Transaktion berechnet.

(2) Die Werte, die als Grundlage für die Berechnung der Erlösobergrenze für die entsprechende Erzeugerart gemäß Abs. 1 dienen, werden mit einem Rechtsakt des Ministerski savet [Ministerrat, Bulgarien] bestimmt.

(3) Erzeuger mit Anlagen zur Stromerzeugung mit einer installierten Leistung von mehr als 1 МW, die über einen zum 8. Oktober 2022 wirksamen Vertrag über Ausgleichsprämien verfügen und deren Markterlöse mit dem Verkauf von Strom aus den in Art. 7 Abs. 1 der [Verordnung 2022/1854] genannten Quellen erzielt werden, zahlen in den [FSES] zweckgebundene Beiträge aus den Markterlösen ohne Mehrwertsteuer aus jeder Transaktion ein, die zu frei ausgehandelten Preisen im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 getätigt wurde, mit Ausnahme der Transaktionen betreffend die Regelarbeit. Die Höhe des zweckgebundenen Beitrags für jede Transaktion entspricht:

1. der positiven Differenz zwischen den Markterlösen aus frei ausgehandelten Preisen (erzielter Marktpreis) ohne Mehrwertsteuer aus der entsprechenden Transaktion und der festgelegten Obergrenze für Markterlöse, die unter Zugrundelegung des geschätzten Marktpreises aus der Preisfestsetzungsentscheidung der Komisia za energiyno i vodno regulirane (Regulierungskommission für Energie und Wasser, Bulgarien), mit der die geltende Prämie für den entsprechenden Erzeuger festgelegt wurde, berechnet wurde, bei Erzeugern, für die die Höhe dieser Prämie nicht 0,00 BGN je MWh ohne Mehrwertsteuer beträgt, und

2. 90 % der positiven Differenz zwischen den Markterlösen aus frei ausgehandelten Preisen (erzielter Marktpreis) ohne Mehrwertsteuer aus der entsprechenden Transaktion und der festgelegten Obergrenze für Erlöse, die unter Zugrundelegung des mit Entscheidung der Regulierungskommission für Energie und Wasser nach dem Vertrag über Ausgleichsprämien festgesetzten Vorzugspreises berechnet wurde, bei Erzeugern, für die die festgelegte Höhe der Prämie 0,00 BGN je MWh ohne Mehrwertsteuer beträgt.

…

(11) Die zweckgebundenen Beiträge nach den Absätzen 1, 3, 4 und 5 werden für die Zwecke der Besteuerung von Erzeugern, Stromhändlern und des öffentlichen Versorgers als laufende Betriebskosten anerkannt.

…

(15) Die zweckgebundenen Beiträge nach den Abs. 1, 3, 4 und 5 sind öffentlich-rechtliche Forderungen des Staates; nicht fristgerecht entrichtete Beiträge werden nach Maßgabe des Danachno-osiguritelnia protsesualen kodeks [Verfahrensordnung für Steuern und Sozialabgaben] festgesetzt und eingezogen. …

…“

Haushaltsgesetz 2023

Randnummer 24

§ 3 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Zakon za darzhavnia byudzhet na Republika Bulgaria za 2023 g. (Gesetz über den Staatshaushalt der Republik Bulgarien für das Jahr 2023) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Haushaltsgesetz 2023) bestimmt:

„(1) Stromerzeuger mit Anlagen zur Stromerzeugung mit einer installierten Leistung von mehr als 1 МW, deren Markterlöse mit dem Verkauf von Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Photovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft ohne Speicher, Biomasse-Brennstoffen (feste und gasförmige, außer Biomethan), Abfall, Kernenergie, Braunkohle, Erdölerzeugnissen und Torf, sowie mit dem Verkauf von aus Steinkohle und Wasserkraftwerken erzeugtem Strom erzielt werden, zahlen für den Lieferzeitraum vom 1. Juli bis zu 31. Dezember 2023 an den [FSES] zweckgebundene Beiträge in Höhe der positiven Differenz zwischen den Markterlösen ohne Mehrwertsteuer und der unter Zugrundelegung der Werte für die entsprechende Erzeugerart berechneten festgelegten Erlösobergrenze in den [FFSES] ein. … Die Höhe des zweckgebundenen Beitrags wird für jede Transaktion berechnet.

(2) Die Werte, die als Grundlage für die Berechnung der Erlösobergrenze für die entsprechende Erzeugerart gemäß Abs. 1 dienen, werden mit einem Rechtsakt des Ministerski savet [Ministerrat, Bulgarien] bestimmt.

(3) Erzeuger mit Anlagen zur Stromerzeugung mit einer installierten Leistung von mehr als 1 МW, die über einen zum 8. Oktober 2022 wirksamen Vertrag über Ausgleichsprämien verfügen und deren Markterlöse mit dem Verkauf von Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Photovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft ohne Speicher, Biomasse-Brennstoffen (feste und gasförmige, außer Biomethan), Abfall, Kernenergie, Braunkohle, Erdölerzeugnissen und Torf erzielt werden, zahlen in den [FSES] zweckgebundene Beiträge aus den Markterlösen ohne Mehrwertsteuer aus jeder Transaktion ein, die zu frei ausgehandelten Preisen im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni 2023 getätigt wurde, mit Ausnahme der Transaktionen betreffend die Regelarbeit. Die Höhe des zweckgebundenen Beitrags wird für jede Transaktion [nach derselben Methode berechnet wie derjenigen, die in § 8 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Anwendung von Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2022 vorgesehen war].

…“

Randnummer 25

In Abs. 11 und 15 dieses § 3 werden die Bestimmungen von § 8 Abs. 11 und 15 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Anwendung von Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2022 wortgleich übernommen.

Haushaltsgesetz 2024

Randnummer 26

§ 3 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Zakon za darzhavnia byudzhet na Republika Bulgaria za 2024 g. (Gesetz über den Staatshaushalt der Republik Bulgarien für das Jahr 2024) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Haushaltsgesetz 2024) übernimmt für den zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2024 gelieferten Strom die Bestimmungen des § 3 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Haushaltsgesetzes 2023.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

Randnummer 27

VETS Svoge ist eine Gesellschaft bulgarischen Rechts, die Eigentümerin von fünf Wasserkraftwerken ist. Sie ist Stromerzeugerin und in der Liste der beitragspflichtigen Personen gemäß Art. 7 der Verordnung über die Mittel des FSES aufgeführt. Nach Art. 36f Abs. 1 des Energiegesetzes schuldet sie einen monatlichen Beitrag in Höhe von 5 % der Erlöse aus dem Verkauf ihres Stroms (im Folgenden: 5 %-Beitrag).

Randnummer 28

Mit Verfügung der Verwaltungsbehörde vom 8. April 2024 wurde ein Verwaltungsverfahren zum Erlass eines Bescheids zur Feststellung einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Staates eingeleitet. Der Vorlageentscheidung zufolge hatte VETS Svoge zu diesem Zeitpunkt fällige und nicht beglichene Verbindlichkeiten aufgrund von Beiträgen nach Art. 36f Abs. 1 des Energiegesetzes für die Monate Januar und Februar 2024, die sich auf 86 828,39 BGN (rund 44 395 Euro) beliefen; dies entsprach 5 % der gemäß Art. 8 der Verordnung über die Mittel des FSES berechneten Erlöse.

Randnummer 29

Mit Schreiben vom 14. April 2024 nahm diese Gesellschaft zu dem Einleitungsbeschluss Stellung. Sie führte aus, dass sie diese Verbindlichkeiten fristgerecht beglichen habe, und fügte die entsprechenden Zahlungsanweisungen bei.

Randnummer 30

Mit Schreiben vom 17. April 2024 teilte die Verwaltungsbehörde der Gesellschaft mit, dass sie ihre Beiträge nach Art. 36f des Energiegesetzes für Dezember 2022 sowie für die Monate Januar, Februar, März, April, September und Oktober 2023 nicht richtig berechnet und entrichtet habe, weil sie ohne Rechtsgrundlage von den Erlösen, auf deren Grundlage der 5%-Beitrag berechnet werde, die zweckgebundenen Beiträge abgezogen habe, die sie nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Anwendung von Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2022 und nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Haushaltsgesetzes 2023 gezahlt hatte.

Randnummer 31

Obwohl VETS Svoge bestimmte Zahlungen geleistet habe, um den Hauptbetrag der nach Art. 36f des Energiegesetzes für das Jahr 2023 geschuldeten Beiträge sowie einen Teil des für Januar 2024 geschuldeten Beitrags zu begleichen, war die Verwaltungsbehörde der Ansicht, dass die Gesellschaft ihren Verpflichtungen zur Zahlung der 5%-Beiträge sowie der sich darauf beziehenden Verzugszinsen nicht in vollem Umfang nachgekommen sei. Daher erließ diese Behörde am 22. April 2024 einen Bescheid zur Feststellung einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Staates, mit dem der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten von VETS Svoge auf 55 671,89 BGN (rund 28 465 Euro) festgesetzt wurde, nämlich 41 971,86 BGN (rund 21 460 Euro) für die Hauptforderung, was den 5%-Beiträgen auf die Erlöse aus dem Verkauf von Strom ohne Mehrwertsteuer für die Monate Januar und Februar 2024 entsprach, und 13 700,03 BGN (rund 7 005 Euro) für Verzugszinsen auf die 5%-Beiträge, die für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 22. April 2024 nicht fristgerecht gezahlt worden waren.

Randnummer 32

VETS Svoge erhob beim Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia-Stadt, Bulgarien) eine Klage, mit der die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids angefochten wurde.

Randnummer 33

Mit Urteil vom 9. Oktober 2024 wies das Gericht die Klage ab. Es stellte u. a. fest, dass diese Gesellschaft für die Monate März 2022 sowie Januar, Februar, März, April, September und Oktober 2023 für jedes ihrer fünf Kraftwerke Abzüge von ihren Erlösen aus dem Verkauf von Strom vorgenommen habe, die in den von ihr selbst ausgestellten Rechnungen ausgewiesen worden seien, so dass sie einen geringeren Beitrag nach Art. 36f des Energiegesetzes gezahlt habe als den Beitrag, der nach diesem Artikel geschuldet werde.

Randnummer 34

Das Verwaltungsgericht ging insoweit davon aus, dass die nach diesem Artikel geschuldeten Beiträge und die zweckgebundenen Beiträge, die nach dem auf der Grundlage der Verordnung 2022/1854 erlassenen § 8 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Anwendung von Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2022 geschuldet würden, sowie die nach § 3 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Haushaltsgesetzes 2023 und die nach § 3 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Haushaltsgesetzes 2024 geschuldeten Beiträge zunächst verschiedene gesellschaftliche Beziehungen zum Gegenstand hätten und in verschiedenen Rechtsetzungsakten geregelt seien, die einander in keiner Weise entsprächen. Sodann erfolgten ihre Berechnung, Entrichtung und Feststellung nach verschiedenen Verfahren, und schließlich werde mit ihnen ein Ausgleich von nach Art und Umfang verschiedenen Kosten bezweckt. Mit der Einführung dieser beiden Abgaben habe der bulgarische Gesetzgeber unterschiedliche Ziele verfolgt. Darüber hinaus habe keine der Übergangsbestimmungen Art. 36f des Energiegesetzes oder die in diesem Artikel vorgesehene Methode zur Berechnung des 5%-Beitrags geändert.

Randnummer 35

Folglich sei die Verwaltungsbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass VETS Svoge die nach diesem Art. 36f geschuldeten Beiträge nicht ordnungsgemäß berechnet und entrichtet habe, als sie die zweckgebundenen Beiträge von den Erlösen abgezogen habe, auf deren Grundlage die erstgenannten Beiträge berechnet worden seien.

Randnummer 36

VETS Svoge legte beim Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde ein. Zur Stützung der Kassationsbeschwerde macht sie geltend, die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts verstießen zum einen gegen das Energiegesetz, das Gesetz über die Anwendung von Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2022, die Haushaltsgesetze 2023 und 2024, die Verordnung über die Mittel des FSES sowie gegen die in der Konstitutsia na Republika Bulgaria (Verfassung der Republik Bulgarien) verankerten Grundsätze und Grundfreiheiten, da sie den Stromerzeugern eine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige finanzielle Belastung auferlegten; zum anderen verstießen diese Feststellungen gegen das Unionsrecht.

Randnummer 37

In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht erstens darauf hin, dass u. a. aus der Verordnung 2022/1854 hervorgehe, dass die Erlöse der Stromerzeuger, die die in dieser Verordnung festgelegte Erlösobergrenze überschritten, nicht als Erlöse für die betreffenden Erzeuger angesehen würden, sondern Einnahmen zugunsten der Mitgliedstaaten darstellten, die an die Endverbraucher umgeleitet würden, um die negativen Auswirkungen von hohen Preisen zu begrenzen. Ferner könnten die Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung nur dann Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, durch die die Markterlöse weiter begrenzt werden, wenn die in derselben Verordnung aufgeführten Anforderungen eingehalten würden. Daraus folge, dass eine zusätzliche Maßnahme nur dann als verhältnismäßig angesehen werden könne, wenn sie keine Schädigung der Erzeuger zulasse und nicht den Wettbewerb gefährde.

Randnummer 38

Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass für die Berechnung des in Art. 36f des Energiegesetzes vorgesehenen 5%-Beitrags die Erlöse aus dem Verkauf von Strom aus allen zu regulierten oder frei ausgehandelten Preisen in Rechnung gestellten Verkaufserlösen bestünden; die einzigen Kosten, die dabei abgezogen werden könnten, seien die Kosten für Versorgungsengpässe. Daher erfülle die in diesem Art. 36f genannte Maßnahme nicht die in der Verordnung 2022/1854 festgelegten Anforderungen, da sie unverhältnismäßig sei, die Betriebs‑, Erzeugungs- und Investitionskosten der Stromerzeuger nicht berücksichtige und deren Tätigkeit einschränke. Diese Verordnung habe als Instrument des Unionsrechts Vorrang vor den nationalen Rechtsvorschriften und schließe es daher aus, dass der in Art. 36f des Energiegesetzes vorgesehene Beitrag, der auch einer Erlösobergrenze gleichkomme, und die von der Verordnung eingeführte verbindliche Erlösobergrenze nebeneinander existierten.

Randnummer 39

Selbst angenommen, das parallele Bestehen der letztgenannten Obergrenze und des in Art. 36f vorgesehenen Beitrags sei zulässig, sei festzustellen, dass der als zweckgebundene Beiträge erhobene Betrag aus der Sicht des betreffenden Erzeugers keinen Erlös darstelle. Es sei daher rechtswidrig, wenn im Rahmen der Anwendung von Art. 36f des Energiegesetzes der nach dieser Bestimmung geschuldete 5%-Beitrag auch anhand der Höhe der zweckgebundenen Beiträge berechnet werde. Dadurch komme es außerdem zu einer doppelten steuerlichen Belastung desselben Wertes. Dies sei auch unverhältnismäßig und widerspreche den Zielen der Verordnung 2022/1854, die darin bestünden, nicht fiktive Erlöse, sondern die tatsächlich erzielten Erlöse zu begrenzen.

Randnummer 40

Nach § 8 Abs. 11 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Anwendung von Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2022 seien die zweckgebundenen Beiträge als laufende Betriebskosten der Stromerzeuger anerkannt. Sie allein zum Zwecke ihrer Besteuerung gemäß diesem Art. 36f als Erlöse zu behandeln, stelle staatliche Willkür dar, die mit den im Unionsrecht verankerten Grundsätzen der Solidarität und der Verhältnismäßigkeit unvereinbar sei. Selbst angenommen, eine solche Maßnahme sei nach nationalem Recht rechtmäßig, sei zudem nach dem Grundsatz lex posterior derogat legi priori der stillschweigenden Aufhebung dieses Art. 36f Rechnung zu tragen und der Begriff „Erlöse“ im Sinne eben dieses § 8 der Übergangs- und Schlussbestimmungen zu verstehen.

Randnummer 41

Drittens schrecke die Pflicht zur Entrichtung eines Beitrags von 5 % auf den Betrag der zweckgebundenen Beiträge von der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen ab und führe zur Einstellung der Investitionen sowie zu einer zwangsläufigen Einschränkung der Erzeugung dieser Art von Strom unter Berücksichtigung der entstandenen Verluste. Außerdem sei dieser Beitrag mit der durch die Verordnung 2021/1119 verfolgten Politik der Union im Bereich des Umweltschutzes und der Förderung der Klimaneutralität unvereinbar.

Randnummer 42

Viertens sei dieser Beitrag mit dem freien Kapitalverkehr unvereinbar, da er die Erzeuger, die in den bulgarischen Strommarkt eintreten oder dort ihre Tätigkeit aufrechterhalten wollten, einer übermäßigen Besteuerung unterwerfe, was zudem die Niederlassungsfreiheit beschränke und gegen Art. 17 der Charta verstoße.

Randnummer 43

Unter diesen Umständen hat der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 8 der Verordnung 2022/1854 dahin auszulegen, dass eine nationale Maßnahme wie der in Art. 36f des Energiegesetzes vorgesehene Beitrag in Höhe von 5 % der Erlöse aus dem Stromverkauf aufrechterhalten werden darf und zugleich eine verbindliche Obergrenze für die Markterlöse der Stromerzeuger bestehen darf?

2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 8 der Verordnung 2022/1854 dahin auszulegen, dass es zulässig ist, wenn der Beitrag in Höhe von 5 % der Erlöse aus dem Stromverkauf auf die über der verbindlichen Erlösobergrenze liegenden Beträge berechnet und geschuldet wird, die von den Stromerzeugern an den FSES abzuführen sind und keine Einnahmen für sie darstellen? Kann bei der Auslegung dieser Bestimmungen davon ausgegangen werden, dass der Beitrag in Höhe von 5 % auf die Erlöse aus dem Stromverkauf keine Diskriminierung darstellt, obwohl er für einen Teil der Stromerzeuger zu einer doppelten Belastung derselben Erlöse führt?

3. Unter Berücksichtigung der Auslegung von

– Art. 2 Abs. 1 und 2 und Art. 4 der Verordnung 2021/1119 in Verbindung mit Art. 191 Abs. 2 AEUV, die die grundlegende Bedeutung des Übergangs der Mitgliedstaaten zu einem auf erneuerbaren Quellen beruhenden Energiesystem regeln,

– Art. 3 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie 2018/2001, der das verbindliche Ziel der Europäischen Union, bis zum Jahr 2030 einen bestimmten Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Erreichung dieses Anteils sicherzustellen, regelt,

– Art. 3 Buchst. a, b, h und p und Art. 10 Abs. 1, 4 und 5 der Verordnung 2019/943 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 22 und 23 dieser Verordnung sowie Art. 5 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie 2019/944 und Art. 8 der Verordnung 2022/1854, die die Grundsätze im Zusammenhang mit der Preisbildung auf dem Markt für Energiehandel regeln:

Erlaubt das Unionsrecht dem bulgarischen Staat, von den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Quellen Beiträge zu erheben und einzuziehen, wie den Beitrag nach Art. 36f des Energiegesetzes auf die über der verbindlichen Erlösobergrenze liegenden Beträge, die von den Stromerzeugern an den FSES abzuführen sind und keine Einnahmen für sie darstellen? Kann unter Beachtung der Auslegung dieser Bestimmungen eine solche Behandlung als verhältnismäßig angesehen werden, obwohl die tatsächlichen Betriebskosten der Stromerzeuger nicht berücksichtigt werden?

4. Sind Art. 63 AEUV und Art. 17 der Charta dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und einer nationalen Praxis, wie sie im vorliegenden Fall in Rede stehen, entgegenstehen, wonach Beträge, die ein Stromerzeuger an den Staat zahlt (Beträge oberhalb der verbindlichen Obergrenze für die Erlöse der Energieerzeuger) mit einer weiteren öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit (in Höhe von 5 % gemäß Art. 36f des Energiegesetzes) belastet werden?

Zu den Vorlagefragen / Zur ersten Frage

Randnummer 44

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 der Verordnung 2022/1854 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Stromerzeuger einen monatlichen Beitrag in Höhe von 5 % ihrer Erlöse aus dem Verkauf von Strom zu entrichten haben, der der Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung dient, die die finanzielle Stabilität des Energiesektors und die Sicherheit des Stromnetzes dieses Mitgliedstaats gewährleisten soll, und der neben der in dieser Verordnung vorgesehenen Erlösobergrenze für Stromerzeuger besteht.

Randnummer 45

In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Ausgangsrechtsstreit nach den Angaben in der Vorlageentscheidung, die zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, den in Art. 36f Abs. 1 des Energiegesetzes vorgesehenen monatlichen Beitrag betrifft, der für die von VETS Svoge im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 22. April 2024 getätigten Stromverkäufe geschuldet wird.

Randnummer 46

Mithin ist erstens festzuhalten, dass nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2022/1854 deren Art. 6 bis 8 vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 galten. Daher kann Art. 8 dieser Verordnung jedenfalls nicht dahin ausgelegt werden, dass er einer nationalen Regelung wie der in Rn. 44 dieses Urteils beschriebenen für einen Zeitraum, in dem dieser Artikel gar nicht anwendbar war, entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2026, Secab , C-423/23, EU:C:2026:32, Rn. 38), d. h. für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2022 und für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2023.

Randnummer 47

Zweitens ist hinsichtlich des Zeitraums, in dem die Art. 6 bis 8 der Verordnung 2022/1854 anwendbar waren, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung die Markterlöse, die Stromerzeuger aus den in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung genannten Quellen erzielen, auf höchstens 180 Euro je MWh erzeugter Elektrizität begrenzt werden. Nach der letztgenannten Bestimmung handelt es sich bei diesen Quellen um Windenergie, Solarenergie, Erdwärme, Wasserkraft ohne Speicher, Biomasse-Brennstoffe, feste oder gasförmige, außer Biomethan, Abfall, Kernenergie, Braunkohle, Erdölerzeugnisse und Torf.

Randnummer 48

Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 führt verschiedene andere Maßnahmen auf, die die Mitgliedstaaten ergreifen können. Es handelt sich im Wesentlichen um die Aufrechterhaltung oder Einführung von Maßnahmen, durch die die Markterlöse der Erzeuger, die Strom aus den in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung genannten Quellen erzeugen, weiter begrenzt werden, die Festlegung einer höheren Obergrenze für Markterlöse für diese Erzeuger, wenn deren Investitions- und Betriebskosten die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung festgelegte Obergrenze überschreiten, die Beibehaltung oder Einführung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Markterlöse von Erzeugern, die Strom aus nicht in diesem Art. 7 Abs. 1 genannten Quellen erzeugen, die Festlegung einer gesonderten Obergrenze für Markterlöse aus dem Verkauf von aus Steinkohle erzeugtem Strom und die Anwendung einer Obergrenze für Markterlöse auf Wasserkraftanlagen, die durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung nicht erfasst werden, oder die Beibehaltung oder Einführung von Maßnahmen für diese Anlagen, durch die deren Markterlöse weiter begrenzt werden. In Art. 8 Abs. 2 der Verordnung 2022/1854 sind die Anforderungen aufgeführt, die die in Art. 8 Abs. 1 genannten Maßnahmen einhalten müssen.

Randnummer 49

Im Übrigen sind in der Verordnung 2022/1854 nach ihrem Art. 1 Notfallmaßnahmen festgelegt, um die Auswirkungen der hohen Energiepreise durch außerordentliche, gezielte und zeitlich begrenzte Maßnahmen abzumildern. Ziel dieser Maßnahmen ist es u.a., eine Obergrenze für die mit der Stromerzeugung erzielten Markterlöse bestimmter Erzeuger einzuführen und diese Erlöse gezielt an Stromendkunden weiterzuverteilen.

Randnummer 50

Im 25. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/1854 heißt es, dass in einer Situation, in der die Verbraucher extrem hohen Preisen ausgesetzt sind, die auch der Wirtschaft der Union schaden, die außergewöhnlichen Markterlöse von Erzeugern mit niedrigeren Grenzkosten vorübergehend begrenzt werden müssen, indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf in der Union die Obergrenze für Markterlöse angewandt wird. Ebenfalls in diesem Sinne besagt der 41. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben sollten, die Erlöse der Erzeuger, für die die Obergrenze für Markterlöse gilt, weiter zu begrenzen, und zwar, nach dem 40. Erwägungsgrund der Verordnung, da sich der Stromerzeugungsmix und die Kostenstruktur von Erzeugungsanlagen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterscheiden.

Randnummer 51

Es ist jedoch festzustellen, dass ein nationaler Beitrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der allen Stromerzeugern auferlegt wird, die Stromverkäufe im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats tätigen, und der eine öffentliche Einrichtung finanzieren soll, die mit der Gewährleistung der finanziellen Stabilität des Energiesektors und der Sicherheit des Stromnetzes dieses Mitgliedstaats betraut ist, zum einen nicht die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2022/1854 vorgesehene Erlösobergrenze darstellt. Zum anderen kann sie auch nicht zu den Maßnahmen gehören, die die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung ergreifen können. Der Zweck eines solchen Beitrags steht nämlich offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem von dieser Verordnung verfolgten Ziel, und sein persönlicher Anwendungsbereich entspricht zudem in keiner Weise dem der in diesem Art. 8 vorgesehenen Maßnahmen.

Randnummer 52

Daraus folgt, dass eine nationale Regelung, mit der ein Beitrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende auferlegt wird, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung 2022/1854 und insbesondere ihrer Art. 6 bis 8 fällt.

Randnummer 53

Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass aus keiner Bestimmung dieser Verordnung hervorgeht, dass diese auf eine Erlösobergrenze anwendbar wäre, die durch eine nationale Regelung für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Verordnung eingeführt wurde, und dass mangels einer in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Unionsregelung auf diesem Gebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen wird, insoweit ihre Befugnisse auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2025, Electrabel u.a. , C-633/23, EU:C:2025:991, Rn. 58).

Randnummer 54

Diese Feststellung muss erst recht auch für eine nationale Regelung gelten, die einen Beitrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorsieht, der seinem Wesen nach nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung 2022/1854 fällt. Insbesondere geht aus keiner Bestimmung dieser Verordnung hervor, dass die Mitgliedstaaten während des zeitlichen Anwendungszeitraums der Verordnung nicht die Befugnis hätten, verpflichtende Abgaben zur Finanzierung öffentlicher Einrichtungen zu erheben, die mit Aufgaben von öffentlichem Interesse betraut sind, wie im vorliegenden Fall die Gewährleistung der finanziellen Stabilität des Energiesektors und die Sicherheit des nationalen Stromnetzes.

Randnummer 55

In diesem Zusammenhang trifft es zu, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts und damit in einer Weise ausüben müssen, die insbesondere die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Verordnung wahrt (Urteil vom 18. Dezember 2025, Electrabel u.a. , C-633/23, EU:C:2025:991, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). In Anbetracht der Merkmale eines Beitrags wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, insbesondere seines Zwecks und seines Anwendungsbereichs, kann er diese praktische Wirksamkeit jedoch in keiner Weise beeinträchtigen; im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass er in anderer Weise gegen das Unionsrecht verstieße.

Randnummer 56

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 8 der Verordnung 2022/1854 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der die Stromerzeuger einen monatlichen Beitrag in Höhe von 5 % ihrer Erlöse aus dem Verkauf von Strom zu entrichten haben, der der Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung dient, die die finanzielle Stabilität des Energiesektors und die Sicherheit des Stromnetzes dieses Mitgliedstaats gewährleisten soll, und der neben der in dieser Verordnung vorgesehenen Erlösobergrenze für Stromerzeuger besteht.

Zur zweiten Frage

Randnummer 57

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 der Verordnung 2022/1854, insbesondere die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung genannte Anforderung der Nichtdiskriminierung, dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass der monatliche Beitrag, den die Stromerzeuger nach dieser Regelung zu entrichten haben und der der Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung dient, die die finanzielle Stabilität des Energiesektors und die Sicherheit des Stromnetzes dieses Mitgliedstaats gewährleisten soll, auf der Grundlage sämtlicher Erlöse aus den von diesen Erzeugern im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats getätigten Stromverkäufen berechnet und erhoben wird.

Randnummer 58

Insoweit genügt zum einen der Hinweis, dass Art. 8 dieser Verordnung, wie in Rn. 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er einer solchen nationalen Regelung für einen Zeitraum entgegensteht, in dem dieser Art. 8 nicht anwendbar war. Zum anderen fällt eine solche nationale Regelung, wie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Folglich kann eben dieser Art. 8 dem nicht entgegenstehen, dass ein Beitrag wie der in der vorstehenden Randnummer beschriebene auf der Grundlage sämtlicher Erlöse aus den von diesen Erzeugern im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats getätigten Stromverkäufen berechnet und erhoben wird.

Randnummer 59

Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 8 der Verordnung 2022/1854, insbesondere die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung genannte Anforderung der Nichtdiskriminierung, dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass der monatliche Beitrag, den die Stromerzeuger nach dieser Regelung zu entrichten haben und der der Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung dient, die die finanzielle Stabilität des Energiesektors und die Sicherheit des Stromnetzes dieses Mitgliedstaats gewährleisten soll, auf der Grundlage sämtlicher Erlöse aus den von diesen Erzeugern im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats getätigten Stromverkäufen berechnet und erhoben wird.

Zur dritten Frage

Randnummer 60

Mit seiner dritten Frage ersucht das vorlegende Gericht im Wesentlichen um Auslegung erstens von Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie von Art. 4 der Verordnung 2021/1119 in Verbindung mit Art. 191 Abs. 2 AEUV, zweitens von Art. 3 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie 2018/2001 und drittens von Art. 3 Buchst. a, b, h und p sowie von Art. 10 Abs. 1, 4 und 5 der Verordnung 2019/943 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 22 und 23 dieser Verordnung, mit Art. 5 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie 2019/944 sowie mit Art. 8 der Verordnung 2022/1854.

Randnummer 61

Im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung betreffen (vgl. Urteile vom 21. April 1988, Pardini , 338/85, EU:C:1988:194, Rn. 8, vom 24. Juli 2023, Lin , C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 61, und vom 11. Juni 2026, OTP banka , C-81/24, EU:C:2026:470, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 62

Es spricht nämlich eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Folglich kann der Gerichtshof die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio , C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juni 2026, OTP banka , C-81/24, EU:C:2026:470, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 63

Aus Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und der ständigen Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass das Vorabentscheidungsersuchen, um zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erstens eine kurze Darstellung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände enthalten muss, auf denen die Fragen beruhen. Zweitens muss es den Wortlaut der möglicherweise auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung enthalten. Drittens hat das vorlegende Gericht die Gründe darzustellen, aus denen es Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Juni 2014, Municipiul Piatra Neamț , C-13/14, EU:C:2014:2000, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 4. Juni 2026, Darashev , C-312/24, EU:C:2026:449, Rn. 56).

Randnummer 64

Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht zwar den Wortlaut der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Vorschriften angeführt und den Gegenstand des Rechtsstreits dargestellt. Darüber hinaus hat es zur dritten Frage ausgeführt, dass der 5%-Beitrag von der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen abschrecke, zur Einstellung von Investitionen und zu einer zwangsläufigen Begrenzung der Erzeugung dieser Art von Strom führe und mit der Politik der Union im Bereich des Umweltschutzes und der Förderung der Klimaneutralität unvereinbar sei.

Randnummer 65

Abgesehen von diesen allgemeinen Ausführungen hat, wie auch die Verwaltungsbehörde geltend gemacht hat, das vorlegende Gericht jedoch weder die Gründe dargelegt, aus denen es Zweifel an der Auslegung der in dieser Frage genannten Bestimmungen des Unionsrechts hat, noch den Zusammenhang, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften herstellt.

Randnummer 66

Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass dieser Rechtsstreit die Modalitäten der Berechnung eines vom bulgarischen Gesetzgeber eingeführten Beitrags betrifft, der zur Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung bestimmt ist, die die finanzielle Stabilität des Energiesektors und die Sicherheit des Stromnetzes dieses Mitgliedstaats gewährleisten soll. Das vorlegende Gericht hat jedoch in keiner Weise erläutert, welchen Zusammenhang es zwischen den nationalen Rechtsvorschriften über diesen Beitrag und den Modalitäten seiner Berechnung auf der einen und den Bestimmungen, um deren Auslegung es mit seiner dritten Frage ersucht, auf der anderen Seite herstellt. Zwar erwähnt das vorlegende Gericht allgemein die Verordnung 2021/1119, doch werden in der Vorlageentscheidung weder die anderen Rechtsakte noch die in seiner dritten Frage genannten Bestimmungen erwähnt.

Randnummer 67

Unter diesen Umständen verfügt der Gerichtshof nicht über die Angaben, die für eine zweckdienliche Beantwortung der dritten Frage erforderlich sind. Diese ist folglich nach der in den Rn. 62 und 63 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unzulässig.

Zur vierten Frage

Randnummer 68

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 63 AEUV und Art. 17 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der Stromerzeuger, die Strom im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verkaufen, einen monatlichen Beitrag in Höhe von 5 % entrichten müssen, der zur Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung bestimmt ist, die die finanzielle Stabilität des Energiesektors und die Sicherheit des Stromnetzes dieses Mitgliedstaats gewährleisten soll, und der anhand ihrer sämtlichen Erlöse aus diesen Verkäufen berechnet wird.

Randnummer 69

Hierzu ist zum einen festzustellen, dass das vorlegende Gericht, abgesehen von der allgemeinen Behauptung, dass ein solcher Beitrag den freien Kapitalverkehr beschränke, weder die Gründe erläutert hat, aus denen es Zweifel an der Auslegung von Art. 63 AEUV hat, noch den Zusammenhang, den es zwischen dieser Bestimmung und dem Ausgangsrechtsstreit herstellt. Daher ist die vierte Frage, soweit sie sich auf diese Bestimmung bezieht, nach der in den Rn. 62 und 63 des vorliegenden Urteils dargelegten Rechtsprechung unzulässig.

Randnummer 70

Soweit das vorlegende Gericht um die Auslegung von Art. 17 der Charta ersucht, ist zum anderen darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der Charta in ihrem Art. 51 Abs. 1 definiert ist, wonach sie, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, für diese ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt.

Randnummer 71

Die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte finden mithin in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson , C-617/10, EU:C:2013:105, Rn.19, und vom 29. Juli 2024, protectus , C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 41).

Randnummer 72

Wird dagegen eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche keine neue Zuständigkeit begründen (vgl. Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson , C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 22, und vom 21. Mai 2026, 24.hu , C-843/24, EU:C:2026:426, Rn. 28).

Randnummer 73

Der Begriff „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta setzt das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einem Unionsrechtsakt und der betreffenden nationalen Maßnahme voraus, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (Urteil vom 29. Juli 2024, protectus , C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 74

Um zu klären, ob eine nationale Maßnahme die „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta betrifft, ist daher u. a. zu prüfen, ob mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann (Urteil vom 29. Juli 2024, protectus , C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 75

Im vorliegenden Fall ergibt sich zum einen aus der Prüfung der ersten Frage, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung 2022/1854 fällt. Zum anderen lässt die Vorlageentscheidung keinen Zusammenhang zwischen dieser Regelung und einem anderen Unionsrechtsakt erkennen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit dieser Regelung die Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta bezweckt wird.

Randnummer 76

Folglich ist der Gerichtshof für die Beantwortung der vierten Frage, soweit sie die Auslegung von Art. 17 der Charta betrifft, nicht zuständig.

Kosten

Randnummer 77

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 RL (EU) 2018/2001, Art. 5 RL (EU) 2019/944, Art. 10 VO (EU) 2019/943, Art. 4 VO (EU) 2021/1119, Art. 32 VO (EU) 2018/1999, Art. 3 VO (EU) 2019/943, Art. 2 VO (EU) 2021/1119

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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