Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 03.05.2012 – C-289/11 P

Legris Industries SA gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Geldbußen – Mutter- und Tochtergesellschaft – Zurechenbarkeit des eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2012:270

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Legris Industries SA trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Mai 2012 – Legris Industries/Kommission / (Rechtssache C-289/11 P)

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Geldbußen – Mutter- und Tochtergesellschaft – Zurechenbarkeit des eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens“

1. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit – Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon – Neue Tatsache, die die verspätete Geltendmachung einer auf einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren beruhenden Rüge rechtfertigt – Ausschluss (Art. 6 Abs. 2 EUV; Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 42 Abs. 2 und 113 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 33, 35‑36)

2. Wettbewerb – Unionsregeln – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung, dass eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf Tochtergesellschaften ausübt, deren Kapital sie zu 100 % hält – Widerlegbarkeit – Beweislast (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 45‑47)

3. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 51, 53)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat EuGH in C-289/11 P entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten