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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 15.10.2026 – C-159/25

B. Ż. und V. sp. z o.o. gegen T. SA und Ł.W. Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstaatlichkeit – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Richterliche Unabhängigkeit – Unabhängiges, unparteiisches und durch Gesetz errichtetes Gericht – Nationale Vorschriften über die Modalitäten einer zufallsgesteuerten Zuweisung und Neuzuweisung von Rechtssachen unter den Richtern eines Gerichts – Entscheidung des Kollegiums eines Gerichts, einen Richter auf seinen Antrag von einem Teil der Rechtssachen seines Geschäftsbereichs zu entbinden – Zufallsgesteuerte Neuzuweisung dieser Rechtssachen an andere Richter dieses Gerichts.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2026:856

Tenor

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist unter Berücksichtigung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

ein Spruchkörper eines nationalen Gerichts, dem Rechtssachen durch ein IT ‑ System nach dem Zufallsprinzip zugewiesen wurden, nachdem der zunächst mit diesen Rechtssachen befasste Richter auf seinen Antrag von ihnen entbunden worden war, als unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht anzusehen ist, auch wenn es keinen Rechtsbehelf gibt, der es dem betroffenen Richter speziell ermöglicht, die Neuzuweisung anzufechten.

Gründe

Randnummer 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit den Art. 20 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie mit dem 61. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1689).

Randnummer 2

Es ergeht im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen B. Ż. und der T. SA bzw. der V. sp. z o.o. und Ł.W. wegen Zahlungen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften.

Rechtlicher Rahmen / Unionsrecht

Randnummer 3

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.“

Randnummer 4

Im 61. Erwägungsgrund der Verordnung 2024/1689 heißt es:

„Bestimmte … Systeme [der künstlichen Intelligenz (KI)], die für die Rechtspflege und demokratische Prozesse bestimmt sind, sollten angesichts ihrer möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die individuellen Freiheiten sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht als hochriskant eingestuft werden. Um insbesondere den Risiken möglicher Verzerrungen, Fehler und Undurchsichtigkeiten zu begegnen, sollten KI-Systeme, die von einer Justizbehörde oder in ihrem Auftrag dazu genutzt werden sollen, Justizbehörden bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften und bei der Anwendung des Rechts auf konkrete Sachverhalte zu unterstützen, als hochriskant eingestuft werden. … Der Einsatz von KI‑Instrumenten kann die Entscheidungsgewalt von Richtern oder die Unabhängigkeit der Justiz unterstützen, sollte sie aber nicht ersetzen; die endgültige Entscheidungsfindung muss eine von Menschen gesteuerte Tätigkeit bleiben. …“

Randnummer 5

Gemäß Art. 113 Abs. 2 dieser Verordnung „gilt [sie] ab dem 2. August 2026“.

Polnisches Recht

Randnummer 6

Art. 41 § 1 der Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 (Dz. U. Nr. 98, Pos. 1070) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (Dz. U. 2024, Pos. 334, im Folgenden: Gesetz über die ordentliche Gerichtsbarkeit) bestimmt:

„Der Justizminister legt nach Anhörung der Krajowa Rada Sądownictwa [(Landesjustizrat, Polen)] im Wege einer Verordnung die Geschäftsordnung der [ordentlichen] Gerichte fest und bestimmt:

1. interne Organisation und Arbeitsweise der Gerichte,

2. detaillierte Regeln für die Zuweisung von Rechtssachen, einschließlich

a) der Methode für die Auslosung von Rechtssachen,

b) der Regeln für die Besetzung der Spruchkörper mit mehreren Richtern,

c) (aufgehoben),

d) der Regeln für eine Reduzierung der Zuweisung von Rechtssachen wegen ausgeübter Funktionen und begründeter Abwesenheiten sowie der Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Zuweisung von Rechtssachen,

e) der Bedingungen für die Teilnahme an der Zuweisung nur bestimmter Kategorien von Rechtssachen, die vor einer Kammer verhandelt werden,

…

– und berücksichtigt dabei die Grundsätze der Effizienz, der Rationalität, der Wirtschaftlichkeit und der Schnelligkeit sowie die Notwendigkeit, eine ordnungsgemäße Erfüllung der den Gerichten übertragenen Aufgaben zu gewährleisten, und die Notwendigkeit, eine gleichmäßige und objektive Arbeitsbelastung der Richter, Richter auf Probe und Rechtspfleger und eine ähnliche Wahrscheinlichkeit der Mitwirkung in Spruchkörpern mit mehreren Richtern sicherzustellen, IT‑Lösungen für eine zufallsgesteuerte Zuweisung von Rechtssachen zu nutzen und, falls keine IT‑Lösungen zur Verfügung stehen, andere Mittel der zufallsgesteuerten Zuweisung von Rechtssachen einzusetzen.“

Randnummer 7

In Art. 47a §§ 1 und 2 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit heißt es:

„§ 1. Die Rechtssachen werden den Richtern und Richtern auf Probe in den einzelnen Kategorien von Rechtssachen nach dem Zufallsprinzip zugewiesen, soweit eine Rechtssache nicht dem Richter zuzuweisen ist, der den Bereitschaftsdienst ausübt.

§ 2. Die Rechtssachen werden innerhalb der einzelnen Kategorien zu gleichen Teilen verteilt, es sei denn, der Anteil wird aufgrund der ausgeübten Funktion, der Beteiligung an der Zuweisung von Rechtssachen einer anderen Kategorie oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen verringert.“

Randnummer 8

Art. 47b dieses Gesetzes bestimmt:

„§ 1. Eine Änderung der Besetzung eines Gerichts ist nur dann zulässig, wenn die Behandlung der Rechtssache in der bisherigen Besetzung unmöglich ist oder ihr ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Art. 47a gilt entsprechend.

…

§ 4. Die Versetzung eines Richters oder seine Abordnung an ein anderes Gericht sowie die Beendigung einer Abordnung hindern den Richter nicht daran, in den ihm an seinem bisherigen Dienstort oder gegenwärtigen Tätigkeitsort zugewiesenen Rechtssachen bis zu deren Abschluss [prozessuale] Handlungen vorzunehmen.

§ 5. Das für den neuen Dienstort des Richters oder den Ort seiner Abordnung zuständige Gerichtskollegium kann auf Antrag des Richters oder von Amts wegen insbesondere aufgrund der Entfernung zwischen dem betreffenden Gericht und dem neuen Dienstort des Richters oder dem Ort seiner Abordnung und unter Berücksichtigung des Standes der bei ihm anhängigen Rechtssachen den Richter von diesen Rechtssachen ganz oder teilweise entbinden. Vor dem Erlass einer Entscheidung hört das Kollegium des Gerichts die Präsidenten der zuständigen Gerichte an.

§ 6. Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 gelten sinngemäß bei einer Versetzung in eine andere Kammer desselben Gerichts und bei einer Ernennung zum Richter an einem höheren Gericht.“

Randnummer 9

§ 2 des Rozporządzenie Ministra Sprawiedliwości Regulamin urzędowania sądów powszechnych (Verordnung des Justizministers über die Geschäftsordnung der ordentlichen Gerichte) vom 18. Juni 2019 (Dz. U. 2024, Pos. 867) enthält in Nr. 16 folgende Definition:

„[System Losowego Przydziału Spraw (SLPS) (System für die zufallsgesteuerte Zuweisung von Rechtssachen)] – IT‑System, das der zufallsgesteuerten Zuweisung von Rechtssachen und Gerichtsaufgaben dient und auf einem Zufallszahlengenerator basiert.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

Randnummer 10

Am 13. und 14. Juni 2024 wurden beim Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) zwei Berufungen (im Folgenden: Berufungen des Ausgangsverfahrens) gegen erstinstanzliche Urteile in Rechtsstreitigkeiten über Zahlungsforderungen im Rahmen von Handelsgeschäften im Sinne der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1) eingelegt.

Randnummer 11

Am 17. und 18. Juni 2024 wurde Richterin JD, die damals der 23. Kammer dieses Gerichts angehörte, nach dem Zufallsprinzip durch das SLPS, ein IT‑Tool, das auf einem Zufallszahlengenerator basiert, für die Entscheidung über diese Berufungen ausgewählt.

Randnummer 12

In der Folge wurde Richterin JD in eine andere Kammer des Gerichts versetzt.

Randnummer 13

Mit Entscheidung des Kollegiums des Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) wurde Richterin JD nach ihrer Versetzung und auf ihren eigenen Antrag hin am 30. Oktober 2024 von 100 Rechtssachen entbunden, die ihr im Jahr 2024 zugewiesen worden waren, als sie der 23. Kammer des Gerichts angehörte. Mit dieser Entscheidung bezeichnete das Kollegium außerdem andere Rechtssachen, die Richterin JD zu Ende führen sollte. Die Entscheidung enthielt keine Begründung.

Randnummer 14

Infolge einer Entscheidung des Vorsitzenden der 23. Kammer des Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) vom 10. Januar 2025 wurden diese 100 Rechtssachen am 13. Januar 2025 über das SLPS nach dem Zufallsprinzip neuen Berichterstattern zugewiesen. 17 Richter dieser Kammer waren von der vom SLPS für diese Neuzuweisung vorgenommenen Auslosung betroffen. Richterin Aneta Łazarska wurden 56 Rechtssachen zugewiesen, darunter die Berufungen des Ausgangsverfahrens. Andere Richter erhielten hingegen eine geringere Anzahl von Rechtssachen oder gar keine Rechtssachen.

Randnummer 15

Die Beschwerde von Richterin A. Łazarska gegen diese Zuweisung wurde vom Präsidenten des Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) zurückgewiesen.

Randnummer 16

Richterin A. Łazarska hat als Einzelrichterin des Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau), des vorlegenden Gerichts, über die Berufungen des Ausgangsverfahrens zu entscheiden. Sie hat Zweifel, ob die Entbindung von diesen beiden Rechtssachen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta zulässig war und ob der so zustande gekommene Spruchkörper mit einer Einzelrichterin ein unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht darstellt. Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz sei es von entscheidender Bedeutung, dass die Zuweisung von Rechtssachen innerhalb eines Gerichts nach einem transparenten Verfahren erfolge, das auf objektiven Kriterien beruhe und nicht manipuliert werden könne.

Randnummer 17

Das vorlegende Gericht weist als Erstes darauf hin, dass das polnische Recht in Art. 47a § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit den Grundsatz der Unveränderlichkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers vorsehe. Von diesem Grundsatz dürfe nur in den gesetzlich festgelegten Fällen abgewichen werden, mithin gemäß Art. 47b § 1 des Gesetzes, wenn die Behandlung der Rechtssache in der bisherigen Besetzung des betreffenden Gerichts unmöglich sei oder ihr ein dauerhaftes Hindernis entgegenstehe. Die Neuzuweisung der Rechtssachen, die die beiden Berufungen des Ausgangsverfahrens zum Gegenstand hätten, falle aber unter keine dieser Fallgestaltungen. Insbesondere könne in Anbetracht von Art. 47b §§ 4 bis 6 des Gesetzes die Versetzung eines Richters von einer Kammer in eine andere innerhalb desselben Gerichts keine Änderung der Besetzung des Spruchkörpers rechtfertigen.

Randnummer 18

Als Zweites hat das vorlegende Gericht Bedenken hinsichtlich der zufallsgesteuerten Zuweisung der Rechtssachen über das SLPS.

Randnummer 19

Erstens sei das SLPS seit seiner Einführung fehleranfällig. Zum einen seien in den ersten Betriebsjahren dieses Systems, insbesondere im Jahr 2018, zahlreiche systembedingte Fehler festgestellt worden. Zum anderen seien den Nutzern des Systems Fehler unterlaufen.

Randnummer 20

Zweitens sei der Quellcode des SLPS nicht bekannt, obgleich die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konzeption und dem Betrieb dieses Systems als öffentlich angesehen würden. Lediglich der Algorithmus der Anwendung und die Berichte über die Auslosung von Rechtssachen durch das System würden veröffentlicht. Die fehlende Transparenz in Bezug auf den Quellcode lasse Zweifel an der tatsächlichen Unparteilichkeit der Funktionsweise dieses Systems aufkommen.

Randnummer 21

Drittens lägen die besonderen Modalitäten der Zuweisung von Rechtssachen an Richter im Ermessen des Justizministeriums.

Randnummer 22

Viertens ermögliche die zufallsgesteuerte Zuweisung der Rechtssachen durch das SLPS keine gleichmäßige Aufteilung der Arbeitsbelastung zwischen den Richtern und berge die Gefahr, dass es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Rechtssachen komme. Sie könne sogar die richterliche Unabhängigkeit gefährden, wenn ein Richter unter Zeitdruck „kurzen Prozess“ mache und Rechtssachen so schnell wie möglich erledige, statt gerechte Entscheidungen auszuarbeiten.

Randnummer 23

Damit machten die Komplexität und die fehlende Transparenz des eingerichteten Systems es manipulationsanfällig, was die Gefahr einer willkürlichen Zusammensetzung der Spruchkörper berge.

Randnummer 24

Zu den Berufungen des Ausgangsverfahrens ergänzt das vorlegende Gericht, dass die Entscheidung des Kollegiums des Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) entgegen den Lehren aus dem Urteil vom 14. November 2024, S. (Änderung des Spruchkörpers) (C-197/23, EU:C:2024:956), nicht gerichtlich überprüfbar sei. Das Fehlen eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung schließe eine Überprüfung des Grundsatzes der Zuweisung von Rechtssachen aus, so dass das vom vorlegenden Gericht durchgeführte Verfahren mit dem Mangel der Nichtigkeit behaftet sei.

Randnummer 25

Unter diesen Umständen hat der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stellt im Licht von Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit den Art. 20 und 47 der Charta und dem 61. Erwägungsgrund der Verordnung 2024/1689 das ordentliche letztinstanzliche Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Spruchkörper ein Richter dieses Gerichts angehört, der durch einen Zahlengenerator, aufgrund eines Auslosungsberichts und einer vorherigen Entscheidung des Kollegiums dieses Gerichts bestimmt wurde, um über die Rechtssache zu erkennen, ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht dar, das sicherstellt, dass die Rechtssache ohne unangemessene Verzögerung verhandelt wird, und das einen wirksamen Rechtsschutz gewährleistet,

– wenn ein Organ der Justizverwaltung, wie das Kollegium des Sąd Okręgowy (Regionalgericht), willkürlich und unter Verstoß gegen die nationalen Vorschriften über die Zuweisung von Rechtssachen den bisherigen Berichterstatter von der Verpflichtung zur Bearbeitung ihm bereits zugewiesener Rechtssachen entbunden hat, obwohl die nationalen gesetzlichen Kriterien für eine solche Entbindung nicht erfüllt waren und ein Verstoß gegen den Grundsatz vorlag, dass eine Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers des Gerichts nur dann zulässig ist, wenn die Verhandlung der Rechtssache in der bisherigen Zusammensetzung unmöglich ist oder ihr ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht;

– wenn die Bestimmung des neuen Richters mit Hilfe des SLPS erfolgt ist, das vom Justizminister als Vertreter der Exekutive geschaffen wurde, und nachdem die Regeln für die Zuweisung von Rechtssachen und die Auslosung in den Gerichten durch einen Rechtsakt im Rang einer Verordnung desselben Ministers und in einer Art und Weise festgelegt wurden, die das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht verletzt;

– wenn die Bestimmung des neuen Richters mit Hilfe des SLPS erfolgt ist, obwohl die Funktionsweise des Quellcodes des Algorithmus für die zufallsgesteuerte Zuweisung von Rechtssachen des SLPS weder bekannt ist noch verifiziert werden kann, wobei über diese Anwendung nur eine Information auf der Webseite des Biuletyn Informacji Publicznej (Bulletin für öffentliche Informationen) veröffentlicht wurde, und obwohl das Tool für die zufallsgesteuerte Zuweisung von Rechtssachen fehleranfällig und manipulierbar ist, was gegen das Recht der Parteien auf ein faires Verfahren verstößt;

– wenn die Bestimmung des neuen Richters mit Hilfe des SLPS erfolgt ist, das vom Justizminister als Vertreter der Exekutive geschaffen wurde, und nachdem die Regeln für die Zuweisung von Rechtssachen und die Auslosung in den Gerichten durch einen Rechtsakt im Rang einer Verordnung desselben Ministers und in einer Art und Weise festgelegt wurden, die gegen den Grundsatz des Rechts der Parteien auf Verhandlung der Rechtssache ohne unangemessene Verzögerung verstößt, da die Funktionsweise des SLPS keine gleichmäßige Belastung der Richter gewährleistet, was gegen die Grundsätze der nicht diskriminierenden Behandlung der Parteien und der Gleichheit vor dem Gesetz verstößt;

– was dazu führt, dass der Richter entscheidet, obwohl das Verfahren ungültig ist, weil die Zusammensetzung des Spruchkörpers dieses Gerichts gegen Rechtsvorschriften verstößt und den Parteien kein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet wird;

– wenn es keinen wirksamen Rechtsbehelf nach nationalem Recht gibt, der einem Richter gegen eine schriftliche Entscheidung des Verwaltungsorgans des Gerichts über die Zuweisung einer Rechtssache und die Bestimmung der Zusammensetzung des Spruchkörpers des Gerichts zusteht, da es keinen Rechtsweg gibt, der sicherstellt, dass ein Richter eine solche schriftliche Entscheidung bei einem unparteiischen und unabhängigen Gericht in einem Verfahren angreifen kann, das den Anforderungen von Art. 47 der Charta entspricht?

Zur Vorlagefrage / Vorbemerkungen

Randnummer 26

Der Formulierung der Vorlagefrage lässt sich entnehmen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, wie Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 20 und 47 der Charta sowie der 61. Erwägungsgrund der Verordnung 2024/1689 auszulegen sind.

Randnummer 27

Was erstens die Bezugnahme auf Art. 20 der Charta über den Gleichheitsgrundsatz betrifft, erläutert das vorlegende Gericht nicht die spezifischen Gründe, aus denen es den Gerichtshof um Auslegung dieser Bestimmung ersucht. Insoweit beschränkt es sich auf den Hinweis, dass das SLPS nicht gewährleisten könne, dass alle Richter die gleiche Arbeitsbelastung hätten.

Randnummer 28

Zweitens genügt hinsichtlich der Bezugnahme auf den 61. Erwägungsgrund der Verordnung 2024/1689 die Feststellung, dass diese Verordnung nach ihrem Art. 113 Abs. 2 erst seit dem 2. August 2026 gilt. Die Neuzuweisung der Rechtssachen, die die beiden Berufungen des Ausgangsverfahrens zum Gegenstand haben, ist jedoch am 13. Januar 2025 erfolgt. Die Verordnung ist damit für die Prüfung der Frage der Neuzuweisung dieser Rechtssachen nicht maßgeblich.

Randnummer 29

Drittens ist zum Ersuchen um Auslegung von Art. 2 EUV darauf hinzuweisen, dass Art. 19 EUV den in Art. 2 EUV proklamierten Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert, so dass keine Veranlassung besteht, speziell Art. 2 EUV auszulegen.

Randnummer 30

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV überträgt den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der dem Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteile vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 108, und vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. , C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 59).

Randnummer 31

Vor diesem Hintergrund sieht diese Bestimmung vor, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren einzuführen, das dem Einzelnen die Wahrung seines Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet.

Randnummer 32

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV betrifft die „vom Unionsrecht erfassten Bereiche“, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses , C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 29, und vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. , C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 62).

Randnummer 33

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist u. a. auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (Urteile vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny , C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a. , C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 36).

Randnummer 34

Dies trifft auf das vorlegende Gericht zu. Es kann zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein und ist als „Gericht“ im unionsrechtlichen Sinne Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den „vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV. Folglich muss es den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a. , C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 35

Viertens und letztens ist, da sich das vorlegende Gericht in seiner Frage auch auf Art. 47 der Charta bezogen hat, darauf hinzuweisen, dass die Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union gilt; diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts] , C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a. , C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 31).

Randnummer 36

Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, dass die Berufungen des Ausgangsverfahrens gegen erstinstanzliche Urteile in Rechtsstreitigkeiten über Zahlungsforderungen im Rahmen von Handelsgeschäften im Sinne der Richtlinie 2011/7 gerichtet sind, allerdings ohne näher darauf einzugehen, ob sich die Parteien dieser Rechtsstreitigkeiten auf Rechte und Pflichten aus dieser Richtlinie berufen haben.

Randnummer 37

Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der dem Gerichtshof vorliegenden Angaben sowie vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht scheint Art. 47 der Charta auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar zu sein.

Randnummer 38

Da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV jedoch alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz insbesondere im Sinne von Art. 47 der Charta gewährleistet ist, ist letztere Bestimmung bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts] , C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 39

Unter diesen Umständen ist über die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV unter Berücksichtigung von Art. 47 der Charta zu entscheiden.

Zur Beantwortung der Frage

Randnummer 40

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV unter Berücksichtigung von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein Spruchkörper eines nationalen Gerichts, dem Rechtssachen durch ein IT‑System nach dem Zufallsprinzip zugewiesen wurden, nachdem der zunächst mit diesen Rechtssachen befasste Richter auf seinen Antrag von ihnen entbunden worden war, als unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht anzusehen ist, auch wenn es keinen Rechtsbehelf gibt, der es dem betroffenen Richter speziell ermöglicht, die Neuzuweisung anzufechten.

Randnummer 41

Da die in der Charta enthaltenen Rechte denjenigen entsprechen, die durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) garantiert sind, soll mit Art. 52 Abs. 3 der Charta die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta enthaltenen Rechten und den durch die EMRK gewährleisteten entsprechenden Rechten geschaffen werden, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts berührt wird. Nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) entspricht Art. 47 Abs. 2 der Charta Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in der ihm vorliegenden Rechtssache ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (Urteile vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a. , C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen] , C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 64).

Randnummer 42

Ausgehend von dieser Klarstellung ist erstens darauf hinzuweisen, dass jeder Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und die damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a. , C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 43

Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, denen als Garanten für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a. , C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 44

Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit umfasst zwei Aspekte. Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Der zweite, das Innenverhältnis betreffende Aspekt steht mit dem Begriff der „Unparteilichkeit“ in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a. , C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 45

Zwar zielt der das „Außenverhältnis“ betreffende Aspekt der Unabhängigkeit in erster Linie darauf ab, die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive gemäß dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, er soll die Richter aber auch vor unzulässigen Einflussnahmen innerhalb des betreffenden Gerichts schützen (Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a. , C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 46

Ferner muss die Ausübung des Richteramts nicht nur vor jeder unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen geschützt sein, sondern auch vor Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung von Gerichtsentscheidungen geeignet sein könnten (Urteile vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen] , C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. August 2025, Daka u. a. , C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 77).

Randnummer 47

Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der betreffenden Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a. , C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 48

Wie der Gerichtshof in Rn. 71 des Urteils vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen] (C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143), ausgeführt hat, hat im Übrigen auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hervorgehoben, dass die überragende Bedeutung u. a. der richterlichen Unabhängigkeit und der Rechtssicherheit für die Rechtsstaatlichkeit eine besondere Klarheit der in jedem Einzelfall angewandten Regeln und klare Garantien erfordert, um Objektivität und Transparenz zu gewährleisten und vor allem jeden Anschein von Willkür bei der Zuweisung bestimmter Rechtssachen an Richter zu vermeiden (Urteil des EGMR vom 5. Oktober 2010, DMD GROUP, a.s./Slowakei, CE:ECHR:2010:1005JUD001933403, § 66).

Randnummer 49

Zweitens verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV auch, dass es sich um ein „zuvor durch Gesetz errichtetes“ Gericht handelt, angesichts des untrennbaren Zusammenhangs, der zwischen dem Zugang zu einem solchen Gericht und den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter besteht (Urteile vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen] , C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. August 2025, Daka u. a. , C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 79).

Randnummer 50

Der auch in Art. 47 Abs. 2 der Charta enthaltene Verweis auf ein „zuvor durch Gesetz errichtetes“ Gericht spiegelt insbesondere das Rechtsstaatsprinzip wider und umfasst nicht nur die Rechtsgrundlage für die Existenz des Gerichts, sondern auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers in der jeweiligen Rechtssache sowie alle weiteren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung dazu führt, dass die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die Rechtssache eine Regelwidrigkeit darstellt. Somit sind die Vorschriften über die Zuweisung und Neuzuweisung von Rechtssachen Teil des Begriffs des „zuvor durch Gesetz errichteten“ Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen] , C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 73 und 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 51

Folglich verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV insoweit auch, dass sich mit den Vorschriften über die Besetzung der Spruchkörper ausschließen lässt, dass Personen, die nicht dem mit einer bestimmten Rechtssache befassten Spruchkörper angehören und vor denen die Parteien nicht Stellung nehmen konnten, in den diese Rechtssache betreffenden Entscheidungsprozess unzulässigerweise eingreifen (Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a. , C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 52

Die Frage des vorlegenden Gerichts ist unter Berücksichtigung dieser Ausführungen zu beantworten. Das Gericht möchte insbesondere wissen, ob die Neuzuweisung einer Rechtssache an einen Spruchkörper mit den in den Rn. 41 bis 51 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV vereinbar ist, wenn diese Neuzuweisung erstens nach der Entbindung des zunächst bestimmten Richters von der Rechtssache erfolgt, zweitens mittels eines Systems für die zufallsgesteuerte Zuweisung von Rechtssachen geschieht und drittens von dem durch die Neuzuweisung betroffenen Richter nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann.

Zur Entbindung eines Richters von einem Teil seiner Rechtssachen

Randnummer 53

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Spruchkörper, dem eine Rechtssache neu zugewiesen wird, die zunächst einem anderen Spruchkörper zugewiesen war und ihm unter Umständen entzogen wurde, die mit den in den Rn. 41 bis 51 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen unvereinbar sind, von der Behandlung dieser Rechtssache abzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters] , C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 76 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 54

Konkret zur Entbindung eines Richters von seinen Rechtssachen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Organ eines nationalen Gerichts einem Richter dieses Gerichts einige oder alle der ihm zugewiesenen Rechtssachen entziehen kann, ohne dass in dieser Regelung die Kriterien festgelegt sind, von denen sich dieses Organ leiten lassen muss, wenn es eine solche Entscheidung der Entziehung trifft, oder die Verpflichtung normiert ist, diese Entscheidung zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen] , C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 86).

Randnummer 55

Um keinen Raum für Willkür zu lassen, die sich aus einem intransparenten Verfahren ergeben könnte, das gegen die Grundsätze der Unabhängigkeit und der Unabsetzbarkeit der Richter verstoßen könnte, ist es nämlich wichtig, dass die nationalen Vorschriften über die Entziehung von Rechtssachen klar formulierte objektive Kriterien, auf deren Grundlage einem Richter seine Rechtssachen entzogen werden können, sowie die Pflicht vorsehen, Entscheidungen, mit denen Rechtssachen entzogen werden, zu begründen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen dem betreffenden Richter Rechtssachen ohne sein Einverständnis entzogen werden, um zu gewährleisten, dass die Unabhängigkeit der Richter nicht durch unzulässige Einflussnahme von außen beeinträchtigt wird (Urteil vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen] , C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143, Rn. 85).

Randnummer 56

Im vorliegenden Fall sieht Art. 47b § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen vor, dass eine Änderung der Besetzung eines Gerichts zulässig ist, wenn der „Behandlung der Rechtssache … ein dauerhaftes Hindernis“ entgegensteht. Nach Art. 47b § 6 des Gesetzes hat das Kollegium des betreffenden Gerichts die Möglichkeit, einen Richter auf dessen Antrag oder von Amts wegen von seinen Rechtssachen zu entbinden, wenn dieser Richter in eine andere Kammer des Gerichts versetzt wird.

Randnummer 57

Hierzu hat der Gerichtshof in Rn. 77 des Urteils vom 6. März 2025, D. K. (Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen) (C-647/21 und C-648/21, EU:C:2025:143) entschieden, dass eine nationale Regelung wie Art. 47b §§ 1 und 4 bis 6 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit keine genauen und objektiven Kriterien für die Möglichkeit vorsieht, einem Richter eine oder mehrere seiner Rechtssachen zu entziehen, und es dem Kollegium des betreffenden Gerichts erlaubt, einem Richter seine Rechtssachen ohne Begründung zu entziehen.

Randnummer 58

Diese Würdigung ist allerdings im Rahmen einer Rechtssache erfolgt, in der es um eine nicht einvernehmliche Entbindung der betroffenen Richterin von ihren Rechtssachen ging, die auf eine ebenfalls nicht einvernehmliche Versetzung in eine andere Kammer des Gerichts, dem sie angehörte, folgte.

Randnummer 59

Den dem Gerichtshof vorliegenden Akten lässt sich aber entnehmen, dass im vorliegenden Fall Richterin JD durch eine Entscheidung, die auf ihren eigenen Antrag hin ergangen ist, von einem Teil ihrer Rechtssachen entbunden wurde. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht fällt eine solche Entbindung auf Antrag des betreffenden Richters offenbar, wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, unter die in Art. 47b §6 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit vorgesehenen Fallgestaltungen.

Randnummer 60

Den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts lässt sich außerdem entnehmen, dass die Entbindung von einem Teil der Rechtssachen erfolgte, nachdem Richterin JD innerhalb des Gerichts, dem sie angehörte, versetzt worden war. In diesen Erläuterungen gibt es weder Anhaltspunkte dafür, dass diese Versetzung nicht einvernehmlich oder gar willkürlich gewesen wäre, noch dafür, dass der Antrag auf Entbindung die Folge äußerer Einflüsse auf die Richterin gewesen wäre, die geeignet gewesen wären, ihre Unabhängigkeit in Frage zu stellen.

Randnummer 61

Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen ist daher, soweit Richterin JD diese teilweise Entbindung von Rechtssachen aus freien Stücken beantragt hat, eine solche Entbindung nicht als geeignet anzusehen, bei den Rechtsuchenden berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit der Richterin zu wecken. Vor diesem Hintergrund ist zu ergänzen, dass – da Richterin JD von den Rechtssachen, die die Berufungen des Ausgangsverfahrens zum Gegenstand hatten, offenbar nicht unter Umständen entbunden wurde, die mit den in den Rn. 41 bis 51 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen unvereinbar wären – auf der Grundlage der in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Spruchkörper, dem diese Rechtssachen neu zugewiesen wurden, von deren Behandlung abzusehen hatte.

Randnummer 62

Dass ein Richter von einer oder mehreren seiner Rechtssachen entbunden wird, kann seine Unabhängigkeit nämlich nicht beeinträchtigen, wenn es auf seinen Antrag hin geschieht und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entbindung vom betreffenden Richter nicht aus freien Stücken beantragt worden wäre.

Zur Neuzuweisung der Rechtssachen über ein System der zufallsgesteuerten Zuweisung

Randnummer 63

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein System der Zuweisung von Rechtssachen innerhalb der nationalen Gerichte, das mit bestimmten Ausnahmen auf dem Grundsatz der Zufallsauswahl des Spruchkörpers beruht, als solches nicht geeignet, die Spruchkörper einer unzulässigen Einflussnahme im Sinne der in den Rn. 45 und 46 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Sinalov , C-16/24, EU:C:2025:116, Rn. 51).

Randnummer 64

Unter Beachtung der in den Rn. 41 bis 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist allerdings zu ergänzen, dass die Funktionsweise eines solchen Systems auf transparenten, objektiven und im Vorhinein bekannten Regeln beruhen muss, die es ermöglichen, jede willkürliche Nutzung dieses Systems und jeden unzulässigen Eingriff durch Personen, die nicht dem mit einer bestimmten Rechtssache befassten Spruchkörper angehören, in den betreffenden Entscheidungsprozess auszuschließen.

Randnummer 65

Da im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV allein das vorlegende Gericht für die endgültige Beurteilung des Sachverhalts sowie die Anwendung und die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, wird es Sache dieses Gerichts sein, abschließend festzustellen, ob die Funktionsweise des SLPS insbesondere im Rahmen der Neuzuweisung der Rechtssachen, die die Berufungen des Ausgangsverfahrens zum Gegenstand haben, den Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV genügt. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht jedoch anhand der ihm vorliegenden Akten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihm insoweit von Nutzen sein könnten (Urteile vom 6. Oktober 2021, W.Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung] , C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 133, und vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters ], C-615/20 und C-671/20, EU:C:2023:562, Rn. 66).

Randnummer 66

Hierzu ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass das vorlegende Gericht die Vereinbarkeit des SLPS mit diesen Anforderungen aus vier Gründen bezweifelt. Diese betreffen im Kern erstens die fehlende Transparenz dieses Systems, zweitens die Rolle des Justizministeriums bei der Festlegung der Regeln für die Funktionsweise des Systems, drittens die Fehler, zu denen es bei dessen Anwendung gekommen sein kann, und viertens das Ungleichgewicht, das es in der Arbeitsbelastung der Richter verursacht.

Randnummer 67

Erstens ist festzustellen, dass die angeführten Anforderungen und insbesondere die in Rn. 64 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen u. a. erfüllt sind, wenn die Funktionsweise des Systems der zufallsgesteuerten Zuweisung der betreffenden Rechtssachen auf im Vorhinein festgelegten und öffentlich zugänglichen Parametern beruht, von einer transparenten Regelung zur Definition der Modalitäten und Kriterien der Zuweisung und Neuzuweisung von Rechtssachen eingefasst wird, so konzipiert ist, dass – namentlich über eine gänzlich automatisierte Auslosung – eine Zuweisung an einen willkürlich ausgewählten Richter vermieden wird, und die Berichte über die Auslosung der Rechtssachen öffentlich gemacht werden. Solche Komponenten stellen nämlich geeignete Garantien dar, um jeglichen Anschein von Willkür bei der Zuweisung oder Neuzuweisung bestimmter Rechtssachen an Richter sowie jeden unzulässigen Eingriff durch Personen, die nicht dem mit einer bestimmten Rechtssache befassten Spruchkörper angehören, in den diese Rechtssache betreffenden Entscheidungsprozess zu vermeiden.

Randnummer 68

Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass die Funktionsweise des SLPS durch Vorschriften geregelt wird, die die Kriterien und die Modalitäten der Zuweisung oder Neuzuweisung von Rechtssachen an Richter vorsieht. Die Auslosung erfolgt überdies automatisch. Schließlich werden sowohl der komplette Algorithmus des Systems als auch die Berichte über die Auslosung veröffentlicht. Der bloße Umstand, dass der Quellcode des Systems, der die Anweisungen, die das System bilden, in einer Programmiersprache widerspiegelt, nicht veröffentlicht wurde, ist in diesem Zusammenhang nicht geeignet, die Gefahr einer Beeinflussung zu begründen, die zu einer Steuerung von Gerichtsentscheidungen oder zu einer willkürlichen Manipulation der Zuweisungen und Neuzuweisungen von Rechtssachen führen könnte. Im Gegenteil könnte eine Offenlegung des Quellcodes des SLPS, wie die polnische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vorbringt, eine Cyberattacke gegen dieses System erleichtern.

Randnummer 69

Zweitens ist zu den auf die Rolle des Justizministeriums bei der Festlegung der Regeln für die Funktionsweise des SLPS bezogenen Zweifeln darauf hinzuweisen, dass – wie sich aus den Rn. 47 bis 51 des vorliegenden Urteils ergibt – die Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie das Erfordernis eines „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ verlangen, dass es Vorschriften u. a. zur Zusammensetzung der Spruchkörper gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen.

Randnummer 70

Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte u. a. gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts] , C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 124, und vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit] , C-521/21, EU:C:2026:242, Rn. 72).

Randnummer 71

Nach ständiger Rechtsprechung soll das Erfordernis eines „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ im Sinne des Unionsrechts somit verhindern, dass die Organisation des Justizsystems in das Ermessen der Exekutive gestellt wird, und dafür sorgen, dass dieser Bereich durch ein Gesetz geregelt wird, das von der gesetzgebenden Gewalt im Einklang mit den Vorschriften über die Ausübung ihrer Zuständigkeit erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission , C-542/18 RX‑II und C-543/18 RX‑II, EU:C:2020:232, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. März 2026, Rzecznik Praw Obywatelskich [Ausschluss eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit] , C-521/21, EU:C:2026:242, Rn. 73).

Randnummer 72

Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn das Justizministerium auf Grundlage einer gesetzgeberischen Befugnisübertragung wie der in Art. 41 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit vorgesehenen ermächtigt wird, allgemeine Vorschriften im Bereich der Zuweisung von Rechtssachen zu erlassen und allgemeine Parameter für die Funktionsweise eines Systems der zufallsgesteuerten Zuweisung von Rechtssachen wie des SLPS zu definieren. Darüber hinaus ist der Erlass solcher allgemeinen Vorschriften durch das Ministerium für sich genommen nicht geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter zu wecken.

Randnummer 73

Drittens hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Fehler bei der Anwendung der Vorschriften für die Zuweisung von Rechtssachen nicht zwangsläufig bedeutet, dass eine Einflussnahme vorliegt, die zu einer Steuerung von Gerichtsentscheidungen oder zu einer willkürlichen Manipulation der Zuweisungen führen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, Sinalov , C-16/24, EU:C:2025:116, Rn. 51). In diesem Zusammenhang ist der vom vorlegenden Gericht thematisierte bloße Umstand, dass die Funktionsweise eines Systems der zufallsgesteuerten Zuweisung von Rechtssachen möglicherweise fehlerhaft war, für sich genommen nicht geeignet, zu einem späteren Zeitpunkt unzulässige Einflussnahmen auf den Entscheidungsprozess in bestimmten Rechtssachen zu zeigen. Dies gilt umso mehr, als die vom vorlegenden Gericht zur Funktionsweise des SLPS geäußerten Einwände, wie die polnische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, offenbar rein historischer Natur sind, da die bezeichneten Funktionsstörungen im Laufe des Jahres 2018 aufgetreten sind.

Randnummer 74

Viertens ist zu dem Umstand, dass ein System der zufallsgesteuerten Zuweisung von Rechtssachen zu einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitsbelastung zwischen den Richtern eines Gerichts führen kann, darauf zu verweisen, dass sich das vorlegende Gericht hauptsächlich auf die Anzahl der den einzelnen Richtern zugewiesenen Rechtssachen bezieht. Ein schlichtes Ungleichgewicht in der Anzahl der zugewiesenen Rechtssachen, das sich aus Gründen der geordneten Rechtspflege ergeben kann, stellt aber nicht zwangsläufig ein Ungleichgewicht in der Arbeitsbelastung dar.

Randnummer 75

In jedem Fall ist der Umstand, dass ein System der zufallsgesteuerten Zuweisung von Rechtssachen zu einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitsbelastung zwischen den Richtern eines Gerichts führen kann, nicht geeignet, die Gefahr eines unzulässigen Eingriffs in den zu einer bestimmten Rechtssache gehörenden Entscheidungsprozess oder die Gefahr einer Kontrolle des Inhalts gerichtlicher Entscheidungen zu begründen.

Zur gerichtlichen Kontrolle der Neuzuweisungen von Rechtssachen

Randnummer 76

Zur gerichtlichen Kontrolle der Anwendung eines Systems der zufallsgesteuerten Zuweisung von Rechtssachen ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, die Beachtung der Garantien zu überprüfen, die mit dem Begriff „unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“ verbunden sind, im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich ist, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtssuchenden wecken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2024, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ [Verbände von Richtern bzw. Staatsanwälten] , C-53/23, EU:C:2024:388, Rn. 55, und vom 27. Februar 2025, Sinalov , C-16/24, EU:C:2025:116, Rn. 53).

Randnummer 77

Daher muss die Einhaltung der Vorschriften des innerstaatlichen Rechts über die Zuweisung und Neuzuweisung von Rechtssachen, gegebenenfalls mittels eines Systems der zufallsgesteuerten Zuweisung der Rechtssachen, auf Antrag einer Partei oder, bei Bestehen eines ernsthaften Zweifels, von Amts wegen Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können, um festzustellen, ob es sich bei dem Spruchkörper, dem eine bestimmte Rechtssache zugewiesen oder neu zugewiesen wurde, um ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2024, S. [Änderung des Spruchkörpers] , C-197/23, EU:C:2024:956, Rn. 65 und 67, sowie vom 27. Februar 2025, Sinalov , C-16/24, EU:C:2025:116, Rn. 54 und 55).

Randnummer 78

Soweit das angerufene nationale Gericht in der Lage ist, zu überprüfen, ob es für die Entscheidung über die bei ihm anhängige Rechtssache ordnungsgemäß besetzt ist, ist es somit nicht erforderlich, zu diesem Zweck einen speziellen Rechtsbehelf zugunsten des von dieser Neubesetzung betroffenen Richters vorzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2025, Daka u. a. , C-422/23, C-455/23, C-459/23, C-486/23 und C-493/23, EU:C:2025:592, Rn. 99).

Randnummer 79

Im vorliegenden Fall zeigen die Rechtssachen, die die Berufungen des Ausgangsverfahrens zum Gegenstand haben, gerade, dass das vorlegende Gericht überprüfen kann, ob es für die Entscheidung über diese Berufungen ordnungsgemäß besetzt ist.

Randnummer 80

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV unter Berücksichtigung von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein Spruchkörper eines nationalen Gerichts, dem Rechtssachen durch ein IT‑System nach dem Zufallsprinzip zugewiesen wurden, nachdem der zunächst mit diesen Rechtssachen befasste Richter auf seinen Antrag von ihnen entbunden worden war, als unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht anzusehen ist, auch wenn es keinen Rechtsbehelf gibt, der es dem betroffenen Richter speziell ermöglicht, die Neuzuweisung anzufechten.

Kosten

Randnummer 81

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 6 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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