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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 21.10.2026 – T-479/25

Andrei Kharkovsky gegen Rat der Europäischen Union. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands – Einfrieren von Geldern – Liste der natürlichen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste – Wendung ‚Unterstützung von Handlungen der Regierung der Russischen Föderation, die die territoriale Souveränität und Sicherheit der Ukraine untergraben, durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung der Ukraine zu stürzen‘ – Beurteilungsfehler.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2026:689

Tenor

1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/965 des Rates vom 20. Mai 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2642 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (ABl. L, 2025/965) wird insoweit für nichtig erklärt, als sie Herrn Andrei Kharkovsky betrifft.

2. Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Kharkovsky entstanden sind.

Gründe

Randnummer 1

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger, Herr Andrei Kharkovsky, die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/965 des Rates vom 20. Mai 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2642 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (ABl. L, 2025/965, im Folgenden: angefochtene Durchführungsverordnung), soweit sie ihn betrifft.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Klageerhebung

Randnummer 2

Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland.

Randnummer 3

Hintergrund der vorliegenden Rechtssache sind die restriktiven Maßnahmen, die angesichts der destabilisierenden Aktivitäten der Russischen Föderation erlassen wurden.

Randnummer 4

In seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024 verurteilte der Europäische Rat alle Arten hybrider Aktivitäten, die auf dem Vormarsch sind und sich gegen die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und ihre Partner richten, einschließlich Einschüchterung, Sabotage, Subversion, ausländischer Informationsmanipulation und Einflussnahme, Desinformation, böswilliger Cyberaktivitäten und Instrumentalisierung von Migranten durch Drittländer, und betonte, dass die Russische Föderation ihre Kampagne mit neuen aktiven Operationen auf europäischem Boden intensiviert habe.

Randnummer 5

In der Folge hat der Europäische Rat eine Reihe von restriktiven Maßnahmen gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen der Regierung der Russischen Föderation, die die Grundwerte der Union und ihre Sicherheit, Unabhängigkeit und Unversehrtheit sowie die Stabilität, Sicherheit oder Unabhängigkeit ihrer Mitgliedstaaten, internationaler Organisationen oder von Drittländern oder die Souveränität der Mitgliedstaaten oder von Drittländern untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind, diese umsetzen oder unterstützen, erlassen.

Randnummer 6

Insbesondere erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss (GASP) 2024/2643 vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (ABl. L, 2024/2643).

Randnummer 7

Am selben Tag erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 215 AEUV die Verordnung (EU) 2024/2642 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (ABl. L, 2024/2642).

Randnummer 8

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Beschlusses 2024/2643 lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass im Anhang aufgeführte natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, die

a) für Handlungen oder politische Maßnahmen der Regierung der Russischen Föderation, die die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität oder Sicherheit in der Union, in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, in einer internationalen Organisation oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen … oder die Souveränität oder Unabhängigkeit in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen, durch eine der folgenden Handlungen verantwortlich sind, diese durch eine der folgenden Handlungen umsetzen oder unterstützen oder davon profitieren:

i) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an oder anderweitige Erleichterung der Behinderung oder Untergrabung des demokratischen politischen Prozesses, einschließlich indem die Abhaltung von Wahlen behindert oder ernsthaft untergraben wird oder durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu destabilisieren oder zu stürzen“.

Randnummer 9

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Abs. 2 des Beschlusses 2024/2643 sieht vor:

„(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten oder kontrolliert werden, die

a) für Handlungen oder politische Maßnahmen der Regierung der Russischen Föderation, die die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität oder Sicherheit in der Union, in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, in einer internationalen Organisation oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen … oder die Souveränität oder Unabhängigkeit in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen, durch eine der folgenden Handlungen verantwortlich sind, diese durch eine der folgenden Handlungen umsetzen oder unterstützen oder davon profitieren:

i) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an oder anderweitige Erleichterung der Behinderung oder Untergrabung des demokratischen politischen Prozesses, einschließlich indem die Abhaltung von Wahlen behindert oder ernsthaft untergraben wird oder durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu destabilisieren oder zu stürzen,

… werden eingefroren.

(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“

Randnummer 10

Art. 2 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Buchst. a Ziff. i der Verordnung 2024/2642 hat folgenden Wortlaut:

„(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlich[e] Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz, der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die

a) für Handlungen oder politische Maßnahmen der Regierung der Russischen Föderation, die die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität oder Sicherheit in der Union, in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, in einer internationalen Organisation oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen oder die Souveränität oder Unabhängigkeit in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten oder in einem Drittland untergraben oder bedrohen, durch eine der folgenden Handlungen verantwortlich sind, diese durch eine der folgenden Handlungen umsetzen oder unterstützen oder davon profitieren:

i) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an oder anderweitige Erleichterung der Behinderung oder Untergrabung des demokratischen politischen Prozesses, einschließlich indem die Abhaltung von Wahlen behindert oder ernsthaft untergraben wird oder durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu destabilisieren oder zu stürzen“.

Randnummer 11

Am 20. Mai 2025 erließ der Rat zum einen den Beschluss (GASP) 2025/966 zur Änderung des Beschlusses 2024/2643 (ABl. L, 2025/966), mit dem der Name des Klägers in die Liste im Anhang des Beschlusses 2024/2643 aufgenommen wurde, und zum anderen die angefochtene Durchführungsverordnung, mit der der Name des Klägers in die Liste in Anhang I der Verordnung 2024/2642 aufgenommen wurde, und zwar aus folgenden Gründen:

„[Der Kläger] ist ein russischer Staatsangehöriger, der in Deutschland lebt. In Deutschland fungiert [der Kläger] als Vertreter der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland (Union of Cossack Warriors of Russia and Abroad), unter anderem indem er militärähnliche Zusammenkünfte für ihre Mitglieder organisiert. Die Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland ist eine Einrichtung mit Verbindungen zur Regierung der Russischen Föderation, die am Angriffskrieg Russlands und an Gewalttaten in der Ukraine zur Unterstützung prorussischer Separatisten unter dem Deckmantel einer ‚historischen Mission‘ zur Wiederherstellung der Kontrolle Russlands über die südliche und östliche Ukraine beteiligt ist. Als Mitglied der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland beteiligt sich [der Kläger] an Gewalttaten.

Daher unterstützt [der Kläger] Handlungen der Regierung der Russischen Föderation, die die territoriale Souveränität und Sicherheit der Ukraine untergraben, durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung der Ukraine zu stürzen.“

Anträge der Parteien

Randnummer 12

Der Kläger beantragt,

– die angefochtene Durchführungsverordnung für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betrifft,

– dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Randnummer 13

Der Rat beantragt,

– die Klage abzuweisen,

– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung / Zum Gegenstand des Rechtsstreits

Randnummer 14

Der Kläger beantragt, die angefochtene Durchführungsverordnung insoweit für nichtig zu erklären, als sie ihn betrifft, ohne jedoch die Nichtigerklärung des Beschlusses 2025/966 zu beantragen, was er im Übrigen in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts bestätigt hat.

Randnummer 15

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Kläger beschließen kann, Klage nur auf Nichtigerklärung einer Durchführungsverordnung, mit der sein Name in die Liste der Personen aufgenommen wurde, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu erheben, nicht aber auf Nichtigerklärung des entsprechenden Beschlusses (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2024, Al-Assad/Rat, T-420/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:896, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 16

Somit steht der Umstand, dass der Gegenstand der Klage auf einen Antrag auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung beschränkt ist, der Prüfung der Klage nicht entgegen, unbeschadet der Folgen, die eine etwaige Nichtigerklärung der Verordnung für den Beschluss 2025/966 haben könnte (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2024, Al-Assad/Rat, T-420/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:896, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 17

Im Hinblick auf diese Feststellungen ist die Begründetheit der Klage zu prüfen.

Zur Begründetheit

Randnummer 18

Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe, mit denen er erstens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rügt.

Randnummer 19

Zum ersten Klagegrund, der in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ist festzustellen, dass mit ihm ein Beurteilungsfehler und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt wird. Denn es trifft zwar zu, dass der Rat über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfügt, um im Einzelfall festzustellen, ob die rechtlichen Kriterien, auf die die betreffenden restriktiven Maßnahmen gestützt werden, erfüllt sind, doch müssen die Unionsgerichte eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 58).

Randnummer 20

Im Rahmen dieses ersten Klagegrundes wirft der Kläger dem Rat im Wesentlichen vor, einen Beurteilungsfehler begangen zu haben, indem er ihn durch die angefochtene Durchführungsverordnung in die Liste in Anhang I der Verordnung 2024/2642 (im Folgenden: streitige Liste) aufgenommen habe.

Randnummer 21

Der Rat weist das Vorbringen des Klägers zurück. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Informationen in der Akte WK 6040/2025 INIT (im Folgenden: Beweisakte), die er als Anlage zu seiner Klagebeantwortung vorgelegt habe, die Aufnahme des Klägers in die streitige Liste hinreichend stützten.

Randnummer 22

Das Vorbringen der Parteien erfordert einige Vorbemerkungen.

Vorbemerkungen

Randnummer 23

Nach der Rechtsprechung erfordert die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle u. a., dass sich die Unionsgerichte vergewissern, dass die Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden und die eine individuelle Betroffenheit der betroffenen Person oder Organisation begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, und vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 128).

Randnummer 24

Bei dieser Beurteilung sind die Beweise und die Informationen nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu prüfen, in dem sie stehen. Der Rat erfüllt die ihm obliegende Beweislast, wenn er vor den Unionsgerichten auf ein Bündel von Indizien hinweist, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der Person, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen ist, und dem bekämpften Regime oder ganz allgemein den bekämpften Situationen besteht (vgl. Urteil vom 20. Juli 2017, Badica und Kardiam/Rat, T-619/15, EU:T:2017:532, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 25

Im Streitfall ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind. Die vorgelegten Informationen oder Beweise müssen die Gründe stützen, die gegen die betroffene Person vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121 und 122, und vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat, T-565/12, EU:T:2014:608, Rn. 57).

Randnummer 26

Übermittelt die zuständige Unionsbehörde relevante Informationen oder Beweise, müssen die Unionsgerichte die inhaltliche Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen anhand dieser Informationen oder Beweise prüfen und deren Beweiskraft anhand der Umstände des Einzelfalls und im Licht etwaiger dazu abgegebener Stellungnahmen, insbesondere der betroffenen Person oder Organisation, würdigen (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 124).

Randnummer 27

Im Licht dieser Vorbemerkungen ist zu prüfen, ob der Rat einen Beurteilungsfehler begangen hat, als er beschlossen hat, den Namen des Klägers in die streitige Liste aufzunehmen.

Zur Stichhaltigkeit der Aufnahme des Namens des Klägers in die streitige Liste

Randnummer 28

Die Beweisakte, auf deren Grundlage der Rat die Aufnahme des Namens des Klägers in die streitige Liste gestützt hat, enthält folgende Beweise:

– eine am 3. Januar 2023 auf der Website von Reuters veröffentlichte und am 24. September 2024 abgerufene investigative Reportage mit dem Titel „In Germany some are clamouring for a change in course on Ukraine. Key figures in the campaign have links to the Russian state or far right“ (In Deutschland fordern einige lautstark einen Kurswechsel in der Ukraine-Frage. Schlüsselfiguren der Kampagne haben Verbindungen zum russischen Staat oder zur extremen Rechten), die darauf hinweist, dass der Kläger einer kosakischen Gesellschaft die Treue schwört, die die Russische Föderation bei ihrer militärischen Kampagne in der Ukraine unterstütze, dass er an zahlreichen Zusammenkünften von Kosaken in Deutschland teilgenommen habe, dass er im Jahr 2022 für die Sicherheit einer Demonstration in Köln (Deutschland) gesorgt habe, deren Ziel es gewesen sei, die deutsche Regierung aufzufordern, sich von der westlichen Allianz zur Unterstützung der Ukraine loszusagen und mit der Russischen Föderation Frieden zu schließen, dass er in den sozialen Netzwerken Fotos teile, die zeigten, wie er an Zusammenkünften von Kosaken teilnehme – oft in einer kosakischen Militäruniform – an der Seite von Vertretern der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland, und dass er beim Jahrestreffen in Hannover (Deutschland) im Jahr 2022 ein Foto von der Flagge der Don-Armee veröffentlicht habe und eine Tätowierung habe, die ein Symbol der russischen Rechtsextremen sei (Beweisstück Nr. 1 der Beweisakte);

– einen am 11. Januar 2023 auf der Website von Focus Online veröffentlichten und am 24. September 2024 abgerufenen Presseartikel mit dem Titel „Recherche enthüllt Machenschaften der Putin-Jünger in Deutschland“, in dem auf die Informationen in der auf der Website von Reuters veröffentlichten investigativen Reportage verwiesen wird, die in Beweisstück Nr. 1 der Beweisakte enthalten sind, wonach der Kläger einer kosakischen Gesellschaft die Treue schwört, die die Russische Föderation bei ihrer militärischen Kampagne in der Ukraine unterstütze, in den sozialen Netzwerken Fotos teile, die seine Teilnahme an Zusammenkünften von Kosaken belegten, häufig eine Kosaken-Uniform trage und eine Tätowierung habe, die ein Symbol der russischen Rechtsextremen sei (Beweisstück Nr. 2 der Beweisakte);

– einen am 5. Januar 2023 auf der Website der Kyiv Post veröffentlichten und am 24. September 2024 abgerufenen Artikel mit dem Titel „Germany Targeted by Putin in War on Ukraine“ (Deutschland im Visier Putins im Krieg gegen die Ukraine), in dem der Kläger als eine der Personen genannt wird, die verschiedene öffentliche Aktivitäten – darunter die Demonstration, die 2022 in Köln stattfand – organisiert hätten, an Cyberaktivitäten beteiligt gewesen seien und in den sozialen Netzwerken tätig seien, um die Deutschen davon zu überzeugen, dass der Angriff Russlands auf die Ukraine gerechtfertigt sei und dass Deutschland mit der Russischen Föderation zusammenarbeiten und deren Gas kaufen müsse. Nach diesem Artikel sind diese Personen Teil einer langfristigen Strategie der russischen Regierung, die darauf abziele, die deutsche Demokratie zu untergraben, Berlin (Deutschland) in ihre politischen Pläne einzubinden und die Einheit der Union zu zerstören (Beweisstück Nr. 3 der Beweisakte);

– einen am 3. Februar 2023 auf der Website von Global Espreso veröffentlichten und am 24. September 2024 abgerufenen Presseartikel mit dem Titel „Russian agents in Germany raise money for war against Ukraine, Recruit to Wagner PMC, and promote pro-Kremlin stance“ (Russische Agenten in Deutschland sammeln Gelder für den Krieg gegen die Ukraine, rekrutieren neue Mitglieder für das private Militärunternehmen Wagner und propagieren eine Kreml-freundliche Haltung), in dem angegeben wird, dass der Kläger der kosakischen paramilitärischen Gruppe die Treue geschworen habe, die die Russische Föderation in ihrem Krieg in der Ukraine unterstütze, und in dem der Schluss gezogen wird, dass Personen wie der Kläger die europäische Sicherheit gefährdeten (Beweisstück Nr. 4 der Beweisakte);

– einen am 28. November 2023 auf der Website von Jamestown veröffentlichten und am 24. September 2024 abgerufenen Presseartikel mit dem Titel „Cossack Warriors From Russia and Abroad Meet in Moscow“ (Kosakische Krieger aus Russland und aus dem Ausland treffen sich in Moskau), aus dem hervorgeht, dass die Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland zu einer Armee geworden sei und Freiwillige entsende, um an der Seite der russischen Armee in der Ukraine zu kämpfen, dass die Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland die wichtigste kosakische Organisation sei, dass im November 2023 Vertreter des Kremls an einer groß angelegten Versammlung dieser Organisation teilgenommen hätten, dass die Kosaken die engagiertesten Kämpfer der russischen Streitkräfte seien, dass Kosakenkrieger für ihre Verdienste in der Ukraine mehrere militärische Auszeichnungen erhalten hätten, darunter diejenige des „Helden Russlands“, dass sich die Russische Föderation künftig auf die kosakischen Organisationen stützen könne, um in ganz Europa Zwietracht und Instabilität zu säen, und dass die Kosaken eine Schlüsselrolle bei der hybriden Bedrohung der Ukraine und des Westens insgesamt spielten (Beweisstück Nr. 5 der Beweisakte);

– einen auf der Website von GlobalSecurity veröffentlichten und am 24. September 2024 abgerufenen Bericht über die Aktivitäten der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland, aus dem hervorgeht, dass es sich bei dieser Vereinigung um eine beim Justizministerium der Russischen Föderation registrierte panrussische öffentliche Organisation handele, deren Zweck u. a. darin bestehe, an Aktivitäten zur Stärkung des russischen Staates und seiner sozioökonomischen Stabilität mitzuwirken, sich um die Familien der zum Militärdienst geladenen Kosaken zu kümmern und den Familien verstorbener Kosaken Hilfe zu leisten oder mit militärischen Kosakengesellschaften zusammenzuarbeiten (Beweisstück Nr. 6 der Beweisakte);

– einen Auszug aus der offiziellen Website des Kremls vom 8. Dezember 2020, abgerufen am 24. September 2024, der die Existenz des Rates für Kosakenangelegenheiten bestätigt, dessen Jahrestagung 2020 unter dem Vorsitz eines Präsidentenberaters stattgefunden habe, und aus dem hervorgeht, dass im Dezember 2020 der Vorsitzende der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der Tätigkeit der Vereinigung vorgelegt habe (Beweisstück Nr. 7 der Beweisakte);

– ein auf der Website „www.rferl.org“ veröffentlichtes Schema, das am 24. September 2024 abgerufen wurde und in dem die Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland als eine Organisation identifiziert wird, die am Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine beteiligt sei (Beweisstück Nr. 9 der Beweisakte);

– ein auf der Website von GlobalSecurity veröffentlichter Bericht der am 24. September 2024 abgerufen wurde, den Titel „Cossacks – 2022 Special Military Operation“ (Kosaken – spezielle Militäroperation 2022) trägt und dem zufolge Kosaken direkt und indirekt am Krieg in der Ukraine beteiligt seien und im Januar 2023 16 000 Kosaken an der Front im Einsatz gewesen seien (Beweisstück Nr. 10 der Beweisakte);

– einen am 3. Januar 2023 auf der Website von AAMagazine veröffentlichten und am 24. September 2024 abgerufenen Presseartikel mit dem Titel „Pro-Putin operatives in Germany work to turn Berlin against Ukraine“ (Putin-Agenten in Deutschland versuchen, Berlin gegen die Ukraine aufzubringen), der auf die Informationen der auf der Website von Reuters veröffentlichten investigativen Reportage verweist, die im Beweisstück Nr. 1 enthalten ist und aus der hervorgeht, dass der Kläger einer kosakischen Gesellschaft die Treue schwört, die die Russische Föderation bei ihrer militärischen Kampagne in der Ukraine unterstützt (Beweisstück Nr. 11 der Beweisakte).

Randnummer 29

Nach der oben in den Rn. 25 und 26 angeführten Rechtsprechung ist – unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers – zu prüfen, ob die oben in Rn. 28 genannten Beweise die Gründe für die Aufnahme des Klägers in die streitige Liste stützen.

Randnummer 30

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die vom Rat vorgelegten Beweisstücke nicht hinreichend zuverlässig seien und die Gründe für die Aufnahme in die Liste nicht untermauerten. Er fungiere nicht als Vertreter der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland, er habe sich nicht an Gewalttaten beteiligt, und er unterstütze keine Handlungen der Regierung der Russischen Föderation, die die Souveränität und Sicherheit der Ukraine untergrüben, durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung der Ukraine zu stürzen.

Randnummer 31

Der Rat weist das Vorbringen des Klägers zurück. Er macht geltend, er habe ein Bündel hinreichend konkreter, präziser und übereinstimmender Indizien vorgelegt, aus denen sich ableiten lasse, dass der Kläger enge Verbindungen zur Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland unterhalte, einer Vereinigung, die eng mit den Stellen der Russischen Föderation verbunden sei und den Krieg in der Ukraine unterstütze.

Randnummer 32

Wie sich oben aus Rn. 11 ergibt, wurde der Kläger in die streitige Liste aufgenommen, weil er als Vertreter der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland fungiere, einer mit der Regierung der Russischen Föderation verbundenen Einrichtung, die an dem Krieg in der Ukraine beteiligt sei, u. a. indem er militärähnliche Zusammenkünfte für ihre Mitglieder organisiert, weil er – als Mitglied dieser Union – an Gewalttaten beteiligt gewesen sei und weil er folglich Handlungen der Regierung der Russischen Föderation unterstütze, die die Souveränität und die Sicherheit der Ukraine untergrüben, durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung der Ukraine zu stürzen.

Randnummer 33

Daher ist – in Einklang mit der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung – zu prüfen, ob der Rat der ihm obliegenden Beweislast dadurch genügt hat, dass er auf ein Bündel von Indizien hinweist, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass die oben genannten Gründe stichhaltig sind.

Randnummer 34

Vorab ist festzustellen, dass aus der Beweisakte – wie der Kläger vorträgt, ohne dass ihm der Rat in diesem Punkt widerspräche – nicht hervorgeht, dass der Kläger bei der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland ein „Mitglied“ in dem Sinne ist, dass er dieser Union förmlich angeschlossen ist.

Randnummer 35

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aus dem oben in Rn. 11 wiedergegebenen Wortlaut der Begründung hervorgeht, dass die Tatsachen, die in Bezug auf diese Eigenschaft des Klägers als „Mitglied“ vorgetragen werden, an die Behauptung anknüpfen, dass er „als Vertreter der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland [fungiert], unter anderem indem er militärähnliche Zusammenkünfte für ihre Mitglieder organisiert“.

Randnummer 36

Daher ist der im letzten Satz von Abs. 1 der Begründung verwendete Begriff „Mitglied“ im Sinne einer Person zu verstehen, die einer Gruppe angehört, ohne ihr förmlich angeschlossen zu sein.

Randnummer 37

Unter Berücksichtigung dieser Anmerkung ist die Stichhaltigkeit der Aufnahme des Namens des Klägers in die streitige Liste zu prüfen.

Randnummer 38

Insoweit ist – in Einklang mit dem Rat, ohne dass der Kläger dem widerspräche – festzustellen, dass die Beweisakte und insbesondere der auf der Website von Jamestown veröffentlichte Presseartikel, die auf der Website von GlobalSecurity veröffentlichten Berichte, der Auszug aus der offiziellen Website des Kremls oder auch das auf der Website „www.rferl.org“ veröffentlichte Schema hinreichend belegen, dass die Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland in Verbindung zur Regierung der Russischen Föderation steht und am Krieg in der Ukraine be teiligt ist.

Randnummer 39

Daher ist zu prüfen, ob die vom Rat angeführten Gründe, die sich auf die Verbindungen zwischen dem Kläger und der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland beziehen, hinreichend belegt sind, um die Aufnahme seines Namens in die streitige Liste zu rechtfertigen.

– Zu dem Grund, dass der Kläger in Deutschland als Vertreter der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland fungiere, u. a. indem er militärähnliche Zusammenkünfte für ihre Mitglieder organisiere

Randnummer 40

Als Erstes ist zum einen darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zu den in der Beweisakte genannten weiteren Personen, die ausdrücklich als „Vertreter“ der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland oder auch als „Chefataman“ oder „höchster Ataman“ dieser Union bezeichnet werden, nichts in dieser Akte dem Kläger ausdrücklich irgendeine Rolle innerhalb dieser Union zuweist.

Randnummer 41

Zum anderen ist festzustellen, dass sich die Rolle des Klägers in Deutschland als Vertreter der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland ebenso wenig implizit aus der Beweisakte ergibt.

Randnummer 42

Erstens ergibt sich – wie der Rat vorträgt – aus der auf der Website von Reuters veröffentlichten investigativen Reportage, deren Informationen im auf der Website von Focus Online veröffentlichten Presseartikel und im auf der Website von AAMagazine veröffentlichten Presseartikel aufgegriffen werden, sowie aus dem auf der Website von Global Espreso veröffentlichten Presseartikel zwar, dass der Kläger einer kosakischen Gesellschaft bzw. der kosakischen paramilitärischen Gruppe, die die Russische Föderation bei ihrem Krieg gegen die Ukraine unterstützt, „die Treue schwört“.

Randnummer 43

Diese Beweise enthalten jedoch keine Information, die den Schluss zuließe, dass die Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland diejenige kosakische Gesellschaft bzw. kosakische paramilitärische Gruppe ist, die die Russische Föderation in ihrer militärischen Kampagne in der Ukraine unterstützt. Im Übrigen bezieht sich die auf der Website von Reuters veröffentlichte investigative Reportage auf russische „kosakische Organisationen“, die dem Präsidenten der Russischen Föderation, Herrn Vladimir Putin, treu seien und „zusammen mit den russischen Streitkräften in der Ukraine kämpfen“, und sie erwähnt u. a. eine weitere kosakische Organisation, die an der Rekrutierung der Soldaten beteiligt sei und in der russischen Kampagne in der Ukraine kämpfe.

Randnummer 44

Außerdem lässt kein anderes Beweisstück in der Beweisakte die Feststellung zu, dass die Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland die einzige kosakische Einheit ist, die die Russische Föderation im Krieg in der Ukraine unterstützt. Zwar wird in dem auf der Website „www.rferl.org“ veröffentlichten Schema nur die Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland als eine der Gruppen genannt, die in Abstimmung mit den prorussischen Separatisten am Krieg in der Ukraine beteiligt seien. Abgesehen davon, dass dieser Umstand nicht automatisch zu der Annahme führt, dass es sich um die einzige am Krieg in der Ukraine beteiligte kosakische Einheit handelt, verweist der auf der Website von Jamestown veröffentlichte Presseartikel gleichwohl auf „kosakische Gruppen“, die „die Lücke gefüllt haben, die durch den Abzug [eines privaten Militärunternehmens]“ vom Schlachtfeld in der Ukraine entstanden sei.

Randnummer 45

Daraus folgt, dass die Information, wonach der Kläger einer kosakischen Gesellschaft bzw. der kosakischen paramilitärischen Gruppe, die die Russische Föderation bei ihrem Krieg gegen die Ukraine unterstützt, „die Treue schwört“, nicht zum Nachweis dafür geeignet ist, dass der Kläger in Deutschland als Vertreter der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland fungiert.

Randnummer 46

Dieser Schluss wird durch das – im Übrigen vom Rat nicht bestrittene – Vorbringen des Klägers bestätigt, wonach der Kläger zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der investigativen Reportage auf der Website von Reuters, deren Informationen im auf der Website von Focus Online veröffentlichten Presseartikel und im auf der Website von AAMagazine veröffentlichten Presseartikel aufgegriffen worden sind, sowie des auf der Website von Global Espreso veröffentlichten Presseartikels, d. h. am 3. Januar 2023 bzw. am 3. Februar 2023, Mitglied einer anderen kosakischen Union gewesen sei, nämlich dem Verein der Kosaken.

Randnummer 47

Zweitens ist entsprechend dem Vorbringen des Rates festzustellen, dass die auf der Website von Reuters veröffentlichte investigative Reportage, deren Informationen im auf der Website von Focus Online veröffentlichten Presseartikel und im auf der Website von AAMagazine veröffentlichten Artikel aufgegriffen werden, der auf der Website von Kyiv Post veröffentlichte Artikel und der auf der Website von Global Espreso veröffentlichte Artikel darauf hinweisen, dass der Kläger zum einen eine Demonstration, die 2022 in Köln stattfand, organisiert hat, mit der die deutsche Regierung aufgefordert werden sollte, sich von der westlichen Allianz zur Unterstützung der Ukraine loszusagen und mit der Russischen Föderation Frieden zu schließen, und zum anderen für die Sicherheit der Demonstration gesorgt hat.

Randnummer 48

Gleichwohl ist festzustellen, dass es in der Beweisakte keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Demonstration, die 2022 in Köln stattfand, von der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland organisiert worden wäre. Während der auf der Website von Kyiv Post veröffentlichte Artikel und der auf der Website von Global Espreso veröffentlichte Artikel insoweit keine Einzelheiten enthalten, war nach den Informationen in der auf der Website von Reuters veröffentlichten investigativen Reportage, die im auf der Website von Focus Online veröffentlichten Presseartikel und im auf der Website von AAMagazine veröffentlichten Presseartikel übernommen wurden, die offizielle Vertreterin (in englischer Sprache „the public face“) dieser Demonstration nämlich eine andere Person, die – wie aus den Schriftsätzen des Rates hervorgeht – denselben restriktiven Maßnahmen wie der Kläger unterlag, u. a. weil sie enge Verbindungen zu einer anderen russischen Einrichtung unterhielt.

Randnummer 49

Somit ist der Umstand, dass der Kläger die Demonstration, die 2022 in Köln stattfand, organisiert und für deren Sicherheit gesorgt hat, nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass er im Namen der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland handelte und damit in Deutschland als Vertreter dieser Union fungierte.

Randnummer 50

Drittens wird – wie der Rat vorträgt – in dem auf der Website von Kyiv Post veröffentlichten Artikel der Kläger als einer der Organisatoren verschiedener öffentlicher Veranstaltungen in Deutschland genannt, darunter die Demonstration, die 2022 in Köln stattfand, und es wird darauf hingewiesen, dass einige dieser Personen Kosakenverbände leiteten.

Randnummer 51

Entgegen dem Vorbringen des Rates ist jedoch festzustellen, dass der auf der Website von Kyiv Post veröffentlichte Artikel – abgesehen von der Information über die Organisation der Demonstration, die 2022 in Köln stattfand und die oben in den Rn. 47 bis 49 bereits erörtert wurde – sich auf den vagen Hinweis beschränkt, dass „Personen wie [der Kläger]“ an solchen Aktivitäten beteiligt seien, ohne dabei in irgendeiner Weise auf die Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland Bezug zu nehmen und ohne zu präzisieren, ob der Kläger ausdrücklich an einer bestimmten Aktivität beteiligt war.

Randnummer 52

Daraus folgt, dass sich aus der Beweisakte weder explizit noch implizit ergibt, dass der Kläger in Deutschland als Vertreter der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland fungiert.

Randnummer 53

Soweit der Rat vorträgt, es bestünden enge Verbindungen zwischen der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland sowie dem Verein der Kosaken, in denen, wie sich oben aus Rn. 46 ergibt, der Kläger Mitglied war, lässt dieser Umstand – selbst unter der Annahme seines Nachweises – für sich genommen nicht die Annahme zu, dass der Kläger trotz seiner Mitgliedschaft im Verein der Kosaken als Vertreter der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland fungiert.

Randnummer 54

Wie sich aus der oben in Rn. 25 angeführten Rechtsprechung ergibt, ist es im Streitfall jedoch Sache des Rates, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind.

Randnummer 55

Jedenfalls genügt die Feststellung, dass aus den Anlagen A3 und A4 der Klageschrift – bei denen es sich um einen Antrag vom 26. November 2023 auf Kündigung der Mitgliedschaft des Klägers im Verein der Kosaken und eine Antwort vom 27. November 2023 des Vorstands dieses Vereins zur Bestätigung seiner Kündigung handelt – hervorgeht, dass der Kläger seine Mitgliedschaft in diesem Verein gekündigt hat und dass diese Kündigung am 31. Dezember 2023 wirksam wurde, so dass er zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Durchführungsverordnung, d. h. am 20. Mai 2025, nicht mehr Mitglied in diesem Verein war.

Randnummer 56

Entgegen dem Vorbringen des Rates stellen die Anlagen A3 und A4 der Klageschrift einen Anfangsbeweis dar, mit dem sich dartun lässt, dass die persönliche Situation des Klägers sich tatsächlich geändert hat. Der Kläger ist nämlich am besten in der Lage, zu beurteilen, welche positiven Beweise geeignet wären, die tatsächliche Änderung seiner persönlichen Situation nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 29. Oktober 2025, Corşicova/Rat, T-345/24, nicht veröffentlicht, im Rechtsmittelverfahren, EU:T:2025:995, Rn. 143). Ein „bloßer Schriftwechsel“ zwischen dem Kläger und dem Vorstand des Vereins der Kosaken genügt jedoch zum Nachweis dafür, dass der Kläger seine Mitgliedschaft in diesem Verein gekündigt hat, und zwar unabhängig davon, ob ein solcher Schriftwechsel auf elektronischem Wege oder auf Papier stattgefunden hat.

Randnummer 57

Zudem können diese Beweise entgegen dem Vorbringen des Rates nicht als nicht beweiskräftig angesehen werden.

Randnummer 58

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Unionsgerichte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt und für die Würdigung der vorgelegten Beweise allein ihre Glaubhaftigkeit maßgeblich ist. Zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments ist die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Informationen zu untersuchen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen sind und die Frage zu beantworten ist, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteile vom 31. Mai 2018, Kaddour/Rat, T-461/16, EU:T:2018:316, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Februar 2020, Amisi Kumba/Rat, T-163/18, EU:T:2020:57, Rn. 95 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 59

Im vorliegenden Fall genügt in Bezug auf den in Anlage A3 enthaltenen Antrag auf Kündigung der Mitgliedschaft des Klägers im Verein der Kosaken jedoch die Feststellung, dass er die Unterschrift des Klägers trägt, dass er an den Verein der Kosaken gerichtet ist, dass er auf den 26. November 2023 datiert ist und somit vor der Aufnahme des Klägers in die streitige Liste liegt und dass er einen klassischen Antrag auf Kündigung der Mitgliedschaft in einem Verein enthält, so dass er im Sinne der oben in Rn. 58 angeführten Rechtsprechung vernünftig und glaubhaft erscheint.

Randnummer 60

Soweit der Rat vorträgt, der Kündigungsantrag sei „ in tempore suspecto “ erstellt worden, als die Beweisstücke Nrn. 1 bis 4 und 11 der Beweisakte veröffentlicht gewesen seien, genügt die Feststellung, dass diese Beweise – wie sich oben aus Rn. 28 ergibt – auf Januar und Februar 2023 datiert sind, während der Antrag des Klägers auf den 26. November 2023 datiert ist, so dass zwischen dem Erscheinen dieser Beweise und dem Antrag auf Kündigung der Mitgliedschaft des Klägers im Verein der Kosaken ein Zeitraum von mehreren Monaten vergangen ist. Z udem reicht der bloße Umstand, dass diese Beweise veröffentlicht wurden, nicht aus, um davon auszugehen, dass der Kläger von ihnen Kenntnis hatte.

Randnummer 61

Ferner ist hinsichtlich der in Anlage A4 enthaltenen Antwort des Vorstands des Vereins der Kosaken, mit der die Kündigung der Mitgliedschaft des Klägers bestätigt wird, zu beachten, dass sie auf Ersuchen des Klägers hin erstellt wurde, dass sie seinen „Austritt“ als „Mitglied“ bestätigt und dass sie neben der Angabe „Vorstand“ eine handschriftliche Unterschrift enthält, so dass ihr die Glaubhaftigkeit im Sinne der oben in Rn. 58 angeführten Rechtsprechung nicht abgesprochen werden kann.

Randnummer 62

Das Vorbringen des Rates kann diesen Schluss nicht in Frage stellen. Zunächst ist insoweit, als der Rat vorträgt, dass die oben in Rn. 61 angeführte Antwort des Vorstands des Vereins der Kosaken keinen Briefkopf besitze, festzustellen, dass gemäß der Rechtsprechung das Fehlen eines Briefkopfs bei einem Dokument für sich allein kein Grund ist, dessen Beweiskraft anzuzweifeln (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 19. November 2025, Amphora Wineries/EUIPO – Bernabei Liquori [CHAMPAGNE LOUIS LAMAR LAMAR REIMS – FRANCE], T-556/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:1047, Rn. 77). Sodann ist insoweit, als der Rat geltend macht, dass der Unterzeichner nicht identifizierbar sei, zu beachten, dass die handschriftliche Unterschrift auf diesem Beweis ein Indiz für seine Echtheit darstellt. Soweit der Rat zudem vorträgt, dass der Inhalt dieses Beweises insofern mehrdeutig sei, als der Kläger die Kündigung seiner Mitgliedschaft beantragt habe, während der Beweis seinen „Austritt“ als „Mitglied“ bestätige, ist festzustellen, dass dieser Umstand in Anbetracht der semantischen Nähe der in Rede stehenden Begriffe nicht ausreicht, um die darin enthaltene Information als unwahrscheinlich anzusehen. Schließlich ist auch das Vorbringen des Rates, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Verein der Kosaken auf den Antrag des Klägers am Tag nach seiner Versendung habe antworten können, da der Sitz des Vereins mehrere Hundert Kilometer von der Adresse des Klägers entfernt liege, zurückzuweisen, da der Kläger geltend macht, dass der Schriftwechsel mit dem Verein über eine Kommunikationsanwendung erfolgt sei. Da es sich um einen Anfangsbeweis handelt, kann der Rat keinen Nachweis über das Kommunikationsmittel verlangen.

Randnummer 63

Daher ist das Vorbringen des Rates, das auf die engen Verbindungen zwischen der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland sowie dem Verein der Kosaken gestützt ist, jedenfalls zurückzuweisen.

Randnummer 64

Als Zweites ist festzustellen, dass die Beweisakte auch nicht den Umstand belegt, dass der Kläger in Deutschland für die Mitglieder der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland militärähnliche Zusammenkünfte organisiert hat.

Randnummer 65

Zum einen sind die Informationen in der auf der Website von Reuters veröffentlichten investigativen Reportage, wonach der Kläger an mehreren Zusammenkünften von Kosaken in Deutschland teilgenommen habe und Fotos in den sozialen Netzwerken veröffentliche, auf denen er an solchen Zusammenkünften teilnehme und dabei oft eine kosakische Militäruniform trage, zum Nachweis dafür geeignet, dass der Kläger an Zusammenkünften von Kosaken teilnimmt, doch können sie nicht belegen, dass er sie organisiert und – wie der Rat in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat – dass es sich um militärähnliche Zusammenkünfte handelt.

Randnummer 66

Das Gleiche gilt für die Auszüge aus den sozialen Netzwerken, die der Rat seiner Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung zur Bestätigung der Beweisakte als Anlage beigefügt hat und auf denen der Kläger in Militäruniform sowie mit einer Waffe in der Hand erscheint.

Randnummer 67

Zum anderen geht aus der auf der Website von Reuters veröffentlichten investigativen Reportage entgegen dem Vorbringen des Rates hervor, dass der Kläger u. a. an einer im Jahr 2022 in Hannover organisierten Zusammenkunft von Kosaken teilgenommen hat, und die dabei gemachten Fotos, die er in den sozialen Netzwerken geteilt hat, zeigen ihn vor der Flagge der „Großen Don-Armee“, die in dieser Reportage beschrieben wird als „eine Kosakenorganisation, die beteiligt war an der Rekrutierung von Soldaten und an den Kämpfen“ in der Ukraine, und bei einer Zusammenkunft von Kosaken, die im Jahr 2021 in Hannover organisiert wurde, an der auch Vertreter der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland teilnahmen. Aus dieser Reportage geht jedoch nicht hervor, dass es sich um vom Kläger organisierte militärähnliche Zusammenkünfte handelte.

Randnummer 68

Daher ist davon auszugehen, dass der Rat nicht auf ein Bündel von Indizien hingewiesen hat, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass der Kläger in Deutschland als Vertreter der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland fungierte, u. a. indem er militärähnliche Zusammenkünfte für ihre Mitglieder organisiert.

Randnummer 69

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Rat – wie oben in Rn. 31 ausgeführt – in seinen Schriftsätzen geltend macht, er habe nachgewiesen, dass der Kläger „enge Verbindungen zur Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland unter[hielt]“.

Randnummer 70

Die Tatsache, „enge Verbindungen [zu] unterhalten“, die voraussetzt, dass eine enge Beziehung besteht und aufrechterhalten wird, hat jedoch nicht dieselbe Bedeutung wie die Tatsache, „als Vertreter [zu] fungier[en]“, was der Ausdruck ist, den der Rat in den dem Kläger zur Last gelegten Gründen verwendet hat und der impliziert, dass die betroffene Person durch ihr Verhalten im Namen der fraglichen Einrichtung handelt.

– Zu dem Grund, wonach der Kläger als Mitglied der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland an Gewalttaten beteiligt gewesen sei

Randnummer 71

Wie der Kläger geltend macht, findet sich in der Beweisakte kein Anhaltspunkt dafür, dass er als Mitglied der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland an Gewalttaten beteiligt gewesen sei.

Randnummer 72

Der Rat bestreitet dies im Übrigen in seinen Schriftsätzen nicht.

Randnummer 73

Zwar hat der Rat in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, dass dieser Grund eher die Unterstützung des Klägers für Vorgänge in der Ukraine betreffe, doch genügt die Feststellung, dass sich aus seinem Wortlaut ergibt, dass der Rat dem Kläger vorwirft, er habe „sich … an Gewalttaten [beteiligt]“.

Randnummer 74

Daher ist festzustellen, dass der Rat auch nicht auf ein Bündel von Indizien hingewiesen hat, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass der Kläger als Mitglied der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland an Gewalttaten beteiligt war.

– Zu der Frage, ob der Kläger Handlungen der Regierung der Russischen Föderation unterstützt, die die Souveränität und Sicherheit der Ukraine untergraben, durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung der Ukraine zu stürzen

Randnummer 75

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der letzte Absatz der Begründung, wonach der Kläger Handlungen der Regierung der Russischen Föderation unterstützt, die die Souveränität und Sicherheit der Ukraine untergraben, durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung der Ukraine zu stürzen, mit dem Ausdruck „daher“ eingeleitet wird, so dass er im Licht der in dieser Begründung angeführten anderen Gründe – wie sie oben in Rn. 11 wiedergegeben sind – zu lesen ist. Im Übrigen hat der Rat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es sich um einen zusammenfassenden Absatz handele, mit dem die Verbindung zwischen dem in der Begründung dargelegten Sachverhalt und dem Aufnahmekriterium hergestellt worden sei.

Randnummer 76

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist jedoch festzustellen, dass der Rat nicht nachgewiesen hat, dass der Kläger in Deutschland als Vertreter der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland fungiert, u. a. indem er militärähnliche Zusammenkünfte für ihre Mitglieder organisiert, und dass er sich als Mitglied dieser Union an Gewalttaten beteiligt, so dass sich aus diesen Gründen nicht ableiten lässt, dass der Kläger Handlungen der Regierung der Russischen Föderation unterstützt, die die Souveränität und Sicherheit der Ukraine untergraben, durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung der Ukraine zu stürzen.

Randnummer 77

Was die anderen Indizien in der Beweisakte anbelangt, auf die sich der Rat beruft, nämlich die Tatsache, dass der Kläger eine Schlüsselfigur eines Netzwerks mit engen Verbindungen zu antidemokratischen Kräften in Deutschland sei, dass die Demonstration, die 2022 in Köln stattfand und für deren Sicherheit er gesorgt habe, gemeinsam mit Personen organisiert worden sei, die enge Verbindungen zu Regierungsbehörden der Russischen Föderation hätten, dass er an Cyberaktivitäten beteiligt sei, dass er in sozialen Netzwerken tätig sei, um die Deutschen davon zu überzeugen, die Aggression Russlands gegen die Ukraine sei gerechtfertigt und Deutschland müsse mit der Russischen Föderation zusammenarbeiten, dass er Teil einer langfristigen Strategie des Kremls zur Untergrabung der deutschen Demokratie sei, dass er zu den Personen gehöre, die die europäische Sicherheit bedrohten, oder dass er eine Verbindung zu Personen habe, die der Regierung der Russischen Föderation nahestünden, ist festzustellen, dass sie nicht geeignet sind, die Gründe zu stützen, wonach der Kläger in Deutschland als Vertreter der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland fungiere, u. a. indem er militärähnliche Zusammenkünfte für ihre Mitglieder organisiere, und wonach er sich als Mitglied dieser Union an Gewalttaten beteiligt habe. Auf Befragung zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung hat der Rat im Übrigen klargestellt, dass dies Gesichtspunkte seien, die zeigten, dass der Kläger im Sinne der Kosakenverbände handele. Somit können diese Indizien – aus den oben in Rn. 75 genannten Gründen, nämlich, dass der letzte Absatz der Begründung im Wesentlichen nicht als eigenständig angesehen werden kann – nicht berücksichtigt werden.

Randnummer 78

Zwar weist der Rat in seinen Schriftsätzen darauf hin, dass der Kläger „seit Langem Teil eines in Deutschland ansässigen Netzwerks ist, das Handlungen der Regierung der Russischen Föderation unterstützt, die die Souveränität und die Sicherheit der Ukraine untergraben“, es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Durchführungsverordnung nur auf der Grundlage der tatsächlichen und rechtlichen Umstände beurteilt werden kann, auf deren Grundlage sie erlassen wurde. Der Rat kann sich daher vor dem Gericht zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Aufnahme des Klägers in die streitige Liste nicht auf Gründe berufen, auf die er sich beim Erlass der genannten Durchführungsverordnung nicht gestützt hat, und damit das Gericht dazu veranlassen, die Gründe zu ersetzen, auf denen dieser Rechtsakt beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2013, North Drilling/Rat, T-552/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:590, Rn. 25).

Randnummer 79

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Zugehörigkeit des Klägers zu einem in Deutschland niedergelassenen Netzwerk zur Unterstützung von Maßnahmen der Regierung der Russischen Föderation, die die Souveränität und Sicherheit in der Ukraine untergraben, selbst wenn sie erwiesen wäre, aber nicht aus der Begründung, und sie steht auch mit keinem der von ihm vorgetragenen Tatsachen im Zusammenhang, so dass sie nicht berücksichtigt werden kann.

Randnummer 80

Daher ist festzustellen, dass der Rat auf nicht ein Bündel von Indizien hingewiesen hat, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass der Kläger Handlungen der Regierung der Russischen Föderation unterstützt hat, die die Souveränität und Sicherheit der Ukraine untergraben, durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung der Ukraine zu stürzen.

– Ergebnis

Randnummer 81

Aus alledem ergibt sich, dass der Rat einen Beurteilungsfehler begangen hat, als er den Namen des Klägers in die streitige Liste mit der Begründung aufgenommen hat, dass er in Deutschland als Vertreter der Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland fungiere, u. a. indem er militärähnliche Zusammenkünfte für ihre Mitglieder organisiere, dass er sich als Mitglied dieser Union an Gewalttaten beteiligt habe und daher Handlungen der Regierung der Russischen Föderation unterstützt habe, die die Souveränität und die Sicherheit der Ukraine untergrüben, durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung der Ukraine zu stürzen.

Randnummer 82

In diesem Zusammenhang kann der Grund, wonach die Union kosakischer Krieger in Russland und im Ausland mit der Regierung der Russischen Föderation in Verbindung steht und am Krieg in der Ukraine teilnimmt – was, wie oben aus Rn. 38 hervorgeht, durch die Aktenlage hinreichend belegt ist –, nicht als hinreichende Grundlage dafür angesehen werden, die angefochtene Durchführungsverordnung in Bezug auf den Kläger aufrechtzuerhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 72, und vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 186).

Randnummer 83

Daher ist dem ersten Klagegrund stattzugeben und die angefochtene Durchführungsverordnung insoweit für nichtig zu erklären, als sie den Kläger betrifft, ohne dass auf das übrige Vorbringen des Klägers im Rahmen dieses Klagegrundes und auf den zweiten Klagegrund eingegangen werden müsste.

Kosten

Randnummer 84

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Randnummer 85

Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

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