Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 12.03.2012 – T-42/11
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:122
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Universal Corp. trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. März 2012 – Universal/Kommission / (Rechtssache T-42/11)
„Wettbewerb – Kartelle – Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak – Aufforderung der Muttergesellschaft, die Geldbuße zu zahlen – Im Namen der Tochtergesellschaft gestellte Bankbürgschaft – Fälligkeit der Geldbuße – Nichtigkeitsklage – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben der Kommission, mit denen der Adressat aufgefordert wird, eine Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen, die wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln verhängt wurde – Handlungen zur Vorbereitung reiner Durchführungshandlungen – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 20‑21, 27‑28, 32)
2. Wettbewerb – Geldbußen – Ermessen der Kommission – Umfang – Befugnis zur Festlegung der Zahlungsmodalitäten der Geldbußen – Festsetzung von Verzugszinsen (Art. 299 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 29‑30)
3. Unionsrecht – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage gegen Maßnahmen, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen – Möglichkeit des Einzelnen, solche Maßnahmen im Wege der Klage aus außervertraglicher Haftung der Union anzufechten (Art. 268 AEUV, Art. 299 Abs. 4 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 43‑45)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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