Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 12.03.2012 – T-42/11

Universal Corp. gegen Europäische Kommission. Wettbewerb – Kartelle – Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak – Aufforderung der Muttergesellschaft, die Geldbuße zu zahlen – Im Namen der Tochtergesellschaft gestellte Bankbürgschaft – Fälligkeit der Geldbuße – Nichtigkeitsklage – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:122

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Universal Corp. trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. März 2012 – Universal/Kommission / (Rechtssache T-42/11)

„Wettbewerb – Kartelle – Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak – Aufforderung der Muttergesellschaft, die Geldbuße zu zahlen – Im Namen der Tochtergesellschaft gestellte Bankbürgschaft – Fälligkeit der Geldbuße – Nichtigkeitsklage – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben der Kommission, mit denen der Adressat aufgefordert wird, eine Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen, die wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln verhängt wurde – Handlungen zur Vorbereitung reiner Durchführungshandlungen – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 20‑21, 27‑28, 32)

2. Wettbewerb – Geldbußen – Ermessen der Kommission – Umfang – Befugnis zur Festlegung der Zahlungsmodalitäten der Geldbußen – Festsetzung von Verzugszinsen (Art. 299 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 29‑30)

3. Unionsrecht – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage gegen Maßnahmen, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen – Möglichkeit des Einzelnen, solche Maßnahmen im Wege der Klage aus außervertraglicher Haftung der Union anzufechten (Art. 268 AEUV, Art. 299 Abs. 4 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 43‑45)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat EuG in T-42/11 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten