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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 27.09.2012 – T-257/10

Italienische Republik gegen Europäische Kommission. Staatliche Beihilfen – Ansiedlung eines Unternehmens in bestimmten Drittstaaten – Zinsvergünstigte Darlehen – Beschluss, die Beihilfen für teilweise unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären und ihre Rückforderung anzuordnen – Beschluss, der nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung im selben Verfahren durch das Gericht ergangen ist – Rechtskraft – Begründungspflicht.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:504

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. September 2012 – Italien/Kommission / (Rechtssache T-257/10)

„Staatliche Beihilfen – Ansiedlung eines Unternehmens in bestimmten Drittstaaten – Zinsvergünstigte Darlehen – Beschluss, die Beihilfen für teilweise unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären und ihre Rückforderung anzuordnen – Beschluss, der nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung im selben Verfahren durch das Gericht ergangen ist – Rechtskraft – Begründungspflicht“

1. Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Pflicht zur vorherigen Anmeldung und zur vorläufigen Aussetzung der Gewährung der Beihilfe – Umfang – Spätere Mitteilung der Maßnahmen an die Kommission – Jahresberichte über die bestehenden Beihilferegelungen – Unzulänglichkeit (Art. 108 Abs. 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 2 und 21) (vgl. Randnrn. 24-27)

2. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 28)

3. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 108 AEUV gewährte Beihilfe – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Schutz der Empfänger – Geltendmachung durch den Mitgliedstaat, der die Beihilfe gewährt hat – Unzulässigkeit – Geltendmachung des Grundsatzes durch einen Mitgliedstaat in eigener Sache – Unzulässigkeit – Untätigkeit der Kommission während eines relativ langen Zeitraums – Unbeachtlich (Art. 107 AEUV und 108 AEUV) (vgl. Randnr. 29)

4. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens – Frist von höchstens zwei Monaten – Unanwendbarkeit im Fall einer nicht angemeldeten Beihilfe (Art. 108 Abs. 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 6) (vgl. Randnrn. 35-37, 39)

5. Staatliche Beihilfen – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Beschluss der Kommission, der nach der Nichtigerklärung der Erstentscheidung wegen fehlender Begründung erlassen wurde – Grundsatz ne bis in idem – Verstoß – Fehlen (Art. 107 AEUV) (vgl. Randnr. 41)

6. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Umfang – Berücksichtigung von Begründung und Tenor des Urteils – Erlass eines neuen Rechtsakts auf der Grundlage früherer vorbereitender Handlungen – Zulässigkeit (Art. 266 AEUV) (vgl. Randnrn. 44-47)

7. Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 263 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Randnrn. 53-54, 74)

8. Unionsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Geltung für Verwaltungsverfahren vor der Kommission – Prüfung von Beihilfevorhaben – Umfang (Art. 108 AEUV) (vgl. Randnrn. 63, 66-67)

9. Staatliche Beihilfen – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Feststellung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Begründungspflicht – Umfang (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Randnrn. 75-76)

10. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Entscheidung über Beihilfen zur Finanzierung der Ausgaben für die Durchdringung des Marktes in Drittstaaten – Beurteilungskriterien (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Randnrn. 77-79, 93-95, 97, 99-100)

11. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Umfang – Absolute Rechtskraft – Umfang – Berücksichtigung von Begründung und Tenor – Beschluss der Kommission, der nach der Nichtigerklärung der Erstentscheidung wegen fehlender Begründung erlassen wurde (vgl. Randnrn. 104, 111, 114)

12. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beihilfen geringer Höhe – Verordnung Nr. 1998/2006 – Geltungsbereich – Ausschluss von Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten – Begriff (Art. 107 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1998/2006 der Kommission, Art. 1 Abs. 1 Buchst. d) (vgl. Randnrn. 117, 119-121, 124)

13. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beihilfen geringer Höhe – Aufteilung einer den geltenden Schwellenwert übersteigenden Beihilfe, um mit einem Teil in den Genuss der De-minimis-Regel zu kommen – Unzulässigkeit (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 3 AEUV) (vgl. Randnrn. 127-130)

14. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Sorgfaltspflicht des die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaats und ihres Empfängers in Bezug auf die Mitteilung aller erheblichen Gesichtspunkte – Fehlen von Stellungnahmen der Beteiligten – Keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission – Verpflichtung, von Amts wegen nicht ausdrücklich geltend gemachte Gesichtspunkte zu prüfen – Fehlen (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und 108 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 135-137)

15. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Wiederherstellung der früheren Lage – Berechnung des zurückzufordernden Betrags – Zu einem günstigen Zinssatz gewährtes Darlehen – Rückzahlung der Differenz zwischen den marktüblichen und den tatsächlich gezahlten Zinsen – Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Genehmigung des Darlehens angewandten Zinssätze (Art. 108 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 147, 150-152)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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