Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 27.09.2012 – T-160/10
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:503
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr J trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 – J/Parlament / (Rechtssache T-160/10)
„Petitionsrecht – Petition an das Europäische Parlament – Entscheidung, die Petition ohne weitere Bearbeitung abzulegen – Nichtigkeitsklage – Begründungspflicht – Petition, die nicht den Tätigkeitsbereich der Union betrifft“
1. Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Verletzung der Begründungspflicht – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 17-18)
2. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung des Petitionsausschusses des Parlaments, die Petition ohne weitere Bearbeitung abzulegen (Art. 227 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Randnrn. 20-22, 26-28)
3. Handlungen der Organe – Entscheidung des Petitionsausschusses des Parlaments, die Petition ohne weitere Bearbeitung abzulegen – Petition, mit der geltend gemacht wird, dass ein Mitgliedstaat das in Art. 17 der Charta der Grundrechte verankerte Eigentumsrecht verletzt hat ‐ Begründetheit der Einstellungsentscheidung (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17 und 51) (vgl. Randnrn. 30-32)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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