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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 28.12.2009 – 9 VR 6.09

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:281209B9VR6.09.0

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann keinen Erfolg haben. Für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2004, dessen sofortige Vollziehung die Antragsgegnerin unter dem 22. April 2009 angeordnet hat, besteht kein Raum, nachdem der Senat im Verfahren BVerwG 9 B 26.09 mit Beschluss vom heutigen Tage die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. November 2008 zurückgewiesen hat und somit dieses Urteil, durch das die Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen worden ist, rechtskräftig geworden ist.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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