Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.02.2002 – 9 VR 4.02
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:280202B9VR4.02.0
Tenor
1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller haben ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 20. Februar 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1
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