Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.09.2009 – 9 VR 3.09
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:090909B9VR3.09.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Entscheidung über die Kosten folgt der Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin vom 8. September 2009.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Halbierung des im Klageverfahren festgesetzten Streitwerts entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung in vergleichbaren Fällen und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004.
Zitierte Vorschriften
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