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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.09.2005 – 9 VR 21.05

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:060905B9VR21.05.0

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner zu untersagen, vom 7. bis 9. September 2005 den Anhörungstermin für das Planfeststellungsverfahren "B 178n, Verlegung BAB 4 bis Bundesgrenze D/PL und D/CZ, Bauabschnitt. 3.1, S 148 (Löbau) bis S 143 (Obercunnersdorf)" abzuhalten, ist gemäß § 44a VwGO unzulässig.

Randnummer 2

Es handelt sich um einen Rechtsbehelf gegen eine behördliche Verfahrenshandlung. Solche Rechtsbehelfe können nach § 44a Satz 1 VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung (hier: den zu erwartenden Planfeststellungsbeschluss) zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Eine Ausnahme nach § 44a Satz 2 VwGO ist - auch unter Beachtung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - nicht gegeben.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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