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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 14.07.2005 – 9 PKH 2.04

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:140705B9PKH2.04.0

Tenor

Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren und das Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. Juli 2004 ist nicht begründet. Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe einschließlich der für beide Verfahren erforderlichen Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO, § 121 Abs. 1 ZPO) nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier. Das hat der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 9 VR 33.04 ), auf den Bezug genommen wird, näher ausgeführt.

Zitierte Vorschriften

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