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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 27.05.2003 – 9 C 7.02

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:270503B9C7.02.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts - Flurbereinigungsgericht - vom 5. Juni 2002 ist wirkungslos.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen. Diese tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 60 LwAnpG einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, dass das Urteil der Vorinstanz wirkungslos ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Ferner ist insoweit gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Kostenlast entsprechend der im Vergleich vom 21. Mai 2003 getroffenen Vereinbarung zu verteilen. Billigkeitsgründe für eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO liegen nicht vor.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 60 LwAnpG dem Kläger keine Gerichtsgebühren, sondern nur Auslagen auferlegt werden dürfen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 60 LwAnpG, § 138 FlurbG, § 147 FlurbG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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