Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.06.2004 – 9 C 5.04
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:300604B9C5.04.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Dezember 2002 mit Schriftsatz vom 21. Juni 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sie keine Anträge gestellt hat, mit der sie sich nach § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hätte.
Zitierte Vorschriften
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