Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.01.2003 – 9 C 10.02
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:140103B9C10.02.0
Tenor
1. Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 2002 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisions-verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 677,97 € festgesetzt.
Gründe
Die eingelegte Sprungrevision ist unzulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 VwGO). Die erforderliche Zulassung (§ 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wurde vom Verwaltungsgericht nicht ausgesprochen. Auf andere Unzulässigkeitsgründe kommt es daher nicht an.
Zitierte Vorschriften
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