Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.04.2012 – 9 B 96/11, 9 B 96/11 (9 C 4/12)
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Normenkette
- § 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb UStG 1999, Art 132 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG mit Blick auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1976 - BVerwG 7 C 73.75 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1 S. 2) dahin auszulegen ist, dass auch Maßnahmen der Berufsorientierung Leistungen sein können, die im Sinne dieser Vorschrift "auf einen Beruf ordnungsgemäß vorbereiten".
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 132 MwStSystRL
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