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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 14.01.2003 – 9 B 88.02

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:140103B9B88.02.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Zulassung der Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. November 2002 mit Schriftsatz vom 6. Januar 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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