Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.01.2003 – 9 B 83.02
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:060103B9B83.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) vom 27. August 2002 wird verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und im Schreiben des Berichterstatters vom 28. November 2002 hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 9 B 83.02 entschieden?“