Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29.09.2003 – 9 B 81.03
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:290903B9B81.03.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Juni 2003 mit Schriftsatz vom 25. September 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 9 B 81.03 entschieden?“