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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.01.2002 – 9 B 6.02

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:240102B9B6.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 2. Oktober 2001 wird verworfen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 045,17 € (entspricht 4 000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO (jeweils in Verbindung mit § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) stellt.

Die Beschwerde macht geltend, die Behörde habe "ihr Planungsermessen nicht fehlerfrei ausgeübt", was der Verwaltungsgerichtshof "hätte beanstanden müssen". Damit bezeichnet sie weder ausdrücklich noch der Sache nach einen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO, sondern übt in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung nur allgemeine Kritik an der materiellen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, was die Zulassung der Revision nicht zu begründen vermag (vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14, § 73 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 138 FlurbG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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