Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.01.2002 – 9 B 6.02
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:240102B9B6.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 2. Oktober 2001 wird verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 045,17 € (entspricht 4 000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde macht geltend, die Behörde habe "ihr Planungsermessen nicht fehlerfrei ausgeübt", was der Verwaltungsgerichtshof "hätte beanstanden müssen". Damit bezeichnet sie weder ausdrücklich noch der Sache nach einen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO, sondern übt in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung nur allgemeine Kritik an der materiellen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, was die Zulassung der Revision nicht zu begründen vermag (vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 138 FlurbG
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