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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.07.2003 – 9 B 46.03

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:080703B9B46.03.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Beschwerde führende Rechtsanwalt trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Der Beschwerde führende Rechtsanwalt hat seine außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2003 mit Schriftsatz vom 1. Juli 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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