Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.06.2008 – 9 B 33.08
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:110608B9B33.08.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) vom 12. März 2008 wird verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde formuliert nicht - wie zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erforderlich - eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts in Bezug auf das angefochtene Urteil. Sie beschränkt sich auf eine materielle Kritik an der Entscheidung im Flurbereinigungsverfahren. Dazu hat sich jedoch das Oberverwaltungsgericht nicht geäußert, weil es die Klage für unzulässig gehalten hat. Dagegen hat die Beschwerde nichts vorgebracht.
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