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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 30.05.2003 – 9 B 32.03

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:300503B9B32.03.0

Tenor

1. Das Verfahren der Klägerin zu 2 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 B 36.03 und wird eingestellt. Das Verfahren der Klägerin zu 1 wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

2. Die Klägerin zu 2 trägt die Kosten des Verfahrens BVerwG 9 B 36.03 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

Die Klägerin zu 2 hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 2003 mit Schriftsatz vom 29. April 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Hien Dr. Storost Prof. Dr. Rubel

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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