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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.05.2009 – 9 B 29.09

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:040509B9B29.09.0

Tenor

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2009 wird verworfen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.

Randnummer 2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ein Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht gegen den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht gegeben ist. Hierauf hat im Übrigen bereits das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss hingewiesen.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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