Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.05.2009 – 9 B 29.09
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:040509B9B29.09.0
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2009 wird verworfen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ein Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht gegen den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht gegeben ist. Hierauf hat im Übrigen bereits das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss hingewiesen.
Zitierte Vorschriften
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