Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.03.2002 – 9 B 13.02
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:220302B9B13.02.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2001 mit Schriftsatz vom 20. März 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
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