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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 28.02.2007 – 9 A 9.07

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:280207B9A9.07.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 22. Februar 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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