Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.03.2007 – 9 A 8.07
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:260307B9A8.07.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Randnummer 1
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 16. März 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, wobei über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist.
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