Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 – 9 A 8.06
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:130308B9A8.06.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten haben das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Danach erscheint es angemessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit dem Aufhebungsbescheid vom 15. November 2007 hat der Beklagte dem bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch die Hinweisverfügungen des Berichterstatters aufgezeigten Prozessrisiko Rechnung getragen. Durch eine entsprechende Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zusätzlich klargestellt, dass er den 1. Teilplanfeststellungsbeschluss selbst für rechtswidrig erachtet. Damit hat der Beklagte sich in die Rolle des Unterlegenen begeben, sodass es nicht gerechtfertigt erscheint, den Kläger an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei an die Wertfestsetzung im Beschluss gleichen Rubrums vom 6. Juli 2006 - BVerwG 9 VR 3.06 - angeknüpft wird.
Zitierte Vorschriften
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