Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 18.02.2004 – 9 A 71.03
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:180204B9A71.03.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage im Erörterungstermin vom 18. Februar 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Im Hinblick auf die zuletzt angekündigten Klageanträge entsprechen 10 000 € der sich daraus für die Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 9 A 71.03 entschieden?“