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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.05.2008 – 9 A 69.07

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:220508B9A69.07.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 20. Mai 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der ständigen Praxis des Senats bei Klagen von Drittbetroffenen im Planfeststellungsrecht, wenn es sich wie hier um landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe handelt, für die eine Existenzgefährdung geltend gemacht wird.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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