Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.05.2008 – 9 A 69.07
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:220508B9A69.07.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 20. Mai 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der ständigen Praxis des Senats bei Klagen von Drittbetroffenen im Planfeststellungsrecht, wenn es sich wie hier um landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe handelt, für die eine Existenzgefährdung geltend gemacht wird.
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