Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.12.2002 – 9 A 66.02
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:051202B9A66.02.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 26. November 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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