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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 29.07.2003 – 9 A 64.02

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:290703B9A64.02.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 28. Juli 2003 zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist deshalb das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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