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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.10.2003 – 9 A 6.03

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:221003B9A6.03.0

Tenor

1. Das Verfahren der Kläger zu 4, 5 und 6 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 A 69.03 und wird eingestellt.

2. Das Verfahren der übrigen Kläger wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

3. Die Kläger zu 4, 5 und 6 tragen die Kosten des Verfahrens BVerwG 9 A 69.03 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Kläger zu 4, 5 und 6 haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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