Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.10.2003 – 9 A 6.03
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:221003B9A6.03.0
Tenor
1. Das Verfahren der Kläger zu 4, 5 und 6 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 A 69.03 und wird eingestellt.
2. Das Verfahren der übrigen Kläger wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
3. Die Kläger zu 4, 5 und 6 tragen die Kosten des Verfahrens BVerwG 9 A 69.03 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger zu 4, 5 und 6 haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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