Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.07.2003 – 9 A 52.03
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:240703B9A52.03.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 22. Juli 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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