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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 23.06.2004 – 9 A 50.03

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:230604B9A50.03.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Klägerin und der Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Beklagte hat die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des Hilfsantrags der Klägerin dadurch herbeigeführt, dass er ohne Änderung der Sach- und Rechtslage den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss in einer diesem Hilfsantrag entsprechenden Weise ergänzt hat. Die Klägerin hat daraufhin mit ihrer Erklärung, der Rechtsstreit sei erledigt, ihr mit dem Hauptantrag verfolgtes weitergehendes Klagebegehren aufgegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. II 1.2.1, 32.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 1996, S. 605 ff.).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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