Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.04.2005 – 9 A 4.05
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:260405B9A4.05.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
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