Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.03.2009 – 9 A 38.08
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:050309B9A38.08.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 5. November 2008 auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Kläger haben ihre Klage zu Protokoll des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens BVerwG 9 VR 21.08 am 4. März 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 9 A 38.08 entschieden?“