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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.03.2009 – 9 A 38.08

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:050309B9A38.08.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 5. November 2008 auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Kläger haben ihre Klage zu Protokoll des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens BVerwG 9 VR 21.08 am 4. März 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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