Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.04.2004 – 9 A 35.03
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:280404B9A35.03.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden.
Hiernach erscheint es angemessen, die Kosten in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise zu teilen. Zu Lasten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass ihre Klage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 6. Januar 2004 verwiesen, der im zugehörigen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 9 VR 16.03 ) ergangen ist. Gleichwohl entspricht es der Billigkeit, den Beklagten zur Hälfte mit den Verfahrenskosten zu belasten. Dies rechtfertigt sich daraus, dass - wie die Klägerin freilich erst nach Ergehen der Kostenentscheidung im Eilverfahren plausibel erläutert hat - die überhöhten Angaben zur Grundstücksinanspruchnahme im planfestgestellten Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis bei ihr Fehlvorstellungen über die mit der festgestellten Planung für ihr Grundstück und das darauf befindliche Gebäude verbundenen Beeinträchtigungen hervorgerufen haben; diese Fehlvorstellungen haben in erheblichem Umfang zu ihrem Klageentschluss beitragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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