Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.11.2005 – 9 A 34.05
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:031105B9A34.05.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Gründe
Randnummer 1
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 2. November 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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