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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 29.10.2009 – 9 A 33.08

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:291009B9A33.08.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem der Kläger und der Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Denn dieser hat die Erledigung des Rechtsstreits dadurch herbeigeführt, dass er ohne Änderung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses dem Straßenbaulastträger die Erlaubnis zur Inanspruchnahme seiner von dem planfestgestellten Vorhaben betroffenen Grundstücksflächen erteilt hat. Billigkeitsgründe für die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO liegen nicht vor.

Randnummer 2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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