Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29.10.2009 – 9 A 32.08
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:291009B9A32.08.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Klägerin und der Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Denn diese hat die Erledigung des Rechtsstreits dadurch herbeigeführt, dass sie ohne Änderung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses dem Straßenbaulastträger die Erlaubnis zur Inanspruchnahme ihrer von dem planfestgestellten Vorhaben betroffenen Grundstücksflächen erteilt hat. Billigkeitsgründe für die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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