Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.11.2009 – 9 A 31.08
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:021109B9A31.08.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Denn dieser hat die Erledigung des Rechtsstreits dadurch herbeigeführt, dass er ohne Änderung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses dem Straßenbaulastträger die Erlaubnis zur Inanspruchnahme seiner von dem planfestgestellten Vorhaben betroffenen Grundstücksflächen erteilt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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