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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 27.03.2008 – 9 A 3.08

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:270308B9A3.08.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 23. März 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der vom Kläger geltend gemachten Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen (Haupterwerbs-) Betriebes.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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