Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2008 – 9 A 3.08
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:270308B9A3.08.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 23. März 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der vom Kläger geltend gemachten Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen (Haupterwerbs-) Betriebes.
Zitierte Vorschriften
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