Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.05.2004 – 9 A 3.03
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:260504B9A3.03.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2004 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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