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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 27.08.2003 – 9 A 26.03

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:270803B9A26.03.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 15. August 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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